Steuererklärungspflicht und Anlaufhemmung bei Verlustfeststellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 30.03.2017, VI R 43/15, grundlegend zur Steuererklärungspflicht gemäß §§ 25 Abs. 3 S. 1 EStG i. V. m. § 56 S. 2 EStG geäußert.

Danach ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. In diesem Fall gelte die Anlaufhemmung aus § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, was Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist hat. Der BFH hat dabei klar gestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum gilt.

Auf diese Weise kann man ggf. bisher nicht geltend gemachte Verluste retten und das Finanzamt dazu zwingen, eine Einkommensteuerveranlagung für das der Verlustfeststellung folgende Jahr durchzuführen.

BFH v. 30.03.2017, VI R 43/15

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