Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Vollstreckung

  • Finanzamt muss Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens tragen

    In dem Beitrag „Finanzamt vollstreckt zu früh aus Sicherungshypothek“ (Februar 2022) hatte ich von einem Fall berichtet, in dem das Finanzamt kurz vor Weihnachten einen Zwangsversteigerungsantrag gegen eine Mandantin stellte, diesen aber nach meiner Intervention zurücknahm. Daraufhin wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben.

    Amtsgericht: Mandantin soll trotzdem Verfahrenskosten tragen

    Das zuständige Amtsgericht befand gleichwohl, dass meine Mandantin die Kosten zu tragen habe. „Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO zu tragen. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Kostentragung durch den Schuldner für alle notwendigen Zwangsvollstreckungskosten, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. … Eine Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder erkennbar aussichtsloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. … Diesbezüglich ist … den Ausführungen des Gläubigers zu folgen.“

    Das Amtsgericht bescheinigte dem Finanzamt, dass der Zwangsversteigerungsantrag rechtmäßig gewesen sei. Für „Schikane“ sah das Amtsgericht offenbar keinerlei Anhaltspunkte; hierzu enthält der Beschluss aber auch keine Begründung.

    Sofortige Beschwerde: Landgericht legt Finanzamt die Kosten auf

    Hiergegen legte ich für meine Mandantin sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Halle (Saale) hob mit Beschluss vom 10.10.2022, Az. 1 T 195/22, die amtsgerichtliche Entscheidung auf und entschied, dass der Gläubiger – also das Finanzamt – die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens zu tragen habe.

    Das Landgericht stellte maßgeblich auf die schriftliche Zusicherung des Finanzamtes ab, bis zur Entscheidung des Finanzgerichts keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. „Aufgrund dieses Schreibens durfte die Schuldnerin und Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen, dass kein Zwangsversteigerungsverfahren beantragt wird, es sei denn, dass in der Zwischenzeit das Finanzgericht über ihre Klage zu ihren Lasten entscheiden bzw. das Finanzgericht rechtliche Hinweise erlassen würde, die auf die Erfolglosigkeit der Klage vor dem Finanzgericht hindeuteten. Hierzu hat der Gläubiger … nicht mehr vorgetragen. …

    Das Verhalten des Gläubigers ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, es handelt sich dabei um einen offenbar schikanösen und überflüssigen Antrag, der kurz vor Weihnachten bei dem Vollstreckungsgericht gestellt und am 17.01.2022 ohne weitere Begründung wieder zurückgenommen wurde. … Die sofortige Beschwerde war aus vorstehenden Gründen erfolgreich.“

    Die Voraussetzungen des § 322 Abs. 4 AO sah das Landgericht dagegen – anders als ich – als eingehalten an. Aber das hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung.

  • Finanzamt vollstreckt zu früh aus Sicherungshypothek

    Wenn das Finanzamt in Grundstücke des Steuerpflichtigen vollstreckt, lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Denn dabei unterlaufen dem Finanzamt manchmal Fehler, die die Vollstreckung rechtswidrig und anfechtbar machen, wie der nachfolgende Praxisfall zeigt.

    Hintergrund: Vollstreckung durch das Finanzamt

    Während sich im Zivilrecht der Gläubiger, wenn er gegen den Schuldner vollstrecken will, zunächst vor Gericht einen vollstreckbaren Titel holen muss, läuft das im Steuerrecht komplett anders. Wenn das Finanzamt meint, dass Steuer(nach)forderungen bestehen, erlässt es einen Steuerbescheid (z. B. Einkommensteuerbescheid). Das ist schon der vollstreckbare Titel. Wird bei Fälligkeit nicht bezahlt und ist auch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (oder wurde ein solcher Antrag abgelehnt), dann droht die Vollstreckung. Und das Finanzamt vollstreckt seine eigenen Steuerbescheide auch noch selbst.

    Typische Vollstreckungsmaßnahmen sind die Pfändung eines Bankkontos oder auch – wenn Grundstücke vorhanden sind – die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch. Auf Basis dieser Sicherungshypothek kann später dann die Zwangsversteigerung betrieben werden.

