Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • „Schnellschuss“ beim gerichtlichen AdV-Antrag als Haftungsfalle

    Vorsicht bei der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Finanzgericht.

    Zuerst zum Finanzamt, sonst …

    Gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist

    „Der Antrag … nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.“

    „Behörde“ ist das Finanzamt. Bevor man einen AdV-Antrag beim Finanzgericht einreicht, muss man also zuvor einen solchen beim Finanzamt gestellt haben. Erst wenn das Finanzamt den AdV-Antrag abgelehnt hat, ist der Weg frei zum Finanzgericht.

    … ist der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig

    Übersieht man das, ist die Finanzrechtsprechung gnadenlos: § 69 Abs. 4 S. 1 FGO wird als „Zugangsvoraussetzung“ interpretiert. Ein gerichtlicher AdV-Antrag, der ohne die erforderliche vorherige Ablehnung durch das Finanzamt eingelegt wird, ist unzulässig und wird vom Finanzgericht kostenpflichtig zurückgewiesen. Meist kommt vorher noch der Hinweis des Gerichts, man möge doch den Antrag zurücknehmen, da dieser unzulässig sei. In diesem Fall bietet sich eine (ebenfalls kostenpflichtige) Antragsrücknahme tatsächlich an.

    Haftungsfalle für den Berater

    Passiert einem Berater ein solcher Fehler – so kürzlich beim Vorberater eines Mandanten -, ist er seinem Mandanten gegenüber schadensersatzpflichtig. Insbesondere die unnütz aufgewendeten Anwalts- und Gerichtskosten sind ein ersatzfähiger Schaden.

    Ausnahmen

    Ausnahmen sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Nur in diesen Fällen darf man das Finanzamt „übergehen“ und gleich zum Finanzgericht. Was eine „angemessene Frist“ ist, lässt sich nicht konkret sagen, sondern wird von der Rechtsprechung einzelfallabhängig entschieden.

  • Erneut übereilter AdV-Zinsbescheid

    Bereits 2014 hatte ich das Problem schon einmal beschrieben: Ein AdV-Zinsbescheid ist gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO nur dann rechtmäßig, wenn der Rechtsbehelf

    „endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über ca. 7.500 € AdV-Zinsen, obwohl der Mandant bzw. seine Vorberaterin Klage beim Finanzgericht erhoben hatte (was dem Finanzamt auch bekannt war) und damit die Voraussetzung „endgültige Erfolglosigkeit“ nicht vorlag. Dem Mandanten riet ich, Einspruch gegen den AdV-Zinsbescheid einzulegen und auch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

  • Bankdaten-CD und Hartz IV

    Auch die Sozialrechtler werden zunehmend mit Daten-CDs (Bankdaten) konfrontiert. Im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018, L 13 AS 77/15, hatte jemand „Hartz IV“ bezogen, obwohl er auf einem Schweizer Bankkonto beträchtliche Summen liegen hatte. Nach Ankauf einer Bankdaten-CD durch das Land Rheinland-Pfalz wurde das Konto bekannt und das Jobcenter forderte die Leistungen zurück. Zu Recht, so das LSG. Solche Bankdaten-CDs seien auch im sozialgerichtlichen Verfahren verwertbar.

  • Steuerstrafrecht: Vortrag in Maintal (Fankfurt/Main)

    Am 21.06.2018 hielt ich in Maintal (Frankfurt/Main) einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

    Folien zum Download (PDF)

  • „Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung?“ – Aufsatz veröffentlicht

    Zusammen mit dem Kollegen Dr. Jörg Schädlich habe ich einen Aufsatz zum Thema „Restschuldbefreiung trotz Steuerhinterziehung? – Strafbefangene Steuerforderungen nicht per se von der Restschuldbefreiung ausgenommen“ verfasst, der in der Zeitschrift NWB 2018, S. 1756, erschienen ist.

  • „Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes“

    Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.

    In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.

    In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:

    • Befragung der Nachbarn
    • Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch

    Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.

     

  • „Update Steuerstrafrecht“ – eigener Vortrag

    Am 12.06.2018 hielt ich vor dem Leipziger Steuerstrafverteidiger e. V. einen Vortrag mit dem Thema „Update Steuerstrafrecht.“ Die Folien und ein Skript können Sie unter „Vorträge“ herunterladen.

    Inhalt

    A. Gesetzgebung
    I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen
    II. Das „qualifizierte Freitextfeld“
    III. „Drittstaat-Gesellschaft“: Neuer besonders schwerer Fall

    B. Rechtsprechung
    I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz
    II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA?
    III. Tatvollendung bei Steueranmeldungen
    IV. Anforderungen an die Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen

    C. Finanzverwaltung
    I. AStBV (St) 2017
    II. Neufassung AEAO zu § 153
    III. Anwendungserlass FinMin NRW zu §§ 371, 398a AO

  • Verlängerte Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

    Fällige Steuern aus Steuerbescheiden (z. B. Einkommensteuer) oder Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer) unterliegen einer so genannten Zahlungsverjährung (§ 228 S. 1 AO). Bei Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 232, 47 AO). Das Finanzamt darf zahlungsverjährte Steuern dann nicht mehr einfordern oder vollstrecken.

    Die Verjährungsfrist betrug früher generell 5 Jahre (§ 228 S. 2 AO a. F.). Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, 1682) wurde mit Wirkung vom 25.06.2017 in § 228 S. 2 AO ein neuer Halbsatz eingefügt, wonach „in Fällen der §§ 370, 373 oder 374“ – also bei Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei – die Verjährungsfrist nunmehr 10 statt 5 Jahre beträgt.

    Nach Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO gilt diese Neufassung (auch) „für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“ Zahlungsverjährungsfristen, die kurz vor dem Ablauf standen, haben sich damit „über Nacht“ auf das Doppelte verlängert.

  • Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer

    Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.

    Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.

    Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.

    Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.

  • Vorschau: Vorträge zur Steuerstrafverteidigung im Herbst 2018

    Im Herbst 2018 werde ich u. a. in Hannover, Stuttgart, Leipzig und München für ARBER|seminare Vorträge zur Steuerstrafverteidigung halten.

  • Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen

    Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Schnelle(re) Entscheidung

    Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).

    Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache

    Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.

    Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung

    Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.