Selbstanzeige: Schon bloße Berichterstattung über Erwerb einer Steuer-CD als Sperrgrund?

Gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend, wenn

 

„eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste“

 

Bei den „Steuer-CD-Fällen“ – Ankauf von Steuerdaten durch die Finanzbehörden – ist streitig, ab welchem Zeitpunkt von einer „Tatentdeckung“ in diesem Sinne gesprochen werden kann.

 

Das Amtsgericht Kiel, Urt. v. 27.11.2014, Az. 48 Ls 545 Js 46477/13 (1/14), entschied sich nun für einen denkbar frühen Zeitpunkt. Tatentdeckung sei bereits dann gegeben, wenn in den Medien über den Ankauf einer Steuer-CD berichtet werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Berufung eingelegt (LG Kiel, Az. 11 Ns 76/14).

 

Das Urteil bedeutet eine sehr weite Auslegung des Sperrgrundes der Tatentdeckung, was für den Selbstanzeigeerstatter misslich ist. Nach anderer – vorzugswürdiger – Auffassung tritt der Sperrgrund der Tatentdeckung erst im Zeitpunkt des Abgleichs der Bankdaten mit den Steuererklärungen des betroffenen Steuerpflichtigen ein.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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