    Praxisfall: Betriebsprüfung mit Zuschätzungen

    Im Fall meiner Mandantin bestehen aus Sicht des Finanzamtes Steuernachforderungen (ca. 50.000 €). Hintergrund war eine Betriebsprüfung, die u. a. zu Zuschätzungen führte. Das Einspruchsverfahren gegen die Schätzungsbescheide war erfolglos und die Mandantin reichte (selbst) Klage beim Finanzgericht ein, das ich später übernahm. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom Finanzamt abgelehnt.

    Parallel ließ das Finanzamt eine Sicherungshypothek auf das Grundstück meiner Mandantin eintragen, sicherte jedoch schriftlich zu, bis zur Entscheidung des Finanzgerichts daraus nicht zu vollstrecken.

    Finanzamt beantragt Zwangsversteigerung

    Kurz vor Weihnachten 2021 beantragte das Finanzamt aber doch die Zwangsversteigerung. In Sachsen-Anhalt – hier spielt sich der Fall ab – gibt es keinen Weihnachtsfrieden.

    Dagegen legte ich für meine Mandantin Einspruch ein (der Antrag des Finanzamtes auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt – es kann Einspruch eingelegt werden). Zugleich beantragte ich beim Amtsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung.

    § 322 Abs. 4 AO nicht beachtet

    Zur Begründung trug ich vor, dass das Finanzamt zugesichert habe, aus der Sicherungshypothek bis auf weiteres nicht zu vollstrecken. Zudem wies ich auf § 322 Abs. 4 AO hin. Danach soll die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Vollstreckungsstelle) die Zwangsversteigerung nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. „Soll“ heißt, dass das Finanzamt hier diese Vorschrift im Regelfall beachten muss, es sei denn, es bestehen irgendwelche Besonderheiten. Daran fehlte es in meinem Fall.

    Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags und Fortgang

    Daraufhin nahm das Finanzamt den Zwangsversteigerungsantrag beim Amtsgericht zurück. Das Finanzamt wird jetzt die Kosten dieses Verfahrens tragen müssen.

    Aber das Finanzamt ist „lernfähig.“ Es unternimmt gerade einen zweiten Anlauf, fordert meine Mandantin nochmals zur Zahlung auf und droht bei Nichtzahlung mit Fortführung des Vollstreckungsverfahrens. Voraussichtlich wird das Finanzamt versuchen, in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, um der Vorschrift des § 322 Abs. 4 AO zu genügen.

    Zwischenzeitlich habe ich jedoch die AdV beim Finanzgericht beantragt. Dadurch erreicht man im Normalfall eine faktische Vollstreckungssperre, weil das Finanzamt bis zur Entscheidung des Finanzgerichts über den AdV-Antrag nicht vollstrecken wird. Die Schätzung und weitere Punkte sind auch tatsächlich rechtlich zweifelhaft, so dass ich mit einem stattgebenden AdV-Beschluss des Finanzgerichts rechne.

  • Keine Rücknahme eines Aufteilungsantrags

    Das Hessische FG entschied mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 10 K 833/15, dass ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268ff. AO (Aufteilungsantrag) nicht zurück genommen werden kann.

  • „Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still

    Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).

    Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

    Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,

    wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.

    Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.

    Das ist der sicherste Weg.

  • Bundesfinanzhof: Pfändung einer Internet-Domain zulässig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20.06.2017, Aktenzeichen: VII R 27/15, dass das Finanzamt auch Internet-Domains pfänden dürfe. Genauer: Pfändung aller zwischen dem Domaininhaber und der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC) bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Die Vergabestelle sei Drittschuldner im Sinne der Abgabenordnung und müsse daher auch Drittschuldnererklärungen abgeben.

  • Bundesverfassungsgericht: Rechtsbehelf gegen Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AO muss möglich sein

    An dieser Stelle berichte ich von einem Fall aus meiner Praxis, in dem meinem Mandanten vom Landgericht Leipzig jeglicher Rechtsschutz gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Wohnungsdurchsuchung verweigert wurde. Erst eine Lektion des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung und Auslegung der Grundrechte führte dazu, dass das Verfahren jetzt neu aufgerollt wird.

    Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts

    Das Finanzamt beantragte gemäß § 287 Abs. 4 AO beim Amtsgericht Leipzig eine Wohnungsdurchsuchung bei meinem Mandanten wegen vollstreckbarer Steuerforderungen. Die Durchsuchung bei meinem Mandanten fand auch statt. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte ich für meinen Mandanten Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach meiner Auffassung war der Antrag des Finanzamtes und darauf basierend die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts formell fehlerhaft. Das Amtsgericht behandelte den Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde, half dieser allerdings nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht Leipzig vor.

