Keine Verwerfung der Differenzbesteuerung bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG anwenden.

Aufzeichnungspflichten des Wiederverkäufers

Dazu muss der Wiederverkäufer aber bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen, die in § 25a Abs. 6 UStG geregelt sind. Beispielsweise ist der Einkaufspreis aufzuzeichnen.

In der Praxis werden diese Aufzeichnungspflichten nicht immer erfüllt. Jahre später wird dies dann beispielsweise von einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Fahndungsprüfung aufgedeckt. Fraglich ist dann, welche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 UStG drohen.

Steufa: Versagung der Differenzbesteuerung

In einem aktuellen Fall ist die Steuerfahndung der Meinung, bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sei die Differenzbesteuerung im Ganzen zu versagen. Konsequenz: Alle Ausgangsumsätze des Wiederverkäufers würden dann voll der Umsatzsteuer (19 % unterliegen).

BFH: Schätzung

Das ist so nicht korrekt. Nach einer Entscheidung des BFH vom 12.05.2022, Az. V R 19/20, gehören die Aufzeichnungspflichten des § 25a Abs. 6 UStG nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Daher führt ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungspflichten grundsätzlich auch nicht dazu, die Differenzbesteuerung zu versagen. Vielmehr ist dann (sachgerecht) zu schätzen (§ 162 AO).

Praxis-Tipp

Eine Schätzung kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn und soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO).