Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Finanzgericht

  • Finanzgerichtsverfahren: Klagerücknahme kann sinnvoll sein

    Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurückzunehmen. Gleiches gilt im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (Antragsrücknahme).

    Praxis-Tipp

    Im Fall der Klage- oder Antragsrücknahme trägt man als Kläger oder Antragsteller zwar die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO). Allerdings halbieren sich dann die Gerichtskosten.

    Es sollte aber auch nicht vorschnell zurückgenommen werden: Vorrangig ist zu prüfen, ob nicht ein Fall der Hauptsache-Erledigung vorliegt. Das macht kostenmäßig einen erheblichen Unterschied.

     

  • Keine Akteneinsicht beim Finanzgericht aufgrund „Corona“?

    Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung oder – wie im Fall meines Mandanten, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – voraus, dann gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss, auch die Prüferhandakten.

    Prüferhandakten fehlen

    In einem aktuellen Finanzgerichtsverfahren hatte ich Anfang März 2020  – also noch vor den „Corona“-Beschränkungen – Akteneinsicht beim Finanzgericht und dabei festgestellt, dass die Prüferhandakten fehlten, obwohl deren Vorlage beantragt war. Daher rügte ich die Unvollständigkeit der Akten und beantragte, das Finanzamt im Rahmen der Sachaufklärungspflicht aufzufordern, auch die vollständigen Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüferhandakten) vorzulegen bzw. diese beizuziehen, da diese zur sachgerechten Klagebegründung und Prozessführung benötigt würden.

    Keine Akteneinsicht aufgrund „Corona“

    Dem kam das Finanzgericht auch nach: Kürzlich erhielt ich die Mitteilung, dass die Prüferhandakte nunmehr bei Gericht vorliegen würde. Allerdings war die Mitteilung mit dem Hinweis des Berichterstatters verbunden, „mit Blick auf die Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie“ seien „nach derzeitigem Stand bis voraussichtlich 17.04.2020 Akteneinsichten beim Finanzgericht nicht möglich.“

    Da es aus heutiger Sicht eher wahrscheinlich ist, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 17.04.2020 hinaus verlängert werden und ich bis Anfang Mai 2020 die Klage begründen muss, beantragte ich, mir die Prüferhandakte (ausnahmsweise) in meine Kanzlei zu übersenden.

    „Sonderrecht“ bei der Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

    Mancher Leser wird sich jetzt fragen, wo dabei das Problem ist. Jedes andere Gericht (Straf-, Verwaltungsgericht) würde die Akten ohne weiteres in die Kanzlei des Bevollmächtigten übersenden.

    In der Finanzgerichtsbarkeit gilt aber ein „Sonderrecht“: Akteneinsicht wird nur gewährt beim Finanzgericht selbst oder in einer anderen öffentlichen Behörde, beispielsweise beim Amtsgericht oder im Finanzamt. Im Wesentlichen sind nur zwei Ausnahmen anerkannt: Erheblicher Aktenumfang (so dass der Bevollmächtigte mehrere Tage zum Aktenstudium bei Gericht zubringen müsste) oder eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten.

    Zum „Einsehen“ oder zum Mitnehmen?

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund des Wortsinns („einsehen“) geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, 14.01.2015, V B 146/14 m. w. N.) zu § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch davon aus, dass die Einsichtnahme der Akten in der Finanzgerichts-Geschäftsstelle (bzw. bei einem nahe gelegenen Finanzamt oder sonstigen Gericht) der Regelfall und die Übersendung oder Mitgabe der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die besonders zu begründende Ausnahme sei.

