Einstellung gemäß § 154 StPO schlägt strafbefreiende Selbstanzeige

Eine „Praktikerlösung“, mit der man im Rahmen der Steuerstrafverteidigung immer wieder rechnen muss: Weil Gericht und/oder Staatsanwaltschaft (teilweise) „keine Lust“ haben, Beweis zu erheben oder über knifflige Rechtsfragen nachzudenken, kann das Gericht bei mehreren angeklagten Taten auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig (teilweise) einstellen (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

USt-Voranmeldungen – Teilselbstanzeige möglich

Aktueller Beispielsfall: Vor dem Amtsgericht verteidigte ich nach Einspruch gegen einen Strafbefehl einen Rechtsanwalt, dem die verspätete Abgabe der USt-Jahreserklärung 2018 und die verspätete Abgabe von fünf USt-Voranmeldungen für 2019 in eigener Sache vorgeworfen wurde.

Bei den verspäteten USt-Voranmeldung argumentierte ich, dass insoweit strafbefreiende Selbstanzeigen gemäß § 371 Abs. 2a AO vorlagen. Diese Vorschrift, die das Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO durchbricht, wurde von der Staatsanwaltschaft und der BuStra bei Beantragung des Strafbefehls übersehen.

Streitig war sodann, ob bei Abgabe der Selbstanzeigen bereits der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO vorlag, weil eine Umsatzsteuersonderprüfung angeordnet wurde. Problematisch war hier die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Hierzu bot ich u. a. Zeugenbeweis an.

Staatsanwaltschaft: „Praktikerlösung“

Auf meine Begründung des Einspruchs erwiderte die Staatsanwaltschaft immerhin:

„Hinsichtlich des weiteren Schriftsatzes des Verteidigers verfängt allenfalls der Hinweis auf die strafbefreiende Selbstanzeige …

Aber:

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der marginalen Höhe des Steuerschadens hinsichtlich der Voranmeldungen auch eine Einstellung gemäß § 154 StPO in Betracht käme …“

So geschah es dann auch in der Hauptverhandlung: Bezogen auf die USt-Voranmeldungen wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Übrig blieb der Vorwurf der verspäteten Abgabe der USt-Jahreserklärung. Insoweit wurde der Einspruch zurück genommen. Realistischerweise war in diesem Punkt kein besseres Ergebnis zu erreichen.

Praxis-Tipp

Gegen eine Einstellung nach § 154 StPO haben der Beschuldigte/Angeklagte oder die Verteidigung kein Rechtsmittel. Anders als bei § 153a StPO ist die Einstellung nicht von der Zustimmung des Beschuldigen/Angeklagten abhängig.