Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch „Gefälligkeitsgutachen“ zu „Cum-Ex“-Geschäften?

    Im Steuerstrafverfahren wird hin und wieder mit dem Argument verteidigt, der Mandat habe nicht vorsätzlich oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, weil er auf den Rat eines steuerlichen oder anwaltlichen Beraters vertraut habe.

    Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger dem Rat seines (Steuer-)Beraters vertrauen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde. Bei komplexeren Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, wobei es sich nicht um ein bloßes „Gefälligkeitsgutachten“ handeln darf.

    Hin und wieder geraten auch Berater in den Sog der Strafverfolgung. In einem „Cum-Ex“-Fall vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist kürzlich ein ehemaliger Anwalt einer Großkanzlei zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Vorwurf lautete auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Er habe eine Bank zu „Cum-Ex“-Deals beraten und mit „Gefälligkeitsgutachten“ die Täuschung des Fiskus mit ermöglicht.

    Wahrscheinlich wird die Sache vor dem Bundesgerichtshof (Revision) landen.

    Praxis-Tipp

    Wird einem Berater (insb. Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten vorgeworfen, ist die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ zu beachten.
  • Betriebsprüfung post(h)um?

    Eine Betriebsprüfung ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber bereits verstorben ist und die Erben den Betrieb nicht weiterführen.

    Das entschied das Hessische Finanzgericht am 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20). Weil die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen, müssen diese auch die Betriebsprüfung dulden.

    Beim Bundesfinanzhof ist hierzu eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. X B 73/23).

  • Selbstanzeige: Mieteinkünfte nacherklärt – steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt

    Mein Mandant erzielte in den Jahren 2014 bis 2021 unversteuerte Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von ca. 7.000 bis 9.000 € pro Jahr. Nach Abgabe einer Selbstanzeige wurde gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

    Nachdem der Mandant die verkürzten Steuern und Zinsen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da

    „… eine endgültig wirksame Selbstanzeige …“

    vorliege.

    Praxis-Tipp

    Durch Einreichung einer Selbstanzeige kann im Ergebnis Straffreiheit bei Steuerhinterziehung erlangt werden. Die Selbstanzeige schützt aber nicht vor der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an sich. Im Gegenteil: Häufig ist die Selbstanzeige erst der konkrete Anlass für strafrechtliche Ermittlungen.

    In dem Ermittlungsverfahren wird dann durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige geprüft. Ist alles „im grünen Bereich“ – wie im aktuellen Fall – wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

  • BSW vs. BRD

    Für den Fall, dass ich mal eine neue Partei gründe, verspreche ich, sofort das Steuerrecht zu vereinfachen und das Steuerstrafrecht zu verschärfen. Ich rechne fest mit einer absoluten Mehrheit.

    Einen Namen habe ich für meine Neugründung auch schon: „BRD“ (Bündnis Rico Deutschendorf) – hoffentlich ist der nicht schon vergeben.

  • „Strafbarkeitslücken“ im Steuerstrafrecht?

    Nicht nur in strafrechtlichen Anfänger-Klausuren, auch in höchst(straf)richterlichen Entscheidungen taucht hin und wieder die Argumentation mit (angeblichen) „Strafbarkeitslücken“ auf. Ein bestimmtes Verhalten fällt zwar nicht so richtig unter einen Straftatbestand, es wird aber (trotzdem) als strafwürdig empfunden. Dann wird behauptet: Wenn das kein Diebstahl oder kein Betrug sei, dann bestünden aber „bedenkliche Strafbarkeitslücken“ – was ja nicht sein dürfe. Also fällt das Verhalten dann doch unter den Straftatbestand.

    Nun ist die Argumentationsfigur – wenn auch nur im Konjunktiv – auch im 1. Strafsenat des BGH angekommen, der für Revisionen im Steuer- und Zollstrafrecht zuständig ist.

    Steuererklärungspflicht bei widerrechtlicher Benutzung eines KFZ

    In einer Entscheidung des BGH vom 15.12.2022, Az. 1 StR 295/22, ging es um die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs unter Verwendung von „Dublettenkennzeichen.“ Der Angeklagte ließ Fahrzeugkennzeichen nacherstellen, die schon für das Fahrzeug eines anderen ausgegeben wurden. Diese „Dublettenkennzeichen“ brachte er an seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Dafür entsteht KFZ-Steuer und seit 2017 ergibt sich aus § 15 Abs. 1 KraftStDV (= eine Verordnung) in solchen Fällen auch eine Steuererklärungspflicht: Die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

    Ein Autodieb müsste also zeitnah einen Zwischenstopp beim nächsten Hauptzollamt einlegen, dann macht er zumindest steuerstrafrechtlich alles richtig (Achtung: Ironie!).

    Strafbarkeitslücke?

    Der BGH entschied, dass es nicht ausreicht, dass eine solche strafbewehrte Steuererklärungspflicht nur in einer Verordnung (KraftStDV) geregelt ist. Die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit müssten sich schon aus dem Gesetz (KraftStG) selbst ergeben.

