Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Verfahrens-/Prozessrecht

  • Seminar zu Rechtsbehelfen bei Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)

    Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:

    • Steuerliche Außenprüfung als Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens
    • Behördliche Rechtsbehelfe
    • Gerichtliche Rechtsbehelfe
    • Vorläufiger Rechtsschutz im behördlichen und gerichtlichen Verfahren
    • Außenprüfung und Steuerstrafverfahren
    • Ausblick zu den verschärften Regelungen der Selbstanzeige ab 01.01.2015

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zum Sanierungserlass

    Am 11.11.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Thomas Golzer aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema “Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Sanierungserlasses – Darstellung anhand eines praktischen Falls”.

    Anhand seiner Beratungspraxis stellte er die Grundzüge der steurlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen dar und berichtete über Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung des Sanierungserlasses. Kollege Golzer verwies auch auf Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts, wonach der Sanierungserlass als verfassungswidrig angesehen wird.

  • Richtsatzsammlung 2013

    Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtsatzsammlung 2013 bekannt gegeben.

    Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts

    An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG). (mehr …)

  • Steuerstreit lohnt sich

    Die Leipziger Volkszeitung berichtet in ihrer heutigen Ausgabe, dass Sachsens Finanzämter im Jahr 2013 ca. 210.000 Einsprüche abschließend bearbeitet hätten. Bei 62 % der Einsprüche sei eine Abhilfe erfolgt, also eine vollumfängliche oder teilweise Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen.

    Fazit: Steuerstreit lohnt sich!

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Grunderwerbsteuer: Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.02.2014, Az.: II R 46/12, entschieden, dass eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerrechtlich ein selbständiger Rechtsträger sein kann.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Amtshaftung des Finanzamtes bei übereiltem AdV-Zinsbescheid

    Bereits an anderer Stelle wies ich darauf hin, dass das Finanzamt gemäß § 237 AO in bestimmten Fällen so genannte AdV-Zinsen verlangen kann. Voraussetzung ist aber gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO, dass

    „ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid … oder gegen eine Einspruchsentscheidung … endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    „Endgültig keinen Erfolg“ in diesem Sinne hat der Steuerpflichtige im Normalfall dann, wenn er nach erfolglosem Abschluss des Einspruchsverfahrens keine Klage zum Finanzgericht erhebt (dann wird die Einspruchsentscheidung bestandskräftig) oder wenn das Finanzgericht die Klage abweist und das klageabweisende Urteil rechtskräftig wird. Die AdV-Zinsen sind vom Finanzamt durch Zinsbescheid festzusetzen (vgl. § 239 AO). Wie entstand daraus nun ein Amtshaftungsfall?

    Finanzamt erlässt Zinsbescheid zu früh

    Im Fall meiner Mandantin legte deren Steuerberater Einspruch gegen mehrere Einkommensteuerbescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die beantragte AdV wurde vom Finanzamt auch gewährt. Letztendlich wurde der Einspruch vom Finanzamt jedoch durch Einspruchsentscheidung zurück gewiesen.

    Bereits wenige Tage nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erließ das Finanzamt einen AdV-Zinsbescheid. Das war aber zu früh, denn ich hatte für meine Mandantin einige Tage vor Ablauf der Klagefrist Klage zum Finanzgericht erhoben. Der Einspruch meiner Mandantin hatte damit noch nicht „endgültig keinen Erfolg gehabt“ im Sinne von § 237 Abs. 1 S. 1 AO.

    Gegen den Zinsbescheid legte ich für meine Mandantin daher Einspruch ein. Daraufhin hob das Finanzamt den Zinsbescheid vollständig auf. Für das – erfolgreiche – Einspruchsverfahren entstanden meiner Mandantin Kosten (Anwaltskosten).

    Amtshaftungsanspruch

    Da die Abgabenordnung für den Fall eines (erfolgreichen) Einspruchsverfahrens keinen Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Erstattung seiner Beraterkosten vorsieht, machte ich die Beraterkosten für das Einspruchsverfahren beim Finanzamt als Amtshaftungsanspruch geltend. Hinzu kamen noch die Anwaltskosten für das Amtshaftungsverfahren selbst, da der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich auch die Kosten für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs (Rechtsverfolgungskosten) umfasst.

    Gegenüber dem Finanzamt argumentierte ich, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zinsbescheides nicht vorgelegen hätten. Allen Amtsträgern obliege die allgemeine Amtspflicht, sich bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu bewegen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung sei stets amtspflichtwidrig.

    Auseinandersetzung mit dem Finanzamt

    Das Finanzamt wies den Amtshaftungsanspruch zunächst zurück. Zwar hätten tatsächlich die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides nicht vorgelegen. Die zuständige Bearbeiterin habe bei Erlass des Zinsbescheides jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr habe sie keinerlei Kenntnis von einer anhängigen Klage gehabt. Die Klage sei erst später zugestellt worden. Folglich habe sie zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Bescheides davon ausgehen dürfen, dass die Einsprüche endgültig ohne Erfolg geblieben sind.

