Keine Akteneinsicht beim Finanzgericht aufgrund „Corona“?

Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung oder – wie im Fall meines Mandanten, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – voraus, dann gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss, auch die Prüferhandakten.

Prüferhandakten fehlen

In einem aktuellen Finanzgerichtsverfahren hatte ich Anfang März 2020  – also noch vor den „Corona“-Beschränkungen – Akteneinsicht beim Finanzgericht und dabei festgestellt, dass die Prüferhandakten fehlten, obwohl deren Vorlage beantragt war. Daher rügte ich die Unvollständigkeit der Akten und beantragte, das Finanzamt im Rahmen der Sachaufklärungspflicht aufzufordern, auch die vollständigen Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüferhandakten) vorzulegen bzw. diese beizuziehen, da diese zur sachgerechten Klagebegründung und Prozessführung benötigt würden.

Keine Akteneinsicht aufgrund „Corona“

Dem kam das Finanzgericht auch nach: Kürzlich erhielt ich die Mitteilung, dass die Prüferhandakte nunmehr bei Gericht vorliegen würde. Allerdings war die Mitteilung mit dem Hinweis des Berichterstatters verbunden, „mit Blick auf die Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie“ seien „nach derzeitigem Stand bis voraussichtlich 17.04.2020 Akteneinsichten beim Finanzgericht nicht möglich.“

Da es aus heutiger Sicht eher wahrscheinlich ist, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 17.04.2020 hinaus verlängert werden und ich bis Anfang Mai 2020 die Klage begründen muss, beantragte ich, mir die Prüferhandakte (ausnahmsweise) in meine Kanzlei zu übersenden.

„Sonderrecht“ bei der Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

Mancher Leser wird sich jetzt fragen, wo dabei das Problem ist. Jedes andere Gericht (Straf-, Verwaltungsgericht) würde die Akten ohne weiteres in die Kanzlei des Bevollmächtigten übersenden.

In der Finanzgerichtsbarkeit gilt aber ein „Sonderrecht“: Akteneinsicht wird nur gewährt beim Finanzgericht selbst oder in einer anderen öffentlichen Behörde, beispielsweise beim Amtsgericht oder im Finanzamt. Im Wesentlichen sind nur zwei Ausnahmen anerkannt: Erheblicher Aktenumfang (so dass der Bevollmächtigte mehrere Tage zum Aktenstudium bei Gericht zubringen müsste) oder eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten.

Zum „Einsehen“ oder zum Mitnehmen?

Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund des Wortsinns („einsehen“) geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, 14.01.2015, V B 146/14 m. w. N.) zu § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch davon aus, dass die Einsichtnahme der Akten in der Finanzgerichts-Geschäftsstelle (bzw. bei einem nahe gelegenen Finanzamt oder sonstigen Gericht) der Regelfall und die Übersendung oder Mitgabe der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die besonders zu begründende Ausnahme sei.

Neuregelung der Akteneinsicht zum 01.01.2018

Zum 01.01.2018 wurde § 78 FGO neu gefasst. Dabei ist Abs. 3 S. 1 neu eingefügt worden: Bei Papierakten, die auch in den kommenden Jahren noch der Regelfall sein dürften, „… wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme … in Diensträumen gewährt.“ Streitig war nun, ob der Gesetzgeber damit die Übersendung (oder Mitgabe) der Akten an den Prozessbevollmächtigten ein für alle Mal ausgeschlossen habe. Falls das so zu verstehen ist, dann wäre aber auch in früher angenommenen Ausnahmefällen (insb. körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder extremer Aktenumfang) eine Aktenübersendung oder -mitgabe in die Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mehr zulässig

Der BFH (04.07.2019, VIII B 51/19) entschied, dass die Kanzleiräume des Bevollmächtigten jedenfalls keine „Diensträume“ i. S. v. § 78 Abs. 3 S. 1 FGO n. F. sind. Aber auch der Wortsinn von § 78 Abs. 3 FGO n. F. schließe die Mitgabe oder Übersendung der Akten in die Kanzleiräume von Prozessbevollmächtigten nicht ausnahmslos aus. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sei in Ausnahmefällen (erheblicher Aktenumfang, Körperbehinderung) auch weiterhin möglich.

„Corona“ als neuer Ausnahmefall

Nach meiner Auffassung sind die Gefahren und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein (neuer) Ausnahmefall, der es gebietet, die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Einen Pandemie-Fall als Ausnahme gab es bisher noch nicht, also ist das rechtliches Neuland. Ich bin auf die Reaktion des Finanzgerichts gespannt.

2 Kommentare

  1. Anonymous

    Es wird eine großzügige Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage nach Akteneinsicht geben.

  2. RA Deutschendorf

    Salomonische Lösung: Stattdessen gab es eine (kostenfreie) Kopie der Prüferhandakte.

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