Wirksame Selbstanzeige trotz Steuerdaten-CD

Ein Mandant erhielt ein Schreiben der Steuerfahndung, in dem er zur Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Banken aufgefordert wurde. Die Steuerfahndung habe Unterlagen, aus denen sich solche Geschäftsbeziehungen ergäben. Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen seien jedoch in seinen Steuererklärungen nicht enthalten. Deshalb möge er sich hierzu erklären.

„Gehalts-Splitting“

Nicht erklärte Kapitaleinkünfte waren aber das geringste Problem des Mandanten. Vielmehr hatte er jahrelang im Rahmen eines „Gehalts-Splittings“ die Hälfte seines Gehalts auf ein Konto in Österreich überwiesen bekommen und auch ordnungsgemäß versteuert. Die andere Hälfte des Gehalts (ca. 60.000 bis 80.000 € pro Jahr) floss – unversteuert – auf ein Konto in der Schweiz.

Selbstanzeige

Nach Beratung entschloss sich mein Mandant, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und alle Einkünfte nachzuerklären. Da die Steuerfahndung die Auskunft ausdrücklich im Rahmen steuerlicher Ermittlungen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO; so genannte Vorfeldermittlungen) und noch nicht im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens begehrte, lag insoweit noch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor. Eine Tatentdeckung als weiterer Sperrgrund kam unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht in Betracht.

Steuerstrafverfahren

Nach Einreichung der Selbstanzeige wurde gegen meinen Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige überprüft wurden. Im Rahmen der Akteneinsicht bekam ich dann auch den Ermittlungsanlass zu Gesicht – einen Datensatz von einer Steuerdaten-CD. Daraus ergab sich zwar Kapitalvermögen meines Mandanten in der Schweiz, allerdings mit einem sehr geringen Kapitalstamm von ca. 300 €. Daher, so die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) in einem Aktenvermerk, sei

„nach derzeitiger Sachlage ein begründeter Verdacht einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit nicht hinreichend zu bejahen. … Da eine steuerliche bzw. strafrechtliche Relevanz jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, wird der Sachverhalt zu weiteren (Vorfeld-)Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle übersandt.“

Wie das weitere Verfahren zeigte, hatte man im Amt durchaus den „richtigen Riecher.“

Straffreiheit

Da an der Selbstanzeige aber nichts zu beanstanden war und mein Mandant die Steuernachforderungen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam mein Mandant straffrei aus der ganzen Sache heraus.

Praxis-Tipp

Beim Ankauf von „Steuerdaten-CDs“ (Bankdaten) muss der Steuerpflichtige mit einer Tatentdeckung rechnen, wenn er aus den Medien erfahren hat, dass solche CDs seiner Bank aus dem entsprechenden Land angekauft worden sind (OLG Schleswig, 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15)). Dann liegt der „Sperrgrund“ der Tatentdeckung vor und für eine Selbstanzeige ist es zu spät, d. h. sie kann keine strafbefreiende Wirkung mehr haben.

Unter Umständen kann es aber trotzdem noch sinnvoll sein, auch nach einschlägiger Medienberichterstattung eine Selbstanzeige abzugeben. Das wäre jedenfalls ein erheblicher Schuldminderungsgrund.