Zuschätzung bei GmbH nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) war u. a. die Frage streitig, ob eine Zuschätzung bei einer GmbH zugleich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führt.

Betriebsprüfung bei GmbH: 15%iger Sicherheitszuschlag

Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH war das Finanzamt der Meinung, dass die Buchführung der GmbH nicht ordnungsgemäß sei. Es liege (angeblich) ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht vor. Deshalb schätzte der Prüfer pauschal („griffweise“) 15 % der erklärten Einnahmen bei der GmbH hinzu.

Streitpunkt: vGA beim Gesellschafter?

Neben Änderungsbescheiden für die GmbH erließ das Finanzamt auch Änderungsbescheide zu den Einkommensteuerbescheiden des GmbH-Gesellschafters (= mein Mandant). Darin setzte das Finanzamt – in Höhe der Zuschätzung bei der GmbH – beim Gesellschafter vGA an. Einspruch und AdV-Antrag vor dem Finanzamt waren erfolglos.

Finanzgericht gewährt AdV

Ich erhob für meinen Mandanten Klage zum Sächsischen Finanzgericht und beantragte dort auch AdV. Das Gericht bestätigte im AdV-Verfahren meine Auffassung, dass die bloße Zuschätzung des Sicherheitszuschlags bei der GmbH nicht ohne weiteres zu einer vGA beim Gesellschafter führen könne (SächsFG, 02.11.2017, Az. 5 V 1515/17). Insoweit setzte das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Klageverfahrens aus.

Ausgang des Klageverfahrens

Im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) des Gesellschafters gab dann das Finanzamt nach und half auf Basis des AdV-Beschlusses ab. D. h., der Sicherheitszuschlag bei der GmbH führte im Ergebnis tatsächlich nicht zu einer vGA beim Gesellschafter. Das Klageverfahren wurde für erledigt erklärt.

Hinweis: Der AdV-Beschluss ist (wohl) nicht veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, beim Sächsischen Finanzgericht unter Angabe des Aktenzeichens eine anonymisierte Version abzufordern.

1 Kommentar

  1. Udo Neßler, StB

    Die vGA nach Prüfung und Zuschätzung ist bei den berliner Finanzämtern immer wieder ein leidiges Thema. Erfahrene Betriebsprüfer verzichten auf die Darstellung der vGA, während die jungen Betriebsprüfer versuchen zu holen, was auch nur zu holen ist.
    Interessant ist außerdem, dass die Rechtsprechung zwar der Finanzverwaltung grundsätzlich die Beweislast zuschreibt, dass die Gelder den Gesellschaftern zugeflossen seien, die Finanzämter jedoch eine Beweislastumkehr vornehmen und von den Geschäftsführern fordern, sie hätten nachzuweisen, dass es zu keinem Geldzufluss gekommen sei.

    Wie bitte soll das denn bei Zuschätzungen möglich sein, wenn keinerlei Zufluss ersichtlich ist. Hier muss die Rechtsprechung mal konsequent gegensteuern.

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.