Keine Prozesszinsen (§ 236 AO) bei Aufhebung der Vollziehung

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 S. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17.05.2022, Az: VII R 34/19, dass kein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 AO besteht, wenn und soweit im Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben und daraufhin die gezahlten Steuern an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt wurden.

Im zugrundeliegenden Fall wurden die Steuern zunächst gezahlt, später aber ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt. Daraufhin zahlte das Finanzamt die Steuern zurück. Ab diesem Zeitpunkt bestehe kein Zinsanspruch mehr, so der BFH.

Praxis-Tipp

Die Höhe der Prozesszinsen beträgt 6 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Die „Zinsentscheidungen“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) und die daraufhin ergangene Neuregelung der Zinshöhe (1,8 % pro Jahr) betreffen nur die Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen i. S. v. § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO).