Beitrags-Archiv für die Kategory 'Einkommensteuer'

Privatnutzung eines Firmenwagens: BFH bekräftigt neuere Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis

Sonntag, 11. März 2012 14:12

Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Die Finanzämter und auch die Finanzgerichte argumentierten häufig, wer als Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfüge – etwa für Kundenbesuche im Außendienst –, der nutze den Dienstwagen auch privat. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. [...]

Thema: Einkommensteuer | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Steuerpflicht von Verzugs- oder Prozesszinsen

Sonntag, 26. Februar 2012 21:46

Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

@ BFH, Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Thema: Einkommensteuer | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

BFH hat ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Sonntag, 26. Februar 2012 21:28

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

@ BFH, Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Thema: Einkommensteuer | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Keine Zusammenveranlagung bei Zweitfrau

Montag, 15. August 2011 21:16

Kann ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau im Pflegeheim im Wachkoma liegt, weiterhin zusammen veranlagt werden, wenn er bereits mit einer neuen Partnerin zusammen lebt und sogar mit ihr ein gemeinsames Kind hat? Nein, meinte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. 10 K 4736/07), ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Thema: Einkommensteuer, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Donnerstag, 14. Juli 2011 22:13

Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Kosten eines Zivilprozesses müssen darüber hinaus notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Anmerkung:

Künftig wird also der Finanzbeamte in der Veranlagung zu prüfen haben, ob ein Zivilprozess, der verloren ging und Kosten verursachte, ursprünglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ob der Finanzbeamte dies leisten kann? Zweifelhaft. Der Streit wird sich auf den Finanzgerichtsprozess verlagern.

Schöner Nebeneffekt: Die Kosten eines verloren gegangenen Amtshaftungsprozesses gegen die Finanzverwaltung sind wenigstens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob das Finanzamt einem Amtshaftungsprozess gegen sich selbst hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigt? Noch zweifelhafter. Da ist der Weg zum Finanzgericht vorprogrammiert.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Thema: Amtshaftung, Einkommensteuer, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf