An der Höhe der Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. In einem Beitrag auf steuerhaft.de habe ich mich damit auseinandergesetzt, was das für eine Haftung für Säumniszuschläge bedeutet.
Author: Rico Deutschendorf
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Zitat der Woche: Zahlungsverjährung gehört nicht in Abrechnungsbescheid?
Ein sächsisches Finanzamt schreibt mir:
„Hinsichtlich der Zahlungsverjährung kann durch einen Abrechnungsbescheid keine Entscheidung getroffen werden.“
Das ist Unfug. Die Streitfrage, ob ein Steueranspruch zahlungsverjährt ist oder nicht, ist ein typischer Anwendungsfall für einen Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO. Ein Abrechnungsbescheid entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO), d. h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH, 13.01.2000, VII R 91/98; Rüsken in Klein, AO, § 218 Rn. 12, § 232 Rn. 5).
Hintergrund des zitierten Finanzamt-Schreibens ist ein Streit darüber, ob Steueransprüche des Finanzamtes gegen meinen Mandanten durch Verjährung erloschen sind. Immerhin geht es im konkreten Fall um Lohnsteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2005 und 2006. Da kommt durchaus Zahlungsverjährung in Betracht.
Praxis-Tipp
Steueransprüche erlöschen – unter anderem – durch Verjährung (Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung. Das ist ein Besonderheit des Steuerrechts. Normalerweise gehen verjährte Forderungen nicht unter, sondern sind nur nicht mehr durchsetzbar, wenn sich jemand auf Verjährung beruft.
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E-Zigaretten-Verkauf nicht versteuert: Strafverfahren endet mit abgesprochenem Strafbefehl
Ein Mandant verdiente jahrelang ganz gut mit dem Verkauf von E-Zigaretten und Liquids. Nur beteiligte er das Finanzamt nicht an seinen Gewinnen. Das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren endete jetzt mit einem abgesprochenen Strafbefehl.
Strafanzeige vom Finanzamt
2016 wurde gegen meinen Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren für die Jahre ab 2011 eingeleitet. Die Strafanzeige kam von dem für meinen Mandanten zuständigen Finanzamt. Mein Mandant hatte u. a. zwei GmbHs mit einem Stammkapital von jeweils 25.000 € gegründet (Bargründung) und daneben noch eine Eigentumswohnung gekauft. Daneben gab es weitere Anhaltspunkte (Kontrollmitteilungen) für unversteuerte gewerbliche Einnahmen.
Das schien dem Finanzbeamten überprüfungswürdig, denn der Mandant gab keine Steuererklärungen ab, sondern ließ Schätzungsbescheide über sich ergehen, die er auch bezahlte – schließlich waren die Schätzungen deutlich zu niedrig.
Vorher Selbstanzeigeberatung
Besondere Tragik an der Sache: Zuvor ließ sich der Mandant zur Abgabe einer Selbstanzeige bei mir beraten. Er wollte jedoch keine Selbstanzeige – zu kompliziert, zu teuer und „es wird schon gut gehen.“ Hinterher ist man schlauer.
Ermittlungen der Steuerfahndung und Schadensbegrenzung
Die weiteren Ermittlungen bestätigten den Tatverdacht. Nach einer Kontenabfrage bei der BaFin forderte die Steuerfahndung bei allen Banken meines Mandanten Kontoauszüge an und wertete diese aus. Erst in 2019 wurden meinem Mandanten die Einleitung des Steuerstrafverfahrens und die von der Steuerfahndung aufaddierten Einnahmen und Umsätze bekannt gegeben.
Die Beweislage war „erdrückend“, so dass die Strategie war, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und zu kooperieren, um den Schaden für meinen Mandanten möglichst zu begrenzen. Der Steuerberater meines Mandanten wertete das Zahlenwerk aus und gab in enger Abstimmung mit mir Steuererklärungen für den Mandanten ab, die die Steuerfahndung auch akzeptierte.
Abgabe an Staatsanwaltschaft und Strafbefehl
Am Ende standen ca. 430.000 € hinterzogene Steuern (Einkommensteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer für mehrere Jahre) im Raum. Mein Mandant zahlte alle Steuern und Zinsen nach.
Aufgrund der Höhe der Steuerverkürzung wurde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Im Normalfall wäre die Sache vor dem Amtsgericht angeklagt worden. Aufgrund der besonderen Umstände (u. a. zeitnahe und vollständige Steuernachzahlung, Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts) war die Staatsanwaltschaft jedoch mit einem Strafbefehl einverstanden, dessen Inhalt (ein Jahr Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung) vorher abgesprochen wurde.
Mein Mandant akzeptierte den Strafbefehl. Damit kassierte er zwar eine echte Strafe (der rechtskräftige Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie ein Strafurteil), aber ohne Hauptverhandlung vor Gericht. Vor Gericht hätte es bei der Höhe der verkürzten Steuern für den Mandanten auch weitaus schlimmer (und vor allem teurer) kommen können.
Praxis-Tipp
Eine möglichst frühzeitige und vollständige Steuernachzahlung ist ein erheblicher Strafmilderungsgrund. Man sollte nicht warten, bis das Finanzamt (Änderungs-)Bescheide erlässt. Besser ist es, schon vorab Zahlungen auf die zu erwartenden Steuernachforderungen leisten. Das verhindert auch eine Einziehung bzw. einen Vermögensarrest.
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„Steuerstrafrecht“ – Hybrid-Vortrag am 07.07.2022 in Leipzig
Am 07.07.2022 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER-Seminare.
Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.
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„Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ – Online-Vortrag am 12.05.2022 in Berlin
Am 12.05.2022 hielt ich in Berlin einen 2,5stündigen Vortrag zum Thema „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.
Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.
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Keine Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung
Hat der Straftäter durch die Straftat einen Vermögensvorteil erlangt, soll er diesen nicht behalten dürfen. Der Vermögensvorteil wird ihm wieder weggenommen (Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung). Streitig war, ob auch bei einer nur versuchten Steuerhinterziehung eine Einziehung möglich ist.
OLG Celle: Einziehung auch bei versuchter Steuerhinterziehung möglich
Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen. Bei der Steuerhinterziehung entspricht das „Taterlangte“ den ersparten (verkürzten) Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen beim Täter tatsächlich eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft.
Das OLG Celle (14.06.2019, 2 Ss 52/19, rechtskräftig) bejahte in einer – zweifelhaften – Entscheidung eine Einziehung auch bei einer lediglich versuchten Steuerhinterziehung. Das OLG ging in seiner kryptischen Urteilsbegründung davon aus, dass schon die Nichtabgabe einer (Einkommen-)Steuererklärung bei Fristablauf
„einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil im Hinblick auf die angefallene Steuerersparnis“
darstelle.
„Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem die unterbliebene Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen.“
BGH: Bei versuchter Steuerhinterziehung (noch) nichts erlangt
Der BGH (08.03.2022, 1 StR 360/21) dagegen erteilte dem OLG Celle in einem anderen Verfahren aber eine deutliche Absage: Das Abschöpfen der ersparten Steueraufwendungen setze
„den Taterfolg, namentlich die zu niedrige oder verspätete Festsetzung (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO), voraus; erst damit realisiert sich eine Ersparnis, die ursächlich (… „durch die Tat“) auf die tatbestandsmäßige Handlung zurückzuführen ist … a.A. OLG Celle … das Abstellen auf die Tatvollendung ermöglicht eine rechtssichere und insoweit einfach zu handhabende Vermögensabschöpfung.“
Praxis-Tipp
Eine Einziehung des Taterlangten setzt voraus, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde. Mithin kommt eine Einziehung bei nur versuchter Steuerhinterziehung nicht in Betracht.
