Gegen meinen Mandanten (Steuerberater) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, er habe zugunsten seines eigenen Mandanten Vorsteuer gebucht und im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorlagen. Im Streitfall fehlte die offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung des Mandanten. Das Ermittlungsverfahren wurde jetzt gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Category: Kanzleialltag
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Flugzeugingenieure nach wie vor im Visier der Steuerfahndung
Es geht um ausländische Flugzeugingenieure, die als „Freelancer“ am Flughafen Leipzig/Halle (Schkeuditz) Transportflugzeuge warten. Meinen ersten Fall hatte ich bereits 2012, aber noch immer kommen neue Mandanten damit zu mir.
Die Betroffenen haben im Wesentlichen die gleichen (drei) Probleme:
(1) In ihrem „Freelancer Contract“ steht ein niedrigerer als der tatsächlich gezahlte Stundensatz, die Einnahmen waren also tatsächlich höher als auf dem Papier. Die Differenz wurde nicht versteuert. Das Finanzamt fordert für viele Jahre rückwirkend Einkommensteuer nach. Dagegen lässt sich meist nicht wirklich etwas einwenden. Allerdings ist die Festsetzungsverjährung genau zu prüfen.
(2) Die Betroffenen haben ursprünglich steuerfreie Umsätze (§§ 4 Nr. 2; 8 Abs. 2 UStG) erklärt. Das Finanzamt schwenkt Jahre später um und ist jetzt der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Daher wird auch Umsatzsteuer nachgefordert. Hierüber kann und sollte man streiten, zumal es dazu neuere EuGH-Rechtsprechung und ein aktuelles BMF-Schreiben gibt. – Zuvor ist jedoch die grundlegende Frage zu untersuchen, ob die „Freelancer“ tatsächlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder nicht vielmehr abhängig Beschäftigte sind.
(3) Im Vorfeld wird meist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer). Solche Strafverfahren konnte ich bisher für meine Mandanten durch Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erledigen.
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Mindestlohnunterschreitung in der Fleischbranche: Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt
Nach einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wurde einem Mandanten, Geschäftsführer einer in der Fleischbranche tätigen GmbH, vorgeworfen, er habe den laut Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft festgelegten Mindestlohn bei der Lohnzahlung unterschritten. Mein Mandant habe sich daher gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar gemacht. Das Hauptzollamt eröffnete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
Kein Vorsatz
Im Ermittlungsverfahren trug ich vor, dass meinem Mandanten zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass es für die Fleischwirtschaft einen Tarifvertrag gab und dass dieser durch Verordnung vom 30.07.2014 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dafür würden mehrere Indizien sprechen.
Sozialversicherungsrechtlich möge dies ohne Relevanz sein. § 266a StGB setze jedoch vorsätzliches Handeln voraus (§ 15 StGB) und daran fehle es hier. Mein Mandant habe vielmehr einem Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Beiträge … vorenthält“ im Sinne von § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB unterlegen. Wer nicht wisse, dass aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags tatsächlich höhere Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind, der habe auch subjektiv keine Vorstellung davon, dass er „Beiträge … vorenthält“.
Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht, aber OWi-Verfahren
Ein hinreichender Tatverdacht liege somit nicht vor. Ich regte daher an, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft auch nach.
Allerdings wurde aufgrund der Mindestlohnunterschreitung nunmehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet (Verdacht des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 AEntG), das noch nicht abgeschlossen ist.
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Zitat der Woche: Rechtsanwalt mit Fantasie
„Obwohl die fantasievollen Ausführungen des Rechtsanwaltes in keiner Weise überzeugend und nachvollziehbar sind, wird trotz der ungeklärten Mittelherkunft von steuerlichen Hinzuschätzungen abgesehen, da aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume strafprozessual keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und somit nicht festgestellt werden kann, woher die Gelder stammten.“
Steuerfahndungsstelle in einem Ermittlungsverfahren nach Abgabe einer Selbstanzeige für einen Mandanten. Es gab Einzahlungen auf einem Schweizer Konto, deren Herkunft aus Sicht der Steufa ungeklärt ist. Die Angaben meines Mandanten zur Mittelherkunft überschritten offensichtlich die Vorstellungskraft des Steufa-Beamten.
