Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

Endet ein Steuerstrafverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung (oder einem Strafbefehl), erhält der Mandant im Normalfall auch Post vom Bundeskartellamt, wenn die Steuerhinterziehung einen unternehmerischen Bezug hat.

Hintergrund ist das Wettbewerbsregister, das bei dieser Behörde geführt wird. Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen …) haben die Möglichkeit, vor einer Auftragsvergabe das Register einzusehen. Potenzielle Auftragnehmer, die keine „weiße Weste“ haben, werden dann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen.

Im Wettbewerbsregister sind u. a. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung“ einzutragen.

Praxis-Tipp

Verfahrenseinstellungen nach §§ 153ff. StPO – insbesondere die Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – werden dagegen nicht im Wettbewerbsregister eingetragen.

Auch andere Steuerstraftaten (Definition in § 369 Abs. 1 AO) sind nach dem eindeutigen Wortsinn („Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung“) nicht eintragungsfähig, beispielsweise eine Steuerhehlerei (§ 374 AO).

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