In diesem Sinne auch eine Verfügung einer Staatsanwaltschaft vom 09.02.2021 in einem Steuerstrafverfahren, in dem ich als Verteidiger tätig war:
„Absehen Vermögensabschöpfung: Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kommen nicht in Betracht, weil es beim Versuch der Steuerhinterziehung geblieben ist. Es wurde nichts erlangt.“
Recht so! -
Fachbeitrag: „Verkürzung von Kirchensteuer: Keine Haftung gem. § 71 AO“
In Heft 5/2022 der Zeitschrift PStR erscheint mein Fachbeitrag zum Thema „Verkürzung von Kirchensteuer: Keine Haftung gem. § 71 AO.“ Hintergrund ist eine aktuelle BGH-Entscheidung, wonach die Verkürzung von Kirchensteuer keine Steuerhinterziehung darstellt. Das hat auch Auswirkungen auf das steuerliche Haftungsrecht.
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„Steuerstrafrecht Aktuell“ – Online-Vortrag am 02.03.2022
Am 02.03.2022 hielt ich für den Leipziger Strafverteidiger e. V. im Rahmen der Anwaltsfortbildung einen 1,5stündigen Online-Vortrag zum Thema „Steuerstrafrecht Aktuell.“
Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.
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Finanzamt vollstreckt zu früh aus Sicherungshypothek
Wenn das Finanzamt in Grundstücke des Steuerpflichtigen vollstreckt, lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Denn dabei unterlaufen dem Finanzamt manchmal Fehler, die die Vollstreckung rechtswidrig und anfechtbar machen, wie der nachfolgende Praxisfall zeigt.
Hintergrund: Vollstreckung durch das Finanzamt
Während sich im Zivilrecht der Gläubiger, wenn er gegen den Schuldner vollstrecken will, zunächst vor Gericht einen vollstreckbaren Titel holen muss, läuft das im Steuerrecht komplett anders. Wenn das Finanzamt meint, dass Steuer(nach)forderungen bestehen, erlässt es einen Steuerbescheid (z. B. Einkommensteuerbescheid). Das ist schon der vollstreckbare Titel. Wird bei Fälligkeit nicht bezahlt und ist auch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (oder wurde ein solcher Antrag abgelehnt), dann droht die Vollstreckung. Und das Finanzamt vollstreckt seine eigenen Steuerbescheide auch noch selbst.
Typische Vollstreckungsmaßnahmen sind die Pfändung eines Bankkontos oder auch – wenn Grundstücke vorhanden sind – die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch. Auf Basis dieser Sicherungshypothek kann später dann die Zwangsversteigerung betrieben werden.
Praxisfall: Betriebsprüfung mit Zuschätzungen
Im Fall meiner Mandantin bestehen aus Sicht des Finanzamtes Steuernachforderungen (ca. 50.000 €). Hintergrund war eine Betriebsprüfung, die u. a. zu Zuschätzungen führte. Das Einspruchsverfahren gegen die Schätzungsbescheide war erfolglos und die Mandantin reichte (selbst) Klage beim Finanzgericht ein, das ich später übernahm. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Parallel ließ das Finanzamt eine Sicherungshypothek auf das Grundstück meiner Mandantin eintragen, sicherte jedoch schriftlich zu, bis zur Entscheidung des Finanzgerichts daraus nicht zu vollstrecken.
Finanzamt beantragt Zwangsversteigerung
Kurz vor Weihnachten 2021 beantragte das Finanzamt aber doch die Zwangsversteigerung. In Sachsen-Anhalt – hier spielt sich der Fall ab – gibt es keinen Weihnachtsfrieden.
Dagegen legte ich für meine Mandantin Einspruch ein (der Antrag des Finanzamtes auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt – es kann Einspruch eingelegt werden). Zugleich beantragte ich beim Amtsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung.
