Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch „Gefälligkeitsgutachen“ zu „Cum-Ex“-Geschäften?

Im Steuerstrafverfahren wird hin und wieder mit dem Argument verteidigt, der Mandat habe nicht vorsätzlich oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil er auf den Rat eines steuerlichen oder anwaltlichen Beraters vertraut habe.

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger dem Rat seines (Steuer-)Beraters vertrauen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde. Bei komplexeren Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, wobei es sich nicht um ein bloßes „Gefälligkeitsgutachten“ handeln darf.

Hin und wieder geraten auch Berater in den Sog der Strafverfolgung. In einem „Cum-Ex“-Fall vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist kürzlich ein ehemaliger Anwalt einer Großkanzlei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Vorwurf lautete auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Er habe eine Bank zu „Cum-Ex“-Deals beraten und mit „Gefälligkeitsgutachten“ die Täuschung des Fiskus mit ermöglicht.

Wahrscheinlich wird die Sache vor dem Bundesgerichtshof (Revision) landen.

Praxis-Tipp

Wird einem Berater (insb. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten vorgeworfen, ist die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ zu beachten.