Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Selbstanzeige

  • Wirksame Selbstanzeige trotz Steuerdaten-CD

    Ein Mandant erhielt ein Schreiben der Steuerfahndung, in dem er zur Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Banken aufgefordert wurde. Die Steuerfahndung habe Unterlagen, aus denen sich solche Geschäftsbeziehungen ergäben. Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen seien jedoch in seinen Steuererklärungen nicht enthalten. Deshalb möge er sich hierzu erklären.

    „Gehalts-Splitting“

    Nicht erklärte Kapitaleinkünfte waren aber das geringste Problem des Mandanten. Vielmehr hatte er jahrelang im Rahmen eines „Gehalts-Splittings“ die Hälfte seines Gehalts auf ein Konto in Österreich überwiesen bekommen und auch ordnungsgemäß versteuert. Die andere Hälfte des Gehalts (ca. 60.000 bis 80.000 € pro Jahr) floss – unversteuert – auf ein Konto in der Schweiz.

    Selbstanzeige

    Nach Beratung entschloss sich mein Mandant, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und alle Einkünfte nachzuerklären. Da die Steuerfahndung die Auskunft ausdrücklich im Rahmen steuerlicher Ermittlungen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO; so genannte Vorfeldermittlungen) und noch nicht im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens begehrte, lag insoweit noch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor. Eine Tatentdeckung als weiterer Sperrgrund kam unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht in Betracht.

    Steuerstrafverfahren

    Nach Einreichung der Selbstanzeige wurde gegen meinen Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige überprüft wurden. Im Rahmen der Akteneinsicht bekam ich dann auch den Ermittlungsanlass zu Gesicht – einen Datensatz von einer Steuerdaten-CD. Daraus ergab sich zwar Kapitalvermögen meines Mandanten in der Schweiz, allerdings mit einem sehr geringen Kapitalstamm von ca. 300 €. Daher, so die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) in einem Aktenvermerk, sei

    „nach derzeitiger Sachlage ein begründeter Verdacht einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit nicht hinreichend zu bejahen. … Da eine steuerliche bzw. strafrechtliche Relevanz jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, wird der Sachverhalt zu weiteren (Vorfeld-)Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle übersandt.“

    Wie das weitere Verfahren zeigte, hatte man im Amt durchaus den „richtigen Riecher.“

    Straffreiheit

    Da an der Selbstanzeige aber nichts zu beanstanden war und mein Mandant die Steuernachforderungen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam mein Mandant straffrei aus der ganzen Sache heraus.

    Praxis-Tipp

    Beim Ankauf von „Steuerdaten-CDs“ (Bankdaten) muss der Steuerpflichtige mit einer Tatentdeckung rechnen, wenn er aus den Medien erfahren hat, dass solche CDs seiner Bank aus dem entsprechenden Land angekauft worden sind (OLG Schleswig, 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15)). Dann liegt der „Sperrgrund“ der Tatentdeckung vor und für eine Selbstanzeige ist es zu spät, d. h. sie kann keine strafbefreiende Wirkung mehr haben.

    Unter Umständen kann es aber trotzdem noch sinnvoll sein, auch nach einschlägiger Medienberichterstattung eine Selbstanzeige abzugeben. Das wäre jedenfalls ein erheblicher Schuldminderungsgrund.

  • Selbstanzeige: Auch hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nachzuzahlen

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen „Steuern“ nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Ohne Entrichtung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

    Meine Mandanten stellen in der Selbstanzeigeberatung hin und wieder die Frage, was zu diesen „Steuern“ zählt. Beispielsweise bei der Hinterziehung von Einkommensteuer zählt zu den nachzuzahlenden „Steuern“ nicht nur die reine Einkommensteuerforderung, sondern auch der Solidaritätszuschlag. Das war schon nach alter Rechtslage (vor dem 01.01.2015) so.

  • Seminar zur Neuregelung der Selbstanzeige ab 01.01.2015

    Am 12.05.2015 nahm ich am Seminar „Neuregelung der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015“ teil. Schwerpunkt waren die neuen Sperrgründe und der überarbeitete Strafzuschlag.

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  • Selbstanzeige: Schon bloße Berichterstattung über Erwerb einer Steuer-CD als Sperrgrund?

    Gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn

     

    „eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“

     

    Bei den „Steuer-CD-Fällen“ – Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzbehörden – ist streitig, ab welchem Zeitpunkt von einer „Tatentdeckung“ in diesem Sinne gesprochen werden kann. (mehr …)

  • Keine Selbstanzeige ohne Nachzahlung der hinterzogenen Steuern

    Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass auch die hinterzogenen Steuern und Zinsen nachgezahlt werden können. Ohne Nachzahlung keine Straffreiheit. In Fällen, in denen Schwarzeinnahmen noch wohlbehütet auf einem Auslandskonto liegen, ist das im Regelfall kein Problem.

    Wurden die Schwarzeinnahmen allerdings „verfrühstückt“ und können die nachzuzahlenden Steuern nicht aufgetrieben werden, wird die Selbstanzeigeberatung eher dahin gehen, keine Selbstanzeige abzugeben.

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  • Selbstanzeige – Änderungen am 01.01.2015 in Kraft getreten

    Am 01.01.2015 sind die Verschärfungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft getreten. Zu Einzelheiten siehe meine Übersicht unter Selbstanzeigeberatung.

    Fundstelle: Bundesgesetzblatt I 2014, Seite 2415f. vom 30.12.2014

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  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.

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  • Selbstanzeige: „5 vor 12“!

    Zum 01.01.2015 sollen Änderungen (Verschärfungen) der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft treten. Am 27.08.2014 wurde der zugehörige Referentenentwurf veröffentlicht.

    Wer „reinen Tisch machen“ will, sollte sich also schnellstmöglich beraten lassen, damit diese noch vor dem 01.01.2015 im Finanzamt eingeht. Zu beachten ist etwa, dass das Besorgen von Bankunterlagen und deren Auswertung bzw. Aufbereitung einige Monate dauern kann.

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  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

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  • Erfahrungsaustausch mit BuStra / Steufa des Finanzamtes Leipzig II

    Am 12.06.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Steuerfahndung (Steufa) teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.

    Themen waren u. a.:

    • Überblick über beendete und neue eingeleitete Steuerstrafverfahren
    • Struktur der BuStra / Steufa („Einheitssachgebiet“)
    • Sonderzuständigkeiten
    • Belehrungspraxis (Abgrenzung: Zeuge – Beschuldigter)
    • Überblick über eingereichte Selbstanzeigen
  • Bankdaten-CDs: Verwertung auch durch Leipziger Finanzämter

    Bankdaten, die von anderen Bundesländern angekauft wurden, werden auch von den Leipziger Finanzämtern verwertet.

    Aktuell vertrete ich als Verteidiger einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, dessen Ermittlungsanlass „abhanden gekommene“ Daten einer Schweizer Bank sind. Diese Daten wurden von der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz angekauft und dann an die Steuerfahndung beim Finanzamt Leipzig II weitergeleitet.

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