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„Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“
Am 29.08.2017 besuchte ich die Veranstaltung „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“, die vom Sächsischen Finanzgericht und vom Steuerberaterverband Sachsen organisiert wurde. Themen waren „Probleme der Bekanntgabe, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; insbesondere unter dem Blickwinkel der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.“
Nach zwei Kurzreferaten zur Bekanntgabe (von Steuerbescheiden) und zur Wiedereinsetzung folgte eine anregende Diskussion zu praxisrelevanten Problemen.
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Anzahl bearbeiteter Mandate (Kernkompetenzen)
Ich habe bisher u. a. folgende Mandate bearbeitet:
- ca. 300 Mandate aus dem Bereich Steuerstreit,
- ca. 90 Mandate aus dem Bereich Steuerstrafverteidigung und
- ca. 25 Mandate aus dem Bereich Selbstanzeigeberatung.
(Stand: 11.08.2017)
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Aktenschwärzung im Steuerstrafverfahren aufgrund Steuergeheimnis?
Als Steuerstrafverteidiger erhält man Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit: Alle Schriftstücke u. ä., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, müssen zu den Akten genommen werden und dürfen der Akteneinsicht nicht vorenthalten werden (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 14f.).
Geschwärzte Steuerstrafakten …
Im Steuerstrafverfahren, insbesondere wenn es mehrere Mitbeschuldigte gibt, erhält man als Verteidiger manchmal Akten und Beiakten, die teilweise geschwärzt oder abgedeckt sind. Begründet wird dies dann von der BuStra oder Staatsanwaltschaft mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO), das bei Drittbetroffenen (z. B. Mitbeschuldigten) zu beachten sei.
… sind unzulässig
Eine Schwärzung bzw. Abdeckung ganzer Seiten und auch einzelner Passagen der Ermittlungsakten unter Berufung auf das Steuergeheimnis ist jedoch unzulässig. Dem Verteidiger steht ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Ermittlungsakten der BuStra bzw. Staatsanwaltschaft zu (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn. 15 m. w. N.).
Steuergeheimnis gilt nicht
Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen. Es gilt nicht absolut, sondern ist durch einen Katalog von Durchbrechungen gekennzeichnet (§ 30 Abs. 4 AO). Hier kommen insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AO in Betracht. § 147 StPO (i. V. m. § 385 Abs. 1 AO) ist als „Gesetz“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zu verstehen (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458; LG Frankfurt am Main v. 29.06.2005, 5/2 AR 3/2005). Zudem dient die Akteneinsicht auch zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1b AO (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458).
Keine Besonderheiten bei mehreren Beschuldigten
Für einheitliche Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gelten keine Besonderheiten, so dass, wenn die Kenntnis der die Mitbeschuldigten betreffenden Steuergeheimnisse zu Verteidigungszwecken erforderlich ist, Akteneinsicht auf jeden Fall auch in die den Mitbeschuldigten betreffenden Vorgänge gewährt werden muss (Burkhard, DStR 2002, 1794).
„Vorauswahl“ durch Ermittler unzulässig
Eine unter Ausschluss der Verteidigung des Beschuldigten vorgenommene Prüfung einzelner Aktenbestandteile darauf, ob sie schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevant für den Beschuldigten sein könnten oder nicht, steht den Strafverfolgungsbehörden ihrer Aufgabe nach nicht zu.
Um der besonderen Bedeutung der Akteneinsicht für den effektiven Grundrechtsschutz des Beschuldigten Rechnung zu tragen, muss der Verteidiger vielmehr in die Lage versetzt werden, die Verteidigungsrelevanz einzelner Unterlagen selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Dies setzt einerseits voraus, dass er unbeschränkten Zugang zu den gesamten für das Verfahren gesammelten Unterlagen erhält und andererseits, dass jegliche inhaltliche Vorauswahl durch die Strafverfolgungsbehörden unterbleibt (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).
