Neuregelung: Vorläufige Gerichtsgebühr nach tatsächlichem Streitwert

Insbesondere bei hohen Streitwerten könnte jetzt die Liquidität des Mandanten noch stärker als bisher darüber (mit-)entscheiden, ob er eine Klage zum Finanzgericht erhebt oder nicht.

Bisher wurde bei Einreichung einer Klage beim Finanzgericht eine vorläufige Gerichtsgebühr fällig, die vom Gericht auf Basis des Mindeststreitwerts i. H. v. 1.500 € (bis 31.07.2013: 1.000 €) berechnet wird. Das entspricht einer Gebühr in Höhe von 284 € (bis 31.07.2013: 220 €).

Neu seit 16.07.2014: Die vorläufige Gerichtsgebühr ist bei Klagen, die eine bezifferte Geldleistung oder einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betreffen – das ist der Normalfall einer Klage zum Finanzgericht –, vorrangig nach dem tatsächlichen Streitwert zu berechnen,

„wenn er sich unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt“.

Nur wenn das nicht der Fall ist, ist die Gebühr nach dem Mindeststreitwert zu bemessen (§ 52 Abs. 5 GKG n. F.).

„Millionen-Fälle“ sind sicher nicht alltäglich. Ich habe aber häufiger Streitigkeiten über Haftungsbescheide auf dem Tisch, bei denen die Haftungsschuld schnell mal 50.000 bis 100.000 € beträgt. In diesen Fällen ist es also jetzt möglich, dass das Finanzgericht gleich nach Klageerhebung 2.000 – 4.000 € vorläufige Gerichtsgebühren anfordert.

Auf die Handhabung durch das Sächsische Finanzgericht bin ich gespannt. Bisher konnte ich noch keine Änderung der Praxis, die vorläufige Gebühr nach dem Mindeststreitwert zu berechnen, feststellen.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.