§ 322 Abs. 4 AO nicht beachtet
Zur Begründung trug ich vor, dass das Finanzamt zugesichert habe, aus der Sicherungshypothek bis auf weiteres nicht zu vollstrecken. Zudem wies ich auf § 322 Abs. 4 AO hin. Danach soll die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt/Vollstreckungsstelle) die Zwangsversteigerung nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. „Soll“ heißt, dass das Finanzamt hier diese Vorschrift im Regelfall beachten muss, es sei denn, es bestehen irgendwelche Besonderheiten. Daran fehlte es in meinem Fall.
Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags und Fortgang
Daraufhin nahm das Finanzamt den Zwangsversteigerungsantrag beim Amtsgericht zurück. Das Finanzamt wird jetzt die Kosten dieses Verfahrens tragen müssen.
Aber das Finanzamt ist „lernfähig.“ Es unternimmt gerade einen zweiten Anlauf, fordert meine Mandantin nochmals zur Zahlung auf und droht bei Nichtzahlung mit Fortführung des Vollstreckungsverfahrens. Voraussichtlich wird das Finanzamt versuchen, in das bewegliche Vermögen zu vollstrecken, um der Vorschrift des § 322 Abs. 4 AO zu genügen.
Zwischenzeitlich habe ich jedoch die AdV beim Finanzgericht beantragt. Dadurch erreicht man im Normalfall eine faktische Vollstreckungssperre, weil das Finanzamt bis zur Entscheidung des Finanzgerichts über den AdV-Antrag nicht vollstrecken wird. Die Schätzung und weitere Punkte sind auch tatsächlich rechtlich zweifelhaft, so dass ich mit einem stattgebenden AdV-Beschluss des Finanzgerichts rechne.
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Kurzrezension: Rolletschke, Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2021
Das wurde aber auch Zeit: Im November 2021 erschien die Neuauflage des Klassikers „Steuerstrafrecht“ von Stefan Rolletschke (5. Auflage 2021).
Zielgruppe: Studierende, aber auch Praktiker
Das Werk richtet sich – in der Reihe „Schwerpunktstudium“ des Verlags Vahlen erschienen – an Studierende der Wahlfächer Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Referendare sowie Berufsanfänger und soll ihnen einen Einstieg in das Steuerstrafrecht ermöglichen. Aber auch gestandene Praktiker werden ihren Nutzen aus dem Buch ziehen.
Gliederung
Das Buch ist wie folgt gegliedert:
- 1. Teil. Materielles Steuerstrafrecht
- 2. Teil. Materielles Steuerordnungswidrigkeitenrecht
- 3. Teil. Verjährung
- 4. Teil. Selbstanzeige
- 5. Teil. Steuerstrafverfahrensrecht
- 6. Teil. Strafverfahren/Besteuerungsverfahren
Inhalt und Aktualität
Im materiellen Steuerstrafrecht (1. Teil) stellt Rolletschke verständlich und ausführlich Tatbestand, Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzverhältnisse und die Rechtsfolgen (insbesondere Strafzumessung) der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als Zentraldelikt des Steuerstrafrechts dar. Speziell für den Praktiker interessant sind die dort beschriebenen Einzelfälle der Steuerhinterziehung, beispielsweise Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Erbschaft-/Schenkungsteuer, Umsatzsteuerkarussellen und die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer.
Das materielle Steuerordnungswidrigkeitenrecht (2. Teil) nimmt viel Raum ein. Allerdings spielen Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis kaum eine Rolle (Arbeitshypothese der BuStra: „Der objektive Tatbestand indiziert den Vorsatz, also Steuerhinterziehung.“). Aber das wird sich in Zukunft ggf. ändern.
Sehr zu begrüßen ist, dass der Verjährung im Steuerstrafrecht ein separater (3.) Teil des Buches eingeräumt wird. Das wird auch der enormen Bedeutung der Verfolgungsverjährung in der Praxis gerecht. Nicht selten wird die Verfolgungsverjährung übersehen oder falsch berechnet, sowohl von Seiten der Strafverfolger als auch beraterseitig.