    Neuregelung der Akteneinsicht zum 01.01.2018

    Zum 01.01.2018 wurde § 78 FGO neu gefasst. Dabei ist Abs. 3 S. 1 neu eingefügt worden: Bei Papierakten, die auch in den kommenden Jahren noch der Regelfall sein dürften, „… wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme … in Diensträumen gewährt.“ Streitig war nun, ob der Gesetzgeber damit die Übersendung (oder Mitgabe) der Akten an den Prozessbevollmächtigten ein für alle Mal ausgeschlossen habe. Falls das so zu verstehen ist, dann wäre aber auch in früher angenommenen Ausnahmefällen (insb. körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder extremer Aktenumfang) eine Aktenübersendung oder -mitgabe in die Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mehr zulässig

    Der BFH (04.07.2019, VIII B 51/19) entschied, dass die Kanzleiräume des Bevollmächtigten jedenfalls keine „Diensträume“ i. S. v. § 78 Abs. 3 S. 1 FGO n. F. sind. Aber auch der Wortsinn von § 78 Abs. 3 FGO n. F. schließe die Mitgabe oder Übersendung der Akten in die Kanzleiräume von Prozessbevollmächtigten nicht ausnahmslos aus. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sei in Ausnahmefällen (erheblicher Aktenumfang, Körperbehinderung) auch weiterhin möglich.

    „Corona“ als neuer Ausnahmefall

    Nach meiner Auffassung sind die Gefahren und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein (neuer) Ausnahmefall, der es gebietet, die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Einen Pandemie-Fall als Ausnahme gab es bisher noch nicht, also ist das rechtliches Neuland. Ich bin auf die Reaktion des Finanzgerichts gespannt.

  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme zum Berater zwingend

    Immer wieder kommt es vor, dass erst „5 vor 12“ ein Berater beauftragt werden soll. Ein Klassiker: Jemand reichte – ohne Berater – im Jahr 2016 Klage beim Finanzgericht ein (ja, Finanzgerichtsverfahren über mehrere Jahre sind nicht unüblich), nächste Woche läuft eine Stellungnahmefrist ab und in ein paar Wochen ist Termin zur mündlichen Verhandlung.

    In solchen Fällen ist fraglich, ob noch eine sachgerechte Vertretung möglich ist, wenn man als Berater erst so „kurz vor knapp“ ins Spiel kommt und das Klageverfahren im Wesentlichen gelaufen ist.

    Praxis-Tipp

    Ein Berater sollte so früh wie möglich kontaktiert werden, denn schon bei der Klageerhebung kann vieles schiefgehen. Schlecht, wenn sich etwa nach mehreren Jahren Verfahrensdauer herausstellt, dass die Klage unzulässig war.

  • „Update: Haftung im Steuerrecht“ – Vortrag in München

    Am 25.10.2018 hielt ich in München einen 5stündigen Vortrag zur Haftung im Steuerrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer München.

    Folien zum Download (PDF)

  • Prüferhandakten fehlen: Unvollständige Finanzamtsakten beim Finanzgericht

    Das Akteneinsichtsrecht im Finanzgerichtsverfahren (§ 78 FGO) sollte unbedingt wahrgenommen werden. Im Normalfall hat man erstmals vor dem Finanzgericht die Gelegenheit, die Akten des Finanzamts einzusehen. Ein Akteneinsichtsrecht, wie man es aus anderen Verfahrensordnungen kennt, gibt es bei außergerichtlichen Verfahren gegen das Finanzamt nicht. Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung voraus, gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss (§ 71 Abs. 2 FGO), auch die Prüferhandakten.

    Kürzlich hatte ich in einem solchen Fall beim Finanzgericht Akteneinsicht „in die Akten der Betriebsprüfung – inklusive Prüferhandakten –“ beantragt. Das Finanzamt hat hierzu jedoch nur einen „Auszug“ der „Bp-Unterlagen“, bestehend lediglich aus der Prüfungsanordnung und dem BP-Bericht, vorgelegt. Daher habe ich die Unvollständigkeit der Akten gerügt. Zudem habe ich beantragt, das Gericht möge im Rahmen der Sachaufklärungspflicht das Finanzamt auffordern, die Prüferhandakten vorzulegen.

