Umsatzsteuer: Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 22.08.2013, V R 37/10 und vom 11.12.2013, XI R 21/11, entschieden, dass § 13b Abs. 2 UStG einschränkend auszulegen ist. Der Leistungsempfänger ist nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten bauwerksbezogenen Leistungen seinerseits zur Erbringung von bauwerksbezogenen Leistungen verwendet.

Auswirkungen auf Bauträger

Daraus ergibt sich, dass insbesondere Bauträger grundsätzlich nicht gemäß § 13b Abs. 2 UStG Schuldner der USt für empfangene „Bauleistungen“ sind, da ein Bauträger diese Eingangsumsätze nicht zur Erbringung von bauwerksbezogenen Werklieferungen / sonstigen Leistungen verwendet. Vielmehr verwendet er diese grundsätzlich zur Erbringung steuerfreier Grundstückslieferungen.

Tipp: Es sollte geprüft werden, ob insbesondere bei Bauträgern in der Vergangenheit materiell-rechtlich zu Unrecht 13b-Umsatzsteuer erklärt und abgeführt wurde. Für alle offenen Jahre sollten geänderte (Vor-)Steueranmeldungen eingereicht und Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer beantragt werden. Ob und inwieweit sich dann die Vorunternehmer gegenüber einer Nachforderung des Finanzamtes auf Vertrauensschutz berufen können, ist noch offen, soll aber durch ein BMF-Schreiben in Kürze geklärt werden.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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