Keine Haftung des Betriebsübernehmers für Körperschaftsteuer

Bei Haftungsbescheiden lohnt sich meist der Steuerstreit, da die Fehlerquote des Finanzamtes hier besonders hoch ist. Gerade habe ich einen Haftungsbescheid vorliegen, den das Finanzamt auf § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) stützt. In der Begründung des Haftungsbescheides heißt es u. a.:

… Die Haftungsinanspruchnahme beschränkt sich auf Betriebssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). …

Das ist so nicht zutreffend. Die Körperschaftsteuer ist gerade keine betriebliche Steuer („Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet“) im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 AO. Dazu heißt es u. a. im AEAO (Nr. 4.1 zu § 75):

Der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes haftet nur

– für die im Betrieb begründeten Steuern (z.B. Umsatzsteuer – ausschließlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG -, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer); er haftet dagegen insbesondere nicht für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Kraftfahrzeugsteuer;

Fazit: Im Streitfall kann der Haftungsschuldner nicht für Körperschaftsteuer in Anspruch genommen werden. Insoweit ist der Haftungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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