Im Februar 2024 zog ich mich als Mitglied des Fachanwaltsausschusses Steuerrecht bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zurück, weil ich in einigen Punkten mit der Arbeit meiner Kammer nicht mehr einverstanden war.
Author: Rico Deutschendorf
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Fachkreis Steuerrecht – Leitung abgegeben
Im November 2023 gab ich die Leitung des Fachkreises Steuerrecht im Leipziger Anwaltverein ab, da ich hierfür nicht mehr die nötige Zeit und Motivation fand.
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AdV-Zinsen jetzt auch bei Haftungsbescheiden
Den Beitrag finden Sie jetzt auf www.steuerhaft.de.
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Befangene Staatsanwältin aufgrund Vorbefassung in der BuStra
In Steuerstrafsachen kein seltendes Phänomen: Zwischen der BuStra (andernorts: StraBu) bzw. Steufa, der Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Finanzgerichtsbarkeit dreht sich das Personalkarussell. Die Sachgebietsleiterin der BuStra wird Jahre später Staatsanwältin und wechselt wiederum Jahre später vielleicht ans Amtsgericht und verhandelt dort Steuerstraf- und sonstige Wirtschaftsstrafsachen.
Da sich Steuerstrafverfahren oft über Jahr hinziehen, erlebt man als Verteidiger sein Gegenüber manchmal in verschiedenen Positionen.
Erst BuStra-Sachgebietsleiterin, dann Staatsanwältin
Im konkreten Fall übernahm eine bestimmte Staatsanwältin die Sachbearbeitung und Sitzungsvertretung in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang, nachdem das OLG auf meine Revision das erste Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen hatte). Besonderheit war, dass diese Staatsanwältin zuvor als Sachgebietsleiterin bei der BuStra bereits das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten geführt hatte.
Erstinstanzlich vor dem Amtsgericht und auch in der ersten Berufungshauptverhandlung war sie noch als Vertreterin der Finanzbehörde (BuStra) anwesend. Hinzu kam, dass die (jetzige) Staatsanwältin in ihrer Eigenschaft als BuStra-Sachgebietsleiterin in der ersten Berufungshauptverhandlung auch als Zeugin vernommen wurde.
Entbindungsantrag erfolgreich
Daher beantragte ich, die Staatsanwältin gemäß § 145 Abs. 1 GVG sowohl von der beabsichtigten Sitzungsvertretung als auch von der Sachbearbeitung insgesamt zu entbinden. Ich machte geltend, dass es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar sei, wenn ein Staatsanwalt im gleichen Verfahren mitwirkt, in dem er zuvor als Polizeibeamter tätig oder sonst vorbefasst war. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Mithin würden Gründe vorliegen, die bei einem Richter zur Ausschließung kraft Gesetzes (§ 22 Nrn. 4 und 5 StPO) führen würden. Daher sei die Staatsanwältin von ihrer Mitwirkung im Verfahren zu entbinden und durch eine/n andere/n Staatsanwältin/Staatsanwalt zu ersetzen, damit die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht verletzt würden.
Die Behördenleitung entsprach meinem Antrag und eine andere Staatsanwältin übernahm sowohl die Sachbearbeitung als auch die Sitzungsvertretung.
Praxis-Tipp
Zwar gelten §§ 22ff. StPO nicht direkt und nach der Rechtsprechung auch nicht analog für Staatsanwälte. Gleichwohl gibt es Fälle – wie diesen – , in denen es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn ein vorbefasster Staatsanwalt am (Steuer-)Strafverfahren mitwirkt.
Vgl. dazu auch BGH, 18.01.2024, 5 StR 473/23: Eine Staatsanwältin hielt sich selbst für befangen und hätte sich deshalb selbst vom Dienstvorgesetzten ersetzen lassen müssen. Der BGH attestierte der Staatsanwältin insoweit ein Fehlverhalten. Für einen Verfahrensfehler, der die Revision begründet hätte, reichte dies aber nicht aus. -
„Entschleunigung“: Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach 9 (!) Jahren abgeschlossen
Neulich ging mein bisher längstes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zu Ende. Eingeleitet wurde das Verfahren im Jahr 2015, Ende 2016 übernahm ich die Verteidigung.
Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, durch Nichtabgabe von Steueranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von ca. 95.000 € (2012), 120.000 € (2013) und 95.000 € (2014) verkürzt zu haben. Das erklärt auch, warum meine Mandantin jetzt noch verfolgt werden durfte: Bei allen vorgeworfenen Taten handelt es sich um eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß, so dass die Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre beträgt.
Jetzt erging ein Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Angesichts der vorgeworfenen Steuerverkürzung ein sehr moderates Ergebnis. Besonderheit war jedoch u. a., dass meine Mandantin als „Strohfrau“ im Wesentlichen nur ihren Namen hergab, ihr Lebensgefährte „zog“ im Hintergrund „die Strippen.“ Gleichwohl war meine Mandantin umsatzsteuerrechtlich als leistende Unternehmerin anzusehen. Zudem war die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Meine Mandantin beschloss, den Strafbefehl zu akzeptieren.
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Zitat der Woche: Aussetzung des Steuerstrafverfahrens und steuerrechtliche Expertise von Untergerichten
Zweigleisigkeit des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens
Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen parallel, aber nach ihren jeweils eigenen Regeln. Rechtskräftige Entscheidungen aus dem einen Verfahren sind nicht bindend für das jeweils andere Verfahren.
Ein Steuerstrafverfahren ist oft schneller abgeschlossen als ein Einspruchsverfahren mit anschließendem Finanzgerichtsverfahren, ggf. noch mit Revision zum BFH. Dann steht man u. U. vor der dramatischen Situation, dass der Mandant rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, der BFH aber vielleicht fünf Jahre später feststellt, dass überhaupt kein Steueranspruch bestand. Ein Wiederaufnahmegrund (§ 359 StPO) ist das leider nicht.
§ 396 AO: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit
Gemäß § 396 AO ist zwar eine Aussetzung des Strafverfahrens wegen Vorgreiflichkeit möglich. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliche Entscheidungen im Straf- und im Besteuerungsverfahren zu vermeiden. Problem: Die Verfahrensaussetzung ist eine Ermessensentscheidung („kann“, § 396 Abs. 1 AO). Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte nicht.
Abzuwägen sind alle Umstände, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, namentlich das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden und – anderseits – das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.08.2023, 1 StR 116/23, habe der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerte Anspruch des Angeklagten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Beschleunigungsgrundsatz) regