Ich verteidige derzeit einen Mandanten in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren) vor der 11. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Leipzig.
Erstinstanzliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
Vom Amtsgericht Leipzig wurde mein Mandant (nur) wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig gesprochen, obwohl die Anklage auf (vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) lautete. Daher legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Für meinen Mandanten legte ich ebenfalls Berufung ein, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) festgestellt hatte und insoweit kein Schuldspruch hätte ergehen dürfen. Das Verfahren wäre vielmehr einzustellen gewesen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag.
Abwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin
In drei von vier angesetzten Berufungshauptverhandlungsterminen war mein Mandant anwesend. Beim vierten Termin war er jedoch verhindert: Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einer Kreuzfahrt, die er bereits Monate vor Einlegung der Berufung gebucht hatte. Dies hatte ich gegenüber dem Vorsitzenden im Rahmen der Terminsabstimmung für die Berufungshauptverhandlungen auch rechtzeitig kommuniziert. Gleichwohl nahm der Vorsitzende darauf keine Rücksicht und mein Antrag auf Terminsaufhebung bzw. -verschiebung wurde abgelehnt.
Am vierten Hauptverhandlungstag erschien ich pünktlich, vorbereitet und verhandlungsbereit. Zudem legte ich eine spezielle Vollmacht vor, die mich ausdrücklich ermächtigte, meinen Mandanten in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten (vgl. § 329 StPO). Damit war nach meiner Auffassung die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung auch ohne Anwesenheit meines Mandanten gesichert.
Vorführungs- und Haftbefehl und Beschwerde
Der Vorsitzende der 11. Strafkammer sah das völlig anders. Er verkündete am 06.11.2023 zunächst einen Vorführungs- und dann einen Sitzungshaftbefehl. Hiergegen legte ich für meinen Mandanten Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls. Ich kündigte an, die Beschwerde „voraussichtlich spätestens am 09.11.2023“ zu begründen. Ohne meine Begründung abzuwarten, half der Vorsitzende meiner Beschwerde bereits am 08.11.2023 nicht ab und legte sie direkt dem zuständigen Oberlandesgericht Dresden vor.
Vor diesem Hintergrund lehnte ich den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei einem objektiven Angeklagten müsse das den Eindruck erwecken, der Vorsitzende habe sich bereits eine abschließende Auffassung darüber gebildet, dass die Beschwerde unbegründet sei, noch bevor die Beschwerde überhaupt – wie angekündigt – begründet wurde. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch abgelehnt.
Die Beschwerdebegründung reichte ich wie angekündigt am 09.11.2023 ein.
Oberlandesgericht Dresden verwirft Beschwerde
Das Oberlandesgericht Dresden verwarf meine Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2023, 1 Ws 246/23. Darin wiederholte es im Wesentlichen nur die Argumentation des Vorsitzenden der 11. Strafkammer. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit setzte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinander. Meine dagegen erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Sächsischer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung
Daher beantragte ich am 30.11.2023 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des Sitzungshaftbefehls bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.
Meinem Antrag wurde stattgegeben. Da meinem Mandanten am 04.12.2023 unmittelbar bei Rückkehr von der Kreuzfahrt die Verhaftung drohte, erließ der Verfassungsgerichtshof noch am 03.12.2023 (ein Sonntag!) unter dem Az. Vf. 101-IV-23 (e.A.) die beantragte einstweilige Anordnung und setzte den Haftbefehl vorläufig außer Vollzug. Zudem muss der Freistaat Sachsen meinem Mandanten die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) erstatten. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst einen Monat.
Nachdem ich eine Reihe von Behörden über die einstweilige Anordnung informiert hatte, erhielt ich am 03.12.2023 gegen 21:00 Uhr die Bestätigung der Bundespolizei, dass der Haftbefehl nicht vollzugen werde. Buchstäblich in allerletzter Minute!
► SächsVerfGH, 03.12.2023, Vf. 101-IV-23 (e.A.)
Update (18.12.2023)
Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof durch acht Richter die einstweilige Anordnung vom 03.12.2023 bestätigt, an der zunächst nur drei Berufsrichter mitgewirkt hatten („Notbesetzung“). Folge ist, dass die einstweilige Anordnung nunmehr eine Geltungsdauer von 6 Monaten hat.
► SächsVerfGH, 08.12.2023, Vf. 101-IV-23