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Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2013 die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, wonach Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, gekippt. In § 33 Abs. 2 EStG wurde ein neuer Satz 4 eingefügt.
Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann die Kosten für seine Strafverteidigung (insbesondere Anwaltskosten) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013, Az. IX R 5/12. Tipp: Diese Aufwendungen können aber – vorrangig zu prüfende – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn sie betrieblich oder…
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Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.