Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Zinsen

  • Hinterziehungszinsen: Finanzamt berechnet Zinslauf falsch

    Wenn Steuern hinterzogen wurden, sind diese zu verzinsen (§ 235 Abs. 1 S. 1 AO). Immer wieder habe ich Bescheide über Hinterziehungszinsen auf dem Tisch, in denen der Zinslauf vom Finanzamt falsch berechnet wurde.

    Anhand des folgenden Beispiels möchte ich die Problematik veranschaulichen:

    Beispiel

    Unternehmer U, der keinen Steuerberater hat, gab pflichtwidrig seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 nicht ab. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und Erlass eines Nachforderungsbescheides zahlt U die hinterzogene Umsatzsteuer 2017 am 15.12.2024 nach.

    Beginn des Zinslaufs: Eintritt der Steuerverkürzung

    Der Zinslauf beginnt gemäß § 235 Abs. 2 S. 1, 1. HS AO grundsätzlich „mit dem Eintritt der Verkürzung“ (Steuerverkürzung). Bei Anmeldungssteuern (wie hier die Umsatzsteuer) ist die Steuer im Fall des pflichtwidrigen Unterlassens (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Ablauf der Anmeldungsfrist verkürzt.

    Anmeldungsfrist für die Umsatzsteuer 2017 war bei steuerlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen der Ablauf des 31.05.2018.

    Häufig liest man dann im Zinsbescheid des Finanzamtes:

    „Beginn des Zinslaufes: 31.05.2018“

    Ausnahme: Spätere Fälligkeit

    Das ist jedoch falsch, denn dabei wurde die (Be-)Rechnung ohne § 235 Abs. 2 S. 2, 2. HS und S. 2 AO gemacht („… es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.“).

    Hier greift die Ausnahme: Gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 UStG wird nach Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Jahresanmeldung) ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes erst einen Monat nach Eingang der Jahresanmeldung fällig.

    Unterstellt man, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 am letzten Tag der Anmeldungsfrist (31.05.2018) abgegeben worden wäre – was zulässig ist -, dann wäre die USt-Nachzahlung (erst) mit Ablauf des 30.06.2018 fällig gewesen. Der Zinslauf beginnt daher erst mit Ablauf des 30.06.2018.

    Da der 30.06.2018 ein Sonnabend war, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag (hier: 02.07.2018).
    Praxis-Tipp

    Es lohnt sich, den Beginn des Zinslaufs nachzuprüfen. Je nachdem, wie hoch der zu verzinsende Betrag bzw. die verkürzten Steuern sind, kann der Fehler des Finanzamtes dem Mandanten sonst hunderte bis tausende Euro zusätzlich kosten. Ist der Zinslauf falsch berechnet, sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantrag werden. – Bei der Einkommensteuer enthält § 36 Abs. 4 EStG eine Regelung zur Fälligkeit.

  • Steuerhinterziehung steht Erlass von Steuerforderungen nicht grundsätzlich entgegen

    Das Finanzamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Steuerforderungen, Zinsen, Säumniszuschläge) ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Ein Erlass setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus.

    Wird dem Mandanten vorgeworfen, er habe Steuerhinterziehung begangen und steht der Erlassantrag damit im Zusammenhang, dann lehnt das Finanzamt häufig mit nur einem Satz ab:

    „Ein Erlass scheidet … aufgrund fehlender Erlasswürdigkeit aus, da eine Steuerhinterziehung vorliegt.“

    Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Steuerliches Fehlverhalten reicht für sich allein nicht aus, die Erlasswürdigkeit zu verneinen. Die Entscheidung über den Erlass hängt auch in diesen Fällen von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab (BFH, 15.10.1992, X B 152/92; BFH, 02.03.1961, IV 126/60 U; Werth in Klein, AO18, § 227 Rn. 45).

