Weihnachtsbäume nicht grunderwerbsteuerpflichtig

Klingt zunächst kurios – was haben Weihnachtsbäume mit der Grunderwerbsteuer zu tun? Ihnen sind sicherlich Grundstücke bekannt, auf denen Weihnachtsbäume „gezüchtet“ werden, meist zum Selbst-Schlagen bzw. -Absägen.

Grundstücksveräußerung unterliegt Grunderwerbsteuer

Kauft jemand ein Grundstück, dann fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist normalerweise die Gegenleistung (Kaufpreis). Fraglich ist, ob der anteilige Kaufpreis, der auf die gepflanzten Weihnachtsbäume (und nicht auf das Grundstück selbst) entfällt, mit zur Bemessungsgrundlage gehört oder nicht.

Weihnachtsbäume gehören nicht in Bemessungsgrundlage

Das Finanzamt hatte das im Streitfall bejaht und die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis festgesetzt.

Die dagegen vor dem Finanzgericht geführte Klage hatte Erfolg und auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht. Zwar gehörten auch wesentliche Bestandteile zum Grundstück und in die Bemessungsgrundlage. Allerdings handele es sich bei den Weihnachtsbaumkulturen um Scheinbestandteile, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien (BFH, 23.02.2022, II R 45/19).