    Landgericht Leipzig verwarf sofortige Beschwerde als unzulässig

    Das Landgericht Leipzig gab mir in der Sache sogar Recht, verwarf die sofortige Beschwerde jedoch als unzulässig. Meinem Mandanten stehe gegen die Erteilung der Durchsuchungsanordnung kein Rechtsmittel zu. Diese sei für ihn nicht anfechtbar. § 793 ZPO finde auf die vorbereitende Anordnung keine Anwendung. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sei auch für die Erinnerung nach § 766 ZPO kein Raum. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung.

    Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig legte ich für meinen Mandanten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Die Verfassungs-beschwerde hatte Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 1 BvR 625/15). Der Beschluss des Landgerichts Leipzig verletze meinen Mandanten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Ein Rechtsschutzinteresse sei

    „… in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus … Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung …“

    Gemessen daran habe das Landgericht den Anspruch meines Mandanten auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

    „Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. … Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts …

    Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtschutzmöglichkeit nimmt. … Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es dem von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt …“

    Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Leipzig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Freistaat Sachsen hat die Anwaltskosten für das Verfassungsbeschwerde-verfahren zu erstatten.

    „… Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben …“

  • Öffentlich zugestellter Haftungsbescheid nichtig

    Bereits an anderer Stelle berichtete ich über die Tücken der öffentlichen Zustellung. Diesmal zog allerdings das Finanzamt den Kürzeren.

    Ausgangspunkt: Kontenpfändung

    Der Fall: Ende 2011 pfändete das Finanzamt das Konto meines Mandanten. Grundlage der Pfändung sollte laut Finanzamt ein Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 sein. Ein solcher Haftungsbescheid war meinem Mandanten jedoch nicht bekannt. Im weiteren Verfahren stellte sich dann heraus, dass das Finanzamt den Haftungsbescheid öffentlich zugestellt hatte. Kein Wunder also, dass mein Mandant hiervon nichts wusste. Wer liest schon die Aushänge im Finanzamt?

    Haftungsbescheid öffentlich zugestellt

    Daraufhin legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein und beantragte u. a. festzustellen, dass der Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig sei. In der Folgezeit entbrannte mit dem Finanzamt ein zäher Streit darüber, ob die öffentliche Zustellung zulässig war oder nicht. Nach meiner Auffassung hatte das Finanzamt seine Ermittlungspflichten verletzt und hätte deshalb nicht öffentlich zustellen dürfen.

    Erfolg (erst) vor dem Finanzgericht

    Da das Finanzamt außergerichtlich nicht einlenkte, war schließlich der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (SächsFG) erforderlich. Dort stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nachdem das Finanzamt einen solchen abgelehnt hatte. Im laufenden Verfahren ruderte das Finanzamt zurück und erließ einen Bescheid, wonach der Haftungsbescheid aus 2007 nichtig ist.

    Damit erledigte sich der Rechtsstreit und das SächsFG sprach aus, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Beschluss vom 21.01.2013, Az. 8 V 1411/12). Ein neuer Haftungsbescheid konnte übrigens nicht erlassen werden, da mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

  • Rechtsschutz gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes

    Der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag gegen einen Steuerschuldner ist unzulässig, wenn das Finanzamt bei Antragstellung davon ausging, dass der Antrag mangels Masse abgelehnt werde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 31.08.2011, Az. VII B 59/11, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. (mehr …)

  • Pfändungsschutzkonto oder herkömmlicher Kontenpfändungsschutz?

    Achtung: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell (Stand: 11.07.2012) und wird demnächst überarbeitet.

    Seit dem 01.07.2010 haben Schuldner die Möglichkeit, ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umwandeln zu lassen. Dem Schuldner steht nach Einrichtung eines P-Kontos monatlich grundsätzlich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 985,15 € zu (insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen auch ein höherer Betrag). Dieser Pfändungsschutz wird dann automatisch auch bei Pfändungen durch das Finanzamt beachtet. Beträgt das Nettoeinkommen des Schuldners also nicht mehr als 985,15 €, so ist es unpfändbar.

    Was aber, wenn der Schuldner ein höheres Nettoeinkommen als 985,15 € hat? Was passiert dann mit dem überschießenden Betrag? (mehr …)