    Praxis-Tipp

    Enthält die Ablehnung des Erlassantrags keine Einzelfallwürdigung, sollte dagegen Einspruch eingelegt werden. Das Finanzamt kann (und soll) im Einspruchsverfahren allerdings nachbessern.
  • Höhe der Aussetzungszinsen: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

    Auch wenn man Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt, wird die Steuer fällig und kann vollstreckt werden. Das kann nur durch einen (erfolgreichen) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verhindert werden. Dadurch ist es dem Finanzamt – vorläufig – verwehrt, die Steuern geltend zu machen oder zu vollstrecken.

    AdV-Zinsen

    Haben später der Einspruch oder eine Klage zum Finanzgericht ganz oder teilweise keinen Erfolg, z. B. nach rechtskräftiger Abweisung der Klage vor dem Finanzgericht, dann stellt sich die Frage, ob man dem Finanzamt für die Dauer der Aussetzung Zinsen zahlen muss.

    Diese Frage beantwortet § 237 AO. Nach dieser Vorschrift fallen Zinsen (AdV-Zinsen) auf den ausgesetzten Steuerbetrag an (6 % pro Jahr, § 238 Abs. 1 AO). Nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) gilt gemäß § 238 Abs. 1a AO ein besonderer Zinssatz von 1,8 % pro Jahr.

    Verfassungsrechtliche Bedenken?

    In seiner Zinsentscheidung vom 08.07.2021 lehnte das BVerfG eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf AdV-Zinsen ab.

    In einer Entscheidung vom 08.03.2023 verneinte das Finanzgericht Münster, Az. 6 K 2094/22 E, ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken an der Höhe der AdV-Zinsen. Das Finanzgericht ließ die Revision zum BFH zu, die auch eingelegt wurde (Az. EIN 298/23).

    Praxis-Tipp

    AdV-Zinsen werden durch einen Zinsbescheid festgesetzt. Dagegen sollte Einspruch eingelegt und unter Verweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

  • Neuregelung der Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO)

    Gemäß § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt grundsätzlich für alle Zinsen nach der AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO).

    Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes

    Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte der BFH an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2012. Das BVerfG (08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) beschloss am 08.07.2021 aufgrund zweier Verfassungsbeschwerden, dass …

    „… § 233a … in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung … mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar“ ist, „soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird.“ Allerdings ist „das bisherige Recht … für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. … Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, kommt dagegen nicht in Betracht.“

    D. h., die Entscheidung (und die spätere Neuregelung) wirkt sich für Verzinsungszeiträume vor 2019 nicht aus, sondern erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Die Unvereinbarkeitserklärung betrifft auch nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Für Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) z. B. soll sie ausdrücklich nicht gelten.

    Gesetzliche Neuregelung   

    Die gesetzliche Neuregelung – Zinssatz von 1,8 % pro Jahr – befindet sich in § 238 Abs. 1a AO: „In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.“ Dies ist eine Sonderregelung nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO). Für andere Verzinsungstatbestände gilt die Neuregelung nach dem eindeutigen Wortlaut nicht.

  • Keine Prozesszinsen (§ 236 AO) bei Aufhebung der Vollziehung

    Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 S. 1 AO).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.05.2022, Az: VII R 34/19, dass kein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 AO besteht, wenn und soweit im Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben und daraufhin die gezahlten Steuern an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt wurden.

    Im zugrundeliegenden Fall wurden die Steuern zunächst gezahlt, später aber ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. Daraufhin zahlte das Finanzamt die Steuern zurück. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Zinsanspruch mehr, so der BFH.

    Praxis-Tipp

    Die Höhe der Prozesszinsen beträgt 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Die „Zinsentscheidungen“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) und die daraufhin ergangene Neuregelung der Zinshöhe (1,8 % pro Jahr) betreffen nur die Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen i. S. v. § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO).

  • Keine Verzinsung der Kernbrennstoffsteuer

    Zugegeben: Eine etwas „exotische“ Steuerart (die zudem für verfassungswidrig erklärt wurde), aber das BVerfG (Beschluss vom 30.06.2022, 2 BvR 737/20) befasste sich mit einem Grundproblem des Steuerverfahrensrechts.

    Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – hier ging es um die Erstattung von zu Unrecht erhobener Kernbrennstoffsteuer – werden nur dann verzinst, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 S. 1 AO). Für die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verzinsung gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Das BVerfG hielt das für rechtmäßig. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, eine gesetzliche Regelung zu schaffen.

  • BFH: Verfassungsrechtliche Zweifel an Höhe des Zinssatzes ab Veranlagungszeitraum 2012 bis heute

    „Zinsen gibt es nur noch im Steuerrecht!“ (Trossen, JM 2018, 476)

    Wenn im Steuerrecht Geldbeträge zu verzinsen sind, dann beträgt der Zinssatz gemäß 238 Abs. 1 S. 1 AO „für jeden Monat einhalb Prozent“, also 6 Prozent pro Jahr. Ein stattlicher Betrag!

    Aufgrund des „strukturellen Niedrigzinsniveaus“ zweifelte bereits BFH, 25.04.2018, IX B 21/18, an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Veranlagungszeiträume ab 2015 und gewährte insoweit Aussetzung der Vollziehung gegen die Zinsfestsetzung. Die Finanzverwaltung schloss sich dem an (BMF, 14.06.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01).

    Kürzlich entschied nun der BFH, 03.09.2018, VIII B 15/18, dass verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe schon ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bestehen. Weitere Verfahren sind beim BFH anhängig. Zudem sind beim BVerfG zur Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO Verfassungsbeschwerden anhängig (BVerfG, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

    Praxis-Tipp

    Gegen jede Zinsfestsetzung zugunsten des Finanzamtes sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, insb. gegen die durch separaten Zinsbescheid festzusetzenden Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) oder Aussetzungszinsen (237 AO).


    Bei Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) genügt bspw. ein bloßer „Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2017“ o. ä. nicht. Der Einspruch muss sich explizit auch auf die Zinsfestsetzung beziehen (im Beispiel etwa: „… und gegen die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2017“).

    Update (05.04.2023): Zwischenzeitlich entschied das BVerfG, dass die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 verfassungswidrig sei. Im Gesetz findet sich nunmehr ebenfalls eine Neuregelung.

  • Erneut übereilter AdV-Zinsbescheid

    Bereits 2014 hatte ich das Problem schon einmal beschrieben: Ein AdV-Zinsbescheid ist gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO nur dann rechtmäßig, wenn der Rechtsbehelf

    „endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erließ das Finanzamt einen Zinsbescheid über ca. 7.500 € AdV-Zinsen, obwohl der Mandant bzw. seine Vorberaterin Klage beim Finanzgericht erhoben hatte (was dem Finanzamt auch bekannt war) und damit die Voraussetzung „endgültige Erfolglosigkeit“ nicht vorlag. Dem Mandanten riet ich, Einspruch gegen den AdV-Zinsbescheid einzulegen und auch Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

  • Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen auch auf hinterzogenen Solidaritätszuschlag

    Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.

  • Selbstanzeige: Auch hinterzogener Solidaritätszuschlag ist nachzuzahlen

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass die hinterzogenen „Steuern“ nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Ohne Entrichtung der Steuern gibt es keine Straffreiheit.

    Meine Mandanten stellen in der Selbstanzeigeberatung hin und wieder die Frage, was zu diesen „Steuern“ zählt. Beispielsweise bei der Hinterziehung von Einkommensteuer zählt zu den nachzuzahlenden „Steuern“ nicht nur die reine Einkommensteuerforderung, sondern auch der Solidaritätszuschlag. Das war schon nach alter Rechtslage (vor dem 01.01.2015) so.

  • Restschuldbefreiung auch für Hinterziehungszinsen

    Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) sind keine Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. v. § 302 Nr. 1 InsO. Sie sind deshalb auch nicht von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.03.2012, VII R 12/11, entschied. (mehr …)