Steuerstreit

Steuerstreit zahlt sich aus

Viele Steuer- und Haftungsbescheide sind rechtswidrig. Häufig müssen aber die Rechte des Mandanten gegenüber dem Finanzamt erst im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht erkämpft werden. Das erfordert vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerstreit, im steuerlichen Verfahrensrecht und im Finanzgerichtsprozess.

Mein „Steckenpferd“ ist die Abwehr von Haftungsbescheiden.

Meine Erfahrung

Ich habe bisher ca. 480 Mandate aus dem Bereich Steuerrecht und Steuerstreit bearbeitet. Davon entfallen ca. 75 Mandate auf die Abwehr von Haftungsbescheiden (Stand: 03.01.2024). Hier können Sie sich einige Referenzen anschauen.

Zudem halte ich als Dozent seit einigen Jahren bundesweit Vorträge zur Haftung im Steuerrecht.

Steuerstreit in Stichworten

Hier finden Sie anhand von Stichworten Wissenswertes zum Steuerstreit und zur Abwehr von Haftungsbescheiden sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Nach und nach werde ich weitere Stichworte und Erläuterungen ergänzen.

Sie vermissen ein Stichwort? Anregungen nehme ich gern entgegen. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail.

Aussetzung der Vollziehung

Auch wenn Einspruch eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden, es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Grundsatz darf man erst dann einen gerichtlichen AdV-Antrag stellen, wenn das Finanzamt zuvor einen solchen Antrag abgelehnt hat.

Betriebsprüfung

Häufig prüft das Finanzamt im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (Außenprüfung), ob Haftungstatbestände in Betracht kommen. Immer häufiger wird aus der laufenden Betriebsprüfung heraus auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Betriebsprüfer meint, Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gefunden zu haben. Eine Zwickmühle für den Steuerpflichtigen: Einerseits darf er im Strafverfahren schweigen, andererseits muss er im Besteuerungsverfahren mitwirken und Auskünfte erteilen.

Einspruch

Wer mit einem Steuer- oder Haftungsbescheid nicht einverstanden ist, muss dagegen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für das Einspruchsverfahren darf das Finanzamt keine Gebühren erheben. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Steuer- oder Haftungsbescheid „bestandskräftig“, d. h., der Bescheid kann später grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden – auch dann nicht, wenn der Bescheid noch so rechtswidrig (falsch) ist.

Die Fehlerquote des Finanzamtes ist bei Haftungsbescheiden besonders hoch. Entsprechend gut sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.

Finanzgerichtsverfahren

Im Steuerprozess gibt es historisch bedingt nur zwei Instanzen: Die Finanzgerichte als Eingangs- bzw. Tatsacheninstanz und den Bundesfinanzhof in München als Revisionsinstanz. In einigen Bundesländern gibt es mehrere, in Sachsen nur ein Finanzgericht. Das Sächsische Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß von meiner Kanzlei entfernt.

Haftung und Haftungsbescheid

Haftung heißt, die Steuerschulden eines anderen bezahlen zu müssen. So haftet etwa der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für deren Steuerschulden, wenn er grob schuldhaft steuerliche Pflichten der GmbH verletzt, die der Geschäftsführer zu erfüllen hat. Eine Haftungsschuld setzt das Finanzamt durch einen Haftungsbescheid fest. Näheres unter meiner weiteren Website www.steuerhaft.de.

Kosten des Steuerstreits

Für das Einspruchsverfahren sieht das Gesetz (leider) keine Kostenerstattungspflicht des Finanzamtes vor. Erst wenn das Finanzamt vor Gericht verliert, muss es die Kosten des Verfahrens tragen, insbesondere die Anwaltskosten. Dazu gehören dann aber grundsätzlich auch die Anwaltskosten für das vorhergehende Einspruchsverfahren.

Bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung können die Kosten des Steuerstreits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein (siehe auch Kosten).

Schätzung

Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Umsätze, Einnahmen) nicht ermitteln kann, darf es sie schätzen. Geschätzt wird insbesondere dann, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist. Die Art und Weise sowie die Höhe der Schätzung sind in vielen Fällen angreifbar.

Verjährung

Mit Eintritt der Verjährung erlöschen Steuer- und Haftungsansprüche des Finanzamtes. Das ist eine Besonderheit des steuerlichen Verfahrensrechts. Im Zivilrecht gibt die Verjährung dagegen nur das Recht, die Leistung zu verweigern.