Effektive Verteidigung
Jede Schwärzung oder Abdeckung von Aktenbestandteilen bedeutet eine unvollständige Information und behindert die Verteidigung. Der Schutz von personenbezogenen Daten Dritter tritt insoweit hinter das Interesse des Verfolgten an einer effektiven Verteidigung und den rechtsstaatlichen Anforderungen an eines faires Verfahrens zurück. Dies gilt auch für das Gericht, dem die Akten ebenfalls vollständig, d. h. frei von Schwärzungen, zugänglich zu machen sind (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).
Fazit
Der Steuerstrafverteidiger sollte schon im Ermittlungsverfahren die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten rügen und hinsichtlich der geschwärzten bzw. abgedeckten Aktenteile ergänzende Akteneinsicht beantragen.
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Verteidigung von Steuerberatern gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung
Wenn man Steuerberater, aber auch andere Berufsträger (z. B. Rechtsanwälte, Notare) gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigt, dann macht man als Steuerstrafverteidiger häufig folgende Erfahrungen:
Mandatsverhältnis
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung hat seinen Ursprung meist im Mandatsverhältnis des Berufsträgers mit seinem Mandanten. Dem Mandanten des Beraters wird Steuerhinterziehung vorgeworfen und der Berater wird verdächtigt, an der Steuerhinterziehung seines Mandanten in irgendeiner Weise beteiligt zu sein.
Haftung des tatbeteiligten Steuerberaters
Der Berater gerät insbesondere deshalb in den Sog der Ermittlungen, weil alle an einer Steuerhinterziehung Beteiligten für die hinterzogenen Steuern und Zinsen haften (§ 71 AO). Kann der Mandant die hinterzogenen Steuern nicht bezahlen, dann kann das Finanzamt gegen dessen Berater einen Haftungsbescheid erlassen und die Steuern nebst Zinsen von ihm einfordern, wenn der Berater an der Steuerhinterziehung des Mandanten beteiligt war.
Täterschaft oder Beihilfe?
Grundsätzlich wird dem Berater täterschaftliche Steuerhinterziehung vorgeworfen, obwohl aufgrund des Mandatsverhältnisses zum Mandanten, das schon vom Gesetz her lediglich ein Hilfeleisten in Steuersachen darstellt (§§ 1ff. StBerG), im Grundsatz allenfalls Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht kommt. Möglicherweise beruht das auf einem Fehlverständnis von § 370 Abs. 1 AO, wo es heißt: „und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“ Nach dem Wortlaut können auch fremde Steuern (die des Mandanten) verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile „für … einen anderen“ (den Mandanten) erlangt werden. Eine saubere Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe findet in der BuStra- und Amtsgerichtspraxis meist nicht statt.
Vorsatz
Steuerhinterziehung (auch Beihilfe dazu) kann nur vorsätzlich begangen werden. So genannter bedingter Vorsatz reicht aus. Sicheres Wissen oder Absicht ist nicht erforderlich. In der Praxis spielen Vorsatzprobleme kaum eine Rolle. Vorsatz wird vielfach einfach unterstellt („Sie wussten auch, dass …“). Eine nicht hinnehmbare Art „Umkehr der Beweislast“, denn dadurch ist der Beschuldigte gezwungen, darzulegen, warum er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Immer wieder werden daher steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren übereilt eingeleitet, obwohl keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für Vorsatz bestehen.
Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“
Speziell zum (Beihilfe-)Vorsatz von Steuerberatern und anderen Berufsträgern hat der BGH eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ entwickelt. Wenn der beschuldigte Steuerberater die ihm als Steuerhinterziehung angelasteten Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit beging, dann bedarf die Frage vorsätzlichen Handelns besonderer Prüfung.
