„Schnellschuss“ beim gerichtlichen AdV-Antrag als Haftungsfalle

Vorsicht bei der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht.

Zuerst zum Finanzamt, sonst …

Gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist

„Der Antrag … nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.“

„Behörde“ ist das Finanzamt. Bevor man einen AdV-Antrag beim Finanzgericht einreicht, muss man also zuvor einen solchen beim Finanzamt gestellt haben. Erst wenn das Finanzamt den AdV-Antrag abgelehnt hat, ist der Weg frei zum Finanzgericht.

… ist der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig

Übersieht man das, ist die Finanzrechtsprechung gnadenlos: § 69 Abs. 4 S. 1 FGO wird als „Zugangsvoraussetzung“ interpretiert. Ein gerichtlicher AdV-Antrag, der ohne die erforderliche vorherige Ablehnung durch das Finanzamt eingelegt wird, ist unzulässig und wird vom Finanzgericht kostenpflichtig zurückgewiesen. Meist kommt vorher noch der Hinweis des Gerichts, man möge doch den Antrag zurücknehmen, da dieser unzulässig sei. In diesem Fall bietet sich eine (ebenfalls kostenpflichtige) Antragsrücknahme tatsächlich an.

Haftungsfalle für den Berater

Passiert einem Berater ein solcher Fehler – so kürzlich beim Vorberater eines Mandanten -, ist er seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. Insbesondere die unnütz aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten sind ein ersatzfähiger Schaden.

Ausnahmen

Ausnahmen sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Nur in diesen Fällen darf man das Finanzamt „übergehen“ und gleich zum Finanzgericht. Was eine „angemessene Frist“ ist, lässt sich nicht konkret sagen, sondern wird von der Rechtsprechung einzelfallabhängig entschieden.

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