    Darauf erwiderte ich, dass die zuständige Bearbeiterin zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zinsbescheides keineswegs davon ausgehen konnte und durfte, dass keine Klage erhoben wurde und die Einsprüche mithin endgültig ohne Erfolg geblieben sind. Da die Bearbeiterin schon am dritten Werktag nach Ablauf der Klagefrist den Zinsbescheid erstellt habe, habe sie auch eine erhöhte Amtspflicht dahingehend getroffen, aufzuklären, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides zu diesem frühen Zeitpunkt tatsächlich (schon) vorlagen. Notfalls hätte die Bearbeiterin beim Finanzgericht nachfragen müssen, ob innerhalb der Klagefrist eine Klage dort eingegangen sei. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, als der Steuerberater meiner Mandantin im Einspruchsverfahren das Finanzamt schriftlich um das Ergehen einer Einspruchsentscheidung bat, „damit Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden kann.“

    Finanzamt lenkt ein

    Nunmehr revidierte das Finanzamt seine ursprüngliche Auffassung und erstattete die geltend gemachten Anwaltskosten. Die Sache konnte somit außergerichtlich geklärt werden.

  • Haftungsbescheid: Keine AdV-Zinsen

    Achtung: Dieser Beitrag ist veraltet, vgl. stattdessen den Beitrag AdV-Zinsen jetzt auch bei Haftungsbescheiden.

    Steuerbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Einspruch eingelegt wird, ist die streitige Steuersumme fällig. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Steht später fest, dass Einspruch und Klage keinen Erfolg hatten, z. B. nach rechtskräftigem Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens, dann kann das Finanzamt gemäß § 237 AO auf den ausgesetzten Steuerbetrag Zinsen verlangen (6 % pro Jahr; so genannte AdV-Zinsen).

    Ganz anders bei Haftungsbescheiden: Wird die Vollziehung eines Haftungsbescheides ausgesetzt, entstehen keine Zinsen gemäß § 237 AO, egal wie das Verfahren ausgeht. Denn diese Vorschrift ist auf Haftungsschulden nicht anwendbar (BFH, Urt. v. 25.07.1989, VII R 39/86, BStBl II 1989, 821).

    Das wird in der Praxis gern mal übersehen. So erhielt ich heute vom Finanzamt einen positiven AdV-Bescheid für einen Mandanten. Darin heißt es:

    „… Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom … wird … im vollen Umfang ausgesetzt.

    Auf die Zinspflicht nach § 237 AO wird hingewiesen.“

    Der Hinweis auf die Zinspflicht ist jedoch falsch, weil eine solche Zinspflicht bei Haftungsbescheiden nicht besteht.

    Berater-Tipp: Gegen einen Haftungsbescheid kann man meist „bedenkenlos“ AdV beantragen, ohne das leidige Problem der AdV-Zinsen berücksichtigen zu müssen. Beantragt der Berater stattdessen Stundung, obwohl auch eine AdV in Betracht käme, produziert er einen Haftungsfall. Als Haftungsschaden kommen insbesondere die vom Finanzamt festgesetzten Stundungszinsen in Betracht. Bei einer Haftungssumme von ca. 600.000 € – wie im aktuellen Fall meines Mandanten – wären das 36.000 € pro Jahr.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • SächsFG: Sanierungserlass verfassungswidrig

    Mit Urteilen vom 14.03.2013, Az. 5 K 1113/12, und vom 24.04.2013, Az. 1 K 759/12, halten der 5. und der 1. Senat das Sächsische Finanzgerichts den Sanierungserlass für verfassungswidrig, da der Gesetzgeber die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) abgeschafft habe. Ein Anspruch auf Erlass von auf Sanierungsgewinne entfallende Steuern bestehe daher nicht. Gegen das Urteil vom 24.04.2013 wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 23/13).

    Zweifelnd auch der 4. Senat des SächsFG, Beschl. v. 20.01.2014, 4 V 1794/12: Dort wurde die Frage, ob der Sanierungserlass einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme begründen kann, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Seminar: Steuerfragen bei Trennung und Scheidung

    Am 27.11.2013 nahm ich am Seminar „Steuerfragen bei Trennung und Scheidung“ teil. Themen:

    • Einkommensermittlung und Steuerveranlagung
    • Unterhaltsrecht und Steuerrecht
    • Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten
    • Vermögensauseinandersetzung
    • Steuer- und Gewinnermittlungsunterlagen im Familienverfahren (Auskunfts- und Belegpflicht)
    • Alternativen zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens
    • Vorsorgeaufwendungen un Steuern bei Unternehmern und Selbständigen

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Seminar Gemeinnützigkeit und Vereinsbesteuerung

    Am 17.10.2013 nahm ich am Seminar „Gemeinnützigkeit aktuell – Schwerpunkte der Vereinsbesteuerung“ teil. Themen:

    • Steuerliche Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 28.05.2013
    • Erleichterungen beim Nachweis der Hilfsbedürftigkeit
    • Die Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung
    • Neues zur Rücklagenbildung
    • Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen
    • Gesetzliche Verankerung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
    • Änderungen im Spendenrecht
    • Erhöhung der Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtler
    • Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit
    • Haftungsprivileg gemäß §§ 31a, 31b BGB
    • Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
    • Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Finanzgerichtsverfahren: Mindeststreitwert jetzt 1.500 €

    Im finanzgerichtlichen Verfahren beträgt der Mindeststreitwert nicht mehr wie bisher 1.000 €, sondern 1.500 €. Per 01.08.2013 lautet § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG:

    (4) In Verfahren

    1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,

    angenommen werden.

    (mehr …)