Zudem: Hat man auf Verfolgerseite nicht genug personelle Kapazitäten oder ist der Verfolgungswille aus sonstigen Gründen schwach, dann wird – wenn der gesellschaftliche und politische Druck steigt – schnell mal eben an der Verfolgungsverjährung herumgedoktert (Stichwort: „Cum-Ex“). Rolletschke vollzieht diese Entwicklungen nach und ist hier auf dem neuesten Stand.
Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) zum 01.01.2015 war das Selbstanzeige-Kapitel der Vorauflage (Stand: 2012) nicht mehr brauchbar. Nunmehr ist es wieder „up to date“ (4. Teil des Buches).
Dass Steuerstrafrecht ohne Steuerrecht nicht funktionieren kann (Stichwort: „Blankettstrafrecht“) – ebensowenig wie Steuerstrafverteidigung ohne steuerrechtliche Kenntnisse – ist sicherlich eine Binsenweisheit. Sehr gut ist aber, dass Rolletschke den komplexen Wechselwirkungen zwischen (Steuer-)Strafverfahren und Besteuerungsverfahren einen eigenen Teil des Buches widmet (6. Teil). Im Strafverfahren darf der Beschuldigte schweigen und unter Umständen sogar lügen. Im Besteuerungsverfahren muss er als Steuerpflichtiger dagegen mitwirken – wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen. Dieses Spannungsverhältnis stellt Rolletschke anschaulich und präzise dar.
Das Buch hat den Stand August 2021. Auch die Zinsentscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 ist schon berücksichtigt und in ihren Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht gewürdigt. An vergleichbarer Literatur findet man derzeit nichts Aktuelleres.
Verbesserungswürdiges
Verbessern ließe sich die Zitierweise von Entscheidungen (z. B. „BGH wistra 2008, 310“ oder „BGH BeckRS 2021, 9415“). Die Zeiten, in denen man Mandanten mit Zeitschriften- und Bücherwänden beeindrucken konnte und deshalb ein Arsenal an papiernen Abonnements vorhalten musste, gehen – gerade in Zeiten zunehmender Akzeptanz von Home-Office und Videokonferenzen – dahin. Vielfach wird in der Praxis (nur noch) mit Datenbanken gearbeitet, so dass es sehr hilfreich wäre, die jeweilige Entscheidung (auch) mit Datum und Aktenzeichen zu zitieren. Mir ist bewusst, dass die Verlage hier Vorgaben machen, die aber zu überdenken sind.
Auch die Struktur der Randnummern sollte bei der nächsten Auflage überdacht werden. In der (4.) Vorauflage waren die Randnummern noch durchgehend von der ersten bis zur letzten Seite des Buches gesetzt, was die Zitierung erleichterte. Nunmehr beginnen die Randnummern in jedem der sechs Teile des Buches wieder neu. Man kann jetzt beispielsweise nicht mehr einfach zitieren: „Rolletschke, Steuerstrafrecht, Rn. 139“, weil man dann entweder beim Thema Kirchensteuer (1. Teil), beim entgeltlichen Inverkehrbringen (2. Teil) oder bei der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (3. Teil) usw. landet. Insoweit ist eine Rückkehr zur Vorauflage wünschenswert.
Fazit
Schon anhand des Umfangs (ca. 450 Seiten) wird klar, dass der neue Rolletschke mehr als einen bloßen Einstieg in das Steuerstrafrecht zu bieten hat. Das Buch ist auch für erfahrene Praktiker und Berater eine unentbehrliche und vor allem aktuelle Arbeitshilfe, um das bisher angehäufte Wissen aufzufrischen, zu vertiefen und auch die eine oder andere Idee für die Verteidigungspraxis mitzunehmen, auch wenn man als Berater sicherlich nicht immer der gleichen Auffassung wie Rolletschke sein wird. Aber das tut dem Buch keinen Abbruch. Im Gegenteil – es schärft die eigene Wahrnehmung und Argumentation.
