Haftungsbescheid: Keine AdV-Zinsen

Achtung: Dieser Beitrag ist veraltet, vgl. stattdessen den Beitrag AdV-Zinsen jetzt auch bei Haftungsbescheiden.

Steuerbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Einspruch eingelegt wird, ist die streitige Steuersumme fällig. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Steht später fest, dass Einspruch und Klage keinen Erfolg hatten, z. B. nach rechtskräftigem Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens, dann kann das Finanzamt gemäß § 237 AO auf den ausgesetzten Steuerbetrag Zinsen verlangen (6 % pro Jahr; so genannte AdV-Zinsen).

Ganz anders bei Haftungsbescheiden: Wird die Vollziehung eines Haftungsbescheides ausgesetzt, entstehen keine Zinsen gemäß § 237 AO, egal wie das Verfahren ausgeht. Denn diese Vorschrift ist auf Haftungsschulden nicht anwendbar (BFH, Urt. v. 25.07.1989, VII R 39/86, BStBl II 1989, 821).

Das wird in der Praxis gern mal übersehen. So erhielt ich heute vom Finanzamt einen positiven AdV-Bescheid für einen Mandanten. Darin heißt es:

„… Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom … wird … im vollen Umfang ausgesetzt.

Auf die Zinspflicht nach § 237 AO wird hingewiesen.“

Der Hinweis auf die Zinspflicht ist jedoch falsch, weil eine solche Zinspflicht bei Haftungsbescheiden nicht besteht.

Berater-Tipp: Gegen einen Haftungsbescheid kann man meist „bedenkenlos“ AdV beantragen, ohne das leidige Problem der AdV-Zinsen berücksichtigen zu müssen. Beantragt der Berater stattdessen Stundung, obwohl auch eine AdV in Betracht käme, produziert er einen Haftungsfall. Als Haftungsschaden kommen insbesondere die vom Finanzamt festgesetzten Stundungszinsen in Betracht. Bei einer Haftungssumme von ca. 600.000 € – wie im aktuellen Fall meines Mandanten – wären das 36.000 € pro Jahr.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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