    Das Finanzgericht hat mir zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Prüferhandakten beim Finanzamt angefordert wurden.

  • Scheinrechnungen: Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG keine Betriebsausgabe

    Umsatzsteuer, die gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird (so genannter unberechtigter Steuerausweis), kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um Scheinrechnungen handelt, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.07.2018, Az. 4 K 333/16 E.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen. Allerdings hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen des BFH: X B 116/18).

  • Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht

    Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:

    • Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
    • Die digitale Betriebsprüfung
    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
  • Seminar: Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

    Am 17.09.2018 besuchte ich ein Tagesseminar des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. zur Besteuerung von Geschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

    Beim Bitcoin beispielsweise war 2017 kursmäßig das bisher beste Jahr, da könnten satte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden sein. Aber auch Veräußerungsverluste sind denkbar, die nutzbar gemacht werden können (Verlustvortrag oder -rücktrag).

  • Privatnutzung betrieblicher KFZ: Anscheinsbeweis erschüttert

    Über die Privatnutzung betrieblicher PKW wird häufig gestritten. Das Finanzgericht Münster, Urt. v. 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F, geht – wie der Bundesfinanzhof (BFH) – davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein betriebliches KFZ, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Grundsätzlich entspreche das der allgemeinen Lebenserfahrung.

    Ausnahmsweise könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu sei zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige müsse also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings sei für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – werde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

    Haben demnach – wie im Streitfall – Gesellschafter einer Personengesellschaft im Privatvermögen weitere gleichwertige Fahrzeuge, sei der Anscheinsbeweis, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch privat genutzt werden, erschüttert. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ergebe sich aus ihrem Status und Gebrauchswert.

    Fazit: Wenn der Anscheinsbeweis vom Steuerpflichtigen (Kläger) erschüttert wird, dann ist der „Ball“ wieder beim Finanzamt. Dann muss das Finanzamt nachweisen, dass doch eine Privatnutzung stattfand. Das gelang dem beklagten Finanzamt im Fall des FG Münster nicht.

  • Zitat der Woche: Sinn und Zweck der Betriebsprüfung

    „Es ist nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfung, Mehrsteuern zu generieren.“

    Stephan Gerstenberger, Referatsleiter Betriebsprüfung im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, beim „2. Gesprächsforum Finanzgericht“ in Leipzig am 29.08.2018

    Tipp: Diesen Spruch sollte jeder Steuerberater in Gold oder Silber (vielleicht auch nur in Edelstahl gebürstet, um keine Begehrlichkeiten zu wecken) einrahmen und in der Kanzlei aushängen. Spätestens in der nächsten Schlussbesprechung muss er dem Betriebsprüfer zwingend unter die Nase gehalten werden.

  • Finanzamt streicht zu Unrecht Renovierungskosten bei Wohnungsvermietung

    Ein Mandant erbte ein Wohnhaus, das er an fremde Dritte vermietet. Renovierungskosten für das Wohnhaus erkannte das Finanzamt vorläufig nicht an, weil das Vorliegen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid bekam deshalb einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt will erst das Jahr 2018 abwarten um zu sehen, ob tatsächlich ein Überschuss erzielt werde.

    Aus meiner Sicht zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 25 u. 27. m. w. N.), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die Einkunftserzielungsabsicht unwiderleglich vermutet wird. Demnach hat das Finanzamt ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2004 auch angeschlossen. Ein atypischer Fall, für den die Vermutung nicht gilt, liegt nicht vor.

    Der Mandant hatte Einspruch eingelegt und das Finanzamt forderte ihn zur Rücknahme auf. Ich empfahl, den Einspruch nicht zurück zu nehmen, sondern das Einspruchsverfahren weiter zu führen.

  • Überschussprognose bei Vermietung eines „Homeoffice“ an Arbeitgeber

    Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als „Homeoffice“ an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.

    Anders als bei einer dauerhaften Vermietung zu Wohnzwecken wird bei einer solchen Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17.