Schriftsatz eines Steuerberaters ans Finanzgericht per Fax ist unwirksam

Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) verwenden, wenn sie Schriftsätze (z. B. Klageschrift oder Klagebegründung) beim Finanzgericht einreichen. Einreichung per „normaler“ Post oder per Fax ist unzulässig.

Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Steuerberater schon angemeldet oder ob er den Registrierungsbrief erhalten habe.

FG Niedersachsen, 20.03.2023, 7 K 183/22 (Revision zugelassen)

Rechtsanwälte sind seit 01.01.2022 verpflichtet, bei Gericht Schriftsätze nur noch per „beA“ einzureichen.

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