Strafbarkeit des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten

Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater nehmen zu. Häufig lautet der Vorwurf auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Mandanten.

Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Oftmals sind Handlungen des Steuerberaters aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen, weil sie die Steuerhinterziehung des Mandanten fördern.

Knackpunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist dann regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:

1. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).

2. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …

3. … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

(BGH v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98)

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