Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Trotz Daten-CD Einstellung des Steuerstrafverfahrens mangels Tatverdacht

    Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelten gegen einen hochbetagten Mandanten. Es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, da der Name meines Mandanten auf einer Daten-CD enthalten sei. Daraus gehe hervor, dass mein Mandant ein Konto in der Schweiz unterhalten habe. Entsprechende Kapitaleinkünfte habe er aber nicht erklärt.

    Meine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten ergab, dass den Strafverfolgern keine weiteren Umstände bekannt waren. Die Daten-CD enthielt insbesondere keinerlei Angaben zur Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, zu Vermögensbeständen oder gar Kontobewegungen.

    Ein hinreichender Tatverdacht ließ sich daraus meines Erachtens nicht ableiten. Ich regte daher an, das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, was auch geschah.

  • Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug

    Wer einen Subventionsbetrug begeht, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2013, Az. III R 25/10. Damit änderte der 3. Senat des BFH – wie mit Beschluss vom 05.07.2012 angekündigt – seine Rechtsprechung.

    Zudem könne – wie der BFH feststellte – ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht mittels Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

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  • Umsatzsteuer: Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 22.08.2013, V R 37/10 und vom 11.12.2013, XI R 21/11, entschieden, dass § 13b Abs. 2 UStG einschränkend auszulegen ist. Der Leistungsempfänger ist nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten bauwerksbezogenen Leistungen seinerseits zur Erbringung von bauwerksbezogenen Leistungen verwendet. (mehr …)

  • Steuerberaterhaftung: Hinweis- und Beratungspflicht zum „Sanierungserlass“

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az. IX ZR 23/10, entschieden, dass ein Steuerberater seinen Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem so genannten Sanierungserlass hat. Im Streitfall unterließ es der Steuerberater, seinem Mandanten die Einlegung eines Erfolg versprechenden Einspruchs anzuraten.

    Der Berater haftet für die aus der Verletzung der Hinweispflicht folgenden Nachteile des Mandanten auch dann, wenn sich der Sanierungserlass später als gesetzeswidrig herausstellen sollte. Damit greift der BGH die unter den Finanzgerichten umstrittene Frage auf, ob der Sanierungserlass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht oder nicht. Beispielsweise hält der 1. Senat des Sächsischen Finanzgerichts den Sanierungserlass für verfassungswidrig.

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  • Steuerberaterhaftung bei insolvenznahen Jahresabschlussmandaten

    Lesetipp: Pollanz, Jahresabschlussbezogene Praxisfragen und Verhaltensweisen im Lichte der jüngsten BGH-Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung – Entwarnung oder Verwarnung?, in: DStR 2014, 818

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  • Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Ende mit Insolvenzeröffnung?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.03.14, Az. V B 14/14, ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall geäußert. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.

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  • Grunderwerbsteuer: Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.02.2014, Az.: II R 46/12, entschieden, dass eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger sein kann.

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  • Seminar: Praxisfälle des Umsatzsteuerrechts

    Am 04.04.2014 nahm ich am Seminar „Praxisfälle des Umsatzsteuerrechts“ teil. Themen:

    • Der neue Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen
    • Neuere Entwicklungen zum Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
    • Die EuGH-Entscheidung „VStR“ vom 27.9.2012 und die Nachfolgeentscheidung des BFH v. 28.05.2013
    • EU-Beitritt Kroatien
    • Geänderter Belegnachweis bei Fahrzeugexporten ins Drittland
    • Neuregelung bei den Bauleistungen

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  • Erfahrungsaustausch zur Selbstanzeigeberatung

    Am 02.04.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Anwaltskolleginnen und -kollegen zum Thema Selbstanzeigeberatung teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.

  • Vortrag: „Steuerstrafrecht – Quo vadis?“

    Am 31.03.2014 nahm ich an der Vortragsveranstaltung „Steuerstrafrecht – Quo vadis?“ an der Uni Leipzig teil.

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  • Interview: „Immer mehr Selbstanzeigen von Steuersündern“

    Am 26.03.2014 gab ich dem MDR ein Interview zum Thema Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Der Beitrag lief am 26.03.2014 um 21:10 Uhr bei MDR aktuell. Nachzusehen und zu hören in der MDR-Mediathek („Immer mehr Selbstanzeigen von Steuersündern“).

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  • Amtshaftung des Finanzamtes bei übereiltem AdV-Zinsbescheid

    Bereits an anderer Stelle wies ich darauf hin, dass das Finanzamt gemäß § 237 AO in bestimmten Fällen so genannte AdV-Zinsen verlangen kann. Voraussetzung ist aber gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO, dass

    „ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid … oder gegen eine Einspruchsentscheidung … endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    „Endgültig keinen Erfolg“ in diesem Sinne hat der Steuerpflichtige im Normalfall dann, wenn er nach erfolglosem Abschluss des Einspruchsverfahrens keine Klage zum Finanzgericht erhebt (dann wird die Einspruchsentscheidung bestandskräftig) oder wenn das Finanzgericht die Klage abweist und das klageabweisende Urteil rechtskräftig wird. Die AdV-Zinsen sind vom Finanzamt durch Zinsbescheid festzusetzen (vgl. § 239 AO). Wie entstand daraus nun ein Amtshaftungsfall?

    Finanzamt erlässt Zinsbescheid zu früh

    Im Fall meiner Mandantin legte deren Steuerberater Einspruch gegen mehrere Einkommensteuerbescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die beantragte AdV wurde vom Finanzamt auch gewährt. Letztendlich wurde der Einspruch vom Finanzamt jedoch durch Einspruchsentscheidung zurück gewiesen.

    Bereits wenige Tage nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erließ das Finanzamt einen AdV-Zinsbescheid. Das war aber zu früh, denn ich hatte für meine Mandantin einige Tage vor Ablauf der Klagefrist Klage zum Finanzgericht erhoben. Der Einspruch meiner Mandantin hatte damit noch nicht „endgültig keinen Erfolg gehabt“ im Sinne von § 237 Abs. 1 S. 1 AO.

    Gegen den Zinsbescheid legte ich für meine Mandantin daher Einspruch ein. Daraufhin hob das Finanzamt den Zinsbescheid vollständig auf. Für das – erfolgreiche – Einspruchsverfahren entstanden meiner Mandantin Kosten (Anwaltskosten).

    Amtshaftungsanspruch

    Da die Abgabenordnung für den Fall eines (erfolgreichen) Einspruchsverfahrens keinen Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Erstattung seiner Beraterkosten vorsieht, machte ich die Beraterkosten für das Einspruchsverfahren beim Finanzamt als Amtshaftungsanspruch geltend. Hinzu kamen noch die Anwaltskosten für das Amtshaftungsverfahren selbst, da der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich auch die Kosten für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs (Rechtsverfolgungskosten) umfasst.

    Gegenüber dem Finanzamt argumentierte ich, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zinsbescheides nicht vorgelegen hätten. Allen Amtsträgern obliege die allgemeine Amtspflicht, sich bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu bewegen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung sei stets amtspflichtwidrig.

    Auseinandersetzung mit dem Finanzamt

    Das Finanzamt wies den Amtshaftungsanspruch zunächst zurück. Zwar hätten tatsächlich die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides nicht vorgelegen. Die zuständige Bearbeiterin habe bei Erlass des Zinsbescheides jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr habe sie keinerlei Kenntnis von einer anhängigen Klage gehabt. Die Klage sei erst später zugestellt worden. Folglich habe sie zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Bescheides davon ausgehen dürfen, dass die Einsprüche endgültig ohne Erfolg geblieben sind.

    Darauf erwiderte ich, dass die zuständige Bearbeiterin zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zinsbescheides keineswegs davon ausgehen konnte und durfte, dass keine Klage erhoben wurde und die Einsprüche mithin endgültig ohne Erfolg geblieben sind. Da die Bearbeiterin schon am dritten Werktag nach Ablauf der Klagefrist den Zinsbescheid erstellt habe, habe sie auch eine erhöhte Amtspflicht dahingehend getroffen, aufzuklären, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides zu diesem frühen Zeitpunkt tatsächlich (schon) vorlagen. Notfalls hätte die Bearbeiterin beim Finanzgericht nachfragen müssen, ob innerhalb der Klagefrist eine Klage dort eingegangen sei. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, als der Steuerberater meiner Mandantin im Einspruchsverfahren das Finanzamt schriftlich um das Ergehen einer Einspruchsentscheidung bat, „damit Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden kann.“

    Finanzamt lenkt ein

    Nunmehr revidierte das Finanzamt seine ursprüngliche Auffassung und erstattete die geltend gemachten Anwaltskosten. Die Sache konnte somit außergerichtlich geklärt werden.