Nach einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg, 11.06.2021, Az. 5 K 1996/19, stellen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen grundsätzlich private Veräußerungsgeschäfte dar und sind damit gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig.
Hiergegen wurde Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und diese wurde auch eingelegt.
Pressemitteilung vom 01.12.2021