    „Die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für den Bürger nicht schon aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorhersehbar; sie wird vielmehr erst aus § 15 KraftStDV deutlich.“

    Und dann führt der BGH aus:

    Sollte sich daraus eine nicht gewollte Strafbarkeitslücke ergeben, wäre deren Schließung allein Aufgabe des Gesetzgebers …“

    Nach Vormbaum, JZ 1999, 613, gibt es aber allenfalls Straflosigkeits- und keine Strafbarkeitslücken.

  • BGH bestätigt: Keine Einziehung bei nur versuchter Steuerhinterziehung

    Der BGH hat seine Entscheidung vom 08.03.2022, 1 StR 360/21, bestätigt, wonach die Einziehung gemäß §§ 73ff. StGB die Vollendung der Tat (also eine vollendete Steuerhinterziehung) voraussetzt. Der bloße Versuch der Steuerhinterziehung genügt nicht.

    „Hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2014 hat der Angeklagte die Steuerhinterziehung jedoch lediglich versucht …, mit der Folge, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) insoweit ausscheidet.“

    BGH, 06.04.2023, 1 StR 412/22, ebenso BGH, 06.04.2023, 1 StR 36/23

    Praxis-Tipp

    Das gilt auch für den Vermögensarrest (§ 111e StPO), der angeordnet werden kann, um die spätere Wertersatzeinziehung zu sichern: Bei lediglich versuchter Steuerhinterziehung scheidet ein Vermögensarrest aus, die Steuerhinterziehung muss vollendet sein.

    Da in Steuerstrafverfahren oft mehrere Taten vorgeworfen werden (Bsp.: Einkommen-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für mehrere Jahre), wird hin und wieder für alle vorgeworfenen Taten der Vermögensarrest angeordnet, obwohl einzelne Taten – erkannt oder unerkannt – noch im Versuchsstadium „stecken geblieben“ sind. Dann sollte Beschwerde gegen den Vermögensarrest eingelegt werden.
  • „Update Steuerstrafrecht“ – Hybrid-Vortrag am 15.12.2023 in Berlin

    Am 15.12.2023 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Hybrid-Vortrag (Präsenz und Online) zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.

    Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.

  • Sächsischer Verfassungsgerichtshof setzt Sitzungshaftbefehl des Landgerichts Leipzig außer Vollzug

    Ich verteidige derzeit einen Mandanten in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren) vor der 11. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Leipzig.

    Erstinstanzliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Vom Amtsgericht Leipzig wurde mein Mandant (nur) wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig gesprochen, obwohl die Anklage auf (vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) lautete. Daher legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

    Für meinen Mandanten legte ich ebenfalls Berufung ein, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) festgestellt hatte und insoweit kein Schuldspruch hätte ergehen dürfen. Das Verfahren wäre vielmehr einzustellen gewesen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag.

    Abwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin

    In drei von vier angesetzten Berufungshauptverhandlungsterminen war mein Mandant anwesend. Beim vierten Termin war er jedoch verhindert: Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einer Kreuzfahrt, die er bereits Monate vor Einlegung der Berufung gebucht hatte. Dies hatte ich gegenüber dem Vorsitzenden im Rahmen der Terminsabstimmung für die Berufungshauptverhandlungen auch rechtzeitig kommuniziert. Gleichwohl nahm der Vorsitzende darauf keine Rücksicht und mein Antrag auf Terminsaufhebung bzw. -verschiebung wurde abgelehnt.

    Am vierten Hauptverhandlungstag erschien ich pünktlich, vorbereitet und verhandlungsbereit. Zudem legte ich eine spezielle Vollmacht vor, die mich ausdrücklich ermächtigte, meinen Mandanten in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten (vgl. § 329 StPO). Damit war nach meiner Auffassung die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung auch ohne Anwesenheit meines Mandanten gesichert.

    Vorführungs- und Haftbefehl und Beschwerde

    Der Vorsitzende der 11. Strafkammer sah das völlig anders. Er verkündete am 06.11.2023 zunächst einen Vorführungs- und dann einen Sitzungshaftbefehl. Hiergegen legte ich für meinen Mandanten Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls. Ich kündigte an, die Beschwerde „voraussichtlich spätestens am 09.11.2023“ zu begründen. Ohne meine Begründung abzuwarten, half der Vorsitzende meiner Beschwerde bereits am 08.11.2023 nicht ab und legte sie direkt dem zuständigen Oberlandesgericht Dresden vor.

    Vor diesem Hintergrund lehnte ich den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei einem objektiven Angeklagten müsse das den Eindruck erwecken, der Vorsitzende habe sich bereits eine abschließende Auffassung darüber gebildet, dass die Beschwerde unbegründet sei, noch bevor die Beschwerde überhaupt – wie angekündigt – begründet wurde. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch abgelehnt.

    Die Beschwerdebegründung reichte ich wie angekündigt am 09.11.2023 ein.

    Oberlandesgericht Dresden verwirft Beschwerde

    Das Oberlandesgericht Dresden verwarf meine Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2023, 1 Ws 246/23. Darin wiederholte es im Wesentlichen nur die Argumentation des Vorsitzenden der 11. Strafkammer. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit setzte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinander. Meine dagegen erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

    Sächsischer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung

    Daher beantragte ich am 30.11.2023 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des Sitzungshaftbefehls bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.

