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Umsatzsteuer: Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 22.08.2013, V R 37/10 und vom 11.12.2013, XI R 21/11, entschieden, dass § 13b Abs. 2 UStG einschränkend auszulegen ist. Der Leistungsempfänger ist nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten bauwerksbezogenen Leistungen seinerseits zur Erbringung von bauwerksbezogenen Leistungen verwendet.