Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt eingestellt

Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde vorgeworfen, unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben zu haben.

Rechnungseingang im falschen Besteuerungszeitraum verbucht

Einer der Vorwürfe war eine Eingangsrechnung, zu der seitens der Betriebsprüfung ein Zufluss festgestellt wurde. Dieser Zufluss war in der Buchführung des Mandanten für das betreffende Jahr aber nicht erfasst. Nach Akteneinsicht und Prüfung der eingereichten Steuererklärungen (auch) der Vorjahre wurde festgestellt, dass der Rechnungseingang – unter Verstoß gegen das Zuflussprinzip beim Einnahmen-Überschuss-Rechner – in der Steuererklärung des Vorjahres enthalten war, obwohl der Rechnungsbetrag erst im Folgejahr zufloss.

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren ein

Ich argumentierte, dass insoweit kein Vorsatz vorliege – die Einnahme sei ja versteuert, wenn auch im falschen Jahr. Da damit ein Großteil des strafrechtlichen Vorwurfs wegfiel, regte ich an, das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft kam dem auch nach.

Praxis-Tipp

Bei Ermittlungsverfahren gegen Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer u. ä.) entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, auch wenn die Sache vorher von der Bußgeld- und Strafsachenstelle ausermittelt wurde.

Steuerrechtliches Nachspiel

Die Sache hat noch ein steuerrechtliches Nachspiel. Für das Jahr, in dem der Zufluss zu Unrecht versteuert wurde (weil kein Zufluss stattfand), habe ich für meinen Mandanten einen Änderungsantrag gestellt und die Erstattung der zuviel bezahlten Einkommensteuer beantragt.

Update (04.10.2022): Zwischenzeitlich hat das Finanzamt dem Änderungsantrag stattgegeben und die vom Mandanten zuviel entrichtete Einkommensteuer erstattet.

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