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Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019: Steuerstrafverfahren teilweise mangels Tatverdacht eingestellt
Meinem Mandanten wurde von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) unter anderem vorgeworfen, durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Jetzt wurde das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in diesem Punkt mangels Tatverdacht eingestellt.
Pflichtwidrigkeit bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt hat. Das ist der Fall, wenn gegen Steuererklärungspflichten verstoßen wurde. Für die Abgabe von Steuererklärungen bestehen jedoch Fristen. Erst wenn die Steuererklärungsfrist vollständig abgelaufen ist, kann überhaupt eine Pflichtwidrigkeit vorliegen.
Steuererklärungsfristen 2019 – „Corona“-Besonderheiten
Das führt zu der Frage, welche Steuererklärungsfrist für 2019 bei meinem Mandanten galt. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Mandant seine Steuererklärungen selbst erstellt oder ob es sich hierbei eines steuerlichen Beraters bedient. Im Grundsatz war die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 bis zum 31.07.2020 abzugeben („Jedermann-Frist“). Mein Mandant war jedoch steuerlich beraten, so dass er dafür bis zum 28.02.2021 Zeit hatte („Beraterprivileg“).
Allerdings ist die „Corona“-bedingte Sonderregelung des Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO zu beachten. Für die Jahressteuererklärungen 2019 lief bei beratenen Steuerpflichtigen die Abgabefrist erst am 31.08.2021 ab. Das bedeutet, mein Mandant hatte bis zum 31.08.2021 Zeit, seine USt-Jahreserklärung für 2019 einzureichen.
Teilweise verfrühte Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Am 17.05.2021 reichte mein Mandant seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 durch seinen Steuerberater beim Finanzamt ein. Daraufhin wurde am 31.05.2021 gegen den Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf lautete, die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen 2017, 2018 und 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht zu haben.
Die BuStra ging davon aus, dass mein Mandant bei Ablauf der Steuererklärungsfrist 2019 (nach Auffassung der BuStra: am 31.05.2020) steuerlich noch nicht vertreten war. Somit gelte für ihn das „Beraterprivileg“ nicht. Dabei übersah die Bußgeld- und Strafsachenstelle sogar die ab Veranlagungszeitraum 2018 geltende Verlängerung der „Jedermann-Frist“ auf den 31.07. des Folgejahres.
Verteidigungsaktivitäten
Im Ermittlungsverfahren konnte ich nachweisen, dass mein Mandant bereits vor dem 31.05.2020 steuerlich vertreten war. Dazu genügt die Beauftragung des Steuerberaters. Eine Anzeige der Beauftragung beim Finanzamt ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Somit galt für meinen Mandanten das „Beraterprivileg“ und zugleich die „Corona“-bedingt verlängerte Abgabefrist (31.08.2021). Da die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 am 17.05.2021 eingereicht wurde – also vor Fristablauf (31.08.2021) –, könne meinem Mandanten insoweit keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden.
Nach einigem Hin und Her hielt die BuStra an ihrem Vorwurf nicht mehr fest und stellte das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren betreffend die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019 mangels Tatverdacht ein.
Praxis-Tipp
Aufgrund der verschiedenen Steuererklärungsfristen – vor VZ 2018, ab VZ 2018, „Corona-Sonderregelungen“ in den VZ 2019 und 2020 – wird die Bestimmung der einschlägigen Abgabefrist zukünftig fehleranfälliger werden. Hier sollte die Verteidigung also genauer hinschauen.
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Cum-Ex-Geschäfte und Steuerhinterziehung in der „Süddeutschen“
Auf der Website der Süddeutschen Zeitung ist eine informative Seite zum Thema „Cum-Ex“ abrufbar.