Der BGH geht davon aus, dass der Steuerberater einen gesetzlichen und vertraglichen Auftrag hat, steuerlichen Rechtsrat und Rechtsauskunft zu erteilen und die Steuerlast des Mandanten zu minimieren. Im Grundsatz handelt es sich bei „normalen“ Tätigkeiten eines Steuerberaters um berufstypische neutrale bzw. sozialadäquate Tätigkeiten. Handlungen des Steuerberaters können aber dem objektiven Tatbestand nach Beihilfehandlungen sein, wenn sie die Steuerhinterziehung oder andere Straftaten des Mandanten fördern. Die BGH-Rechtsprechung geht bei der strafrechtlichen Beurteilung von Berufsträgern aufgrund des Mandatsverhältnisses zu ihren Mandanten grundsätzlich auch nicht von (Mit-)Täterschaft des Berufsträgers, sondern allenfalls von Beihilfe zur Haupttat des Mandanten aus.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Strafbarkeit des Steuerberaters ist regelmäßig der subjektive Tatbestand (Vorsatz). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 21.12.2016, 1 StR 112/16; v. 14.01.2015, 1 StR 93/14; v. 21.08.2014, 1 StR 13/14; v. 22.01.2014, 5 StR 468/12; v. 01.08.2000, 5 StR 624/99; v. 14.07.2000, 3 StR 454/99; v. 20.09.1999, 5 StR 729/98; dazu auch Jäger in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 370 Rn. 224f.) sind bei der Prüfung, ob der Berater mit Beihilfevorsatz gehandelt hat, folgende Grundsätze anzuwenden:
- Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (sog. deliktischer Sinnbezug).
- Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen …
- … es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
Diese Rechtsprechung wird in der BuStra- und amtsgerichtlichen Praxis meist schlicht ignoriert. Möglicherweise, weil man beim Amtsgericht als Eingangsinstanz mit der Revision nur bis zum OLG, nicht aber bis zum BGH kommt. Beim Landgericht sieht das schon anders aus.
Fazit
Es ist Aufgabe der Steuerstrafverteidigung, in geeigneten Fällen immer wieder darauf hinzuwirken, dass die BGH-Rechtsprechung zum „berufstypischen Verhalten“ von den Strafverfolgern auch beachtet wird.
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Falscher Adressat: Finanzamt muss Umsatzsteuerbescheide für nichtig erklären
Umsatzsteuerbescheide für eine (zweigliedrige) GbR
Mein Mandant erhielt Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007-2009, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrafen, an der mein Mandant in diesen Jahren neben einem weiteren Gesellschafter beteiligt war. Die Umsatzsteuerbescheide waren an meinen Mandanten mit dem Zusatz „Für Sozietät … & …“ adressiert.
Die GbR bestand aus zwei Gesellschaftern („zweigliedrige GbR“). Mein Mandant schied durch Kündigung zum 31.12.2009 aus der GbR aus. Nach dem Sozietätsvertrag geht in diesem Fall „das Vermögen der Gesellschaft … ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf die verbleibenden Sozien über“, hier auf den letzten Gesellschafter.
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Eigenes Seminar „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“
Am 12.05.2017 habe ich im Auftrag der Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar mit dem Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“ in Leipzig gehalten. Schwerpunkte waren Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Tathandlungen, Steuerverkürzung, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und ein Überblick über das Recht der Selbstanzeige.
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Versuchte Steuerhinterziehung: Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben und dadurch versucht zu haben, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 30.000 € verkürzt zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beabsichtigte daher, beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten zu beantragen.
Nachdem ich mich als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht genommen und nach Auswertung der Akten gegenüber der BuStra Stellung genommen hatte, stellte die BuStra das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. (mehr …)
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Steuerberaterin vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung in der Berufung freigesprochen
Einer Steuerberaterin wurde vorgeworfen, sie habe eine Eingangsrechnung einer von ihr steuerlich beratenen eingetragenen Genossenschaft manipuliert. Damit habe sie der Genossenschaft ermöglichen wollen, zu Unrecht die Vorsteuer aus dieser Rechnung zu ziehen. Es ging dabei um Vorsteuern in Höhe von sage und schreibe 283,57 €. Das bizarre Steuerstrafverfahren endete – nach erstinstanzlicher Verurteilung – mit einem Freispruch im Berufungsverfahren.