Fremdvergleich auch bei nicht beherrschter Personengesellschaft

Die Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen (insbesondere „Fremdvergleich“) sind nach bisheriger Rechtsprechung anzuwenden bei Verträgen zwischen dem Steuerpflichtigen und einer Personengesellschaft, die von einem Angehörigen des Steuerpflichtigen beherrscht wird.

Aber auch in Fällen, in denen die Personengesellschaft keinen beherrschenden Gesellschafter hat, jedoch beide Gesellschafter zugleich Angehörige der Vertragspartner der Gesellschaft sind, sind die Grundsätze über den Fremdvergleich anzuwenden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2013, Az. IX R 26/12, entschieden.

Im Streitfall vermietete eine Grundstücks-GbR Wohnungen an die Söhne der beiden je zur Hälfte an der GbR beteiligten Gesellschafter. Das Finanzamt erkannte die Mietverträge nicht an, da diese nicht fremdüblich seien.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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