    Meinem Antrag wurde stattgegeben. Da meinem Mandanten am 04.12.2023 unmittelbar bei Rückkehr von der Kreuzfahrt die Verhaftung drohte, erließ der Verfassungsgerichtshof noch am 03.12.2023 (ein Sonntag!) unter dem Az. Vf. 101-IV-23 (e.A.) die beantragte einstweilige Anordnung und setzte den Haftbefehl vorläufig außer Vollzug. Zudem muss der Freistaat Sachsen meinem Mandanten die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) erstatten. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst einen Monat.

    Nachdem ich eine Reihe von Behörden über die einstweilige Anordnung informiert hatte, erhielt ich am 03.12.2023 gegen 21:00 Uhr die Bestätigung der Bundespolizei, dass der Haftbefehl nicht vollzugen werde. Buchstäblich in allerletzter Minute!

    SächsVerfGH, 03.12.2023, Vf. 101-IV-23 (e.A.)

    Update (18.12.2023)

    Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof durch acht Richter die einstweilige Anordnung vom 03.12.2023 bestätigt, an der zunächst nur drei Berufsrichter mitgewirkt hatten („Notbesetzung“). Folge ist, dass die einstweilige Anordnung nunmehr eine Geltungsdauer von 6 Monaten hat.

    SächsVerfGH, 08.12.2023, Vf. 101-IV-23

    Update (03.05.2024)

    Zwischenzeitlich gab der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2024 auch im Hauptsacheverfahren meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl statt.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 24.11.2023

    Am 24.11.2023 hielt ich einen 5stündigen Online-Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.

    Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 03.11.2023

    Am 03.11.2023 hielt ich einen 5stündigen Online-Vortrag zum Thema „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.

    Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.

  • Einstellung gemäß § 154 StPO schlägt strafbefreiende Selbstanzeige

    Eine „Praktikerlösung“, mit der man im Rahmen der Steuerstrafverteidigung immer wieder rechnen muss: Weil Gericht und/oder Staatsanwaltschaft (teilweise) „keine Lust“ haben, Beweis zu erheben oder über knifflige Rechtsfragen nachzudenken, kann das Gericht bei mehreren angeklagten Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig (teilweise) einstellen (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

    USt-Voranmeldungen – Teilselbstanzeige möglich

    Aktueller Beispielsfall: Vor dem Amtsgericht verteidigte ich nach Einspruch gegen einen Strafbefehl einen Rechtsanwalt, dem die verspätete Abgabe der USt-Jahreserklärung 2018 und die verspätete Abgabe von fünf USt-Voranmeldungen für 2019 in eigener Sache vorgeworfen wurde.

    Bei den verspäteten USt-Voranmeldung argumentierte ich, dass insoweit strafbefreiende Selbstanzeigen gemäß § 371 Abs. 2a AO vorlagen. Diese Vorschrift, die das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO durchbricht, wurde von der Staatsanwaltschaft und der BuStra bei Beantragung des Strafbefehls übersehen.

    Streitig war sodann, ob bei Abgabe der Selbstanzeigen bereits der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO vorlag, weil eine Umsatzsteuersonderprüfung angeordnet wurde. Problematisch war hier die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Hierzu bot ich u. a. Zeugenbeweis an.

    Staatsanwaltschaft: „Praktikerlösung“

    Auf meine Begründung des Einspruchs erwiderte die Staatsanwaltschaft immerhin:

    „Hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes des Verteidigers verfängt allenfalls der Hinweis auf die strafbefreiende Selbstanzeige …

    Aber:

    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der marginalen Höhe des Steuerschadens hinsichtlich der Voranmeldungen auch eine Einstellung gemäß § 154 StPO in Betracht käme …“

    So geschah es dann auch in der Hauptverhandlung: Bezogen auf die USt-Voranmeldungen wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt.

    Übrig blieb der Vorwurf der verspäteten Abgabe der USt-Jahreserklärung. Insoweit wurde der Einspruch zurück genommen. Realistischerweise war in diesem Punkt kein besseres Ergebnis zu erreichen.

    Praxis-Tipp

    Gegen eine Einstellung nach § 154 StPO haben der Beschuldigte/Angeklagte oder die Verteidigung kein Rechtsmittel. Anders als bei § 153a StPO ist die Einstellung nicht von der Zustimmung des Beschuldigen/Angeklagten abhängig.
  • Tatvollendung bereits mit Feststellungsbescheid – „Fall Schubeck“

    Der BGH hat die Verurteilung von Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung bestätigt (BGH, 13.06.2023, 1 StR 53/23).

    In diesem Zusammenhang führte der BGH – im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung – aus, dass im Bereich der Ertragsteuern Tatvollendung schon mit Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid) und nicht erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides (Folgebescheid) eintritt. Schon durch den unrichtigen Feststellungsbescheid werde ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil i. S. v. § 370 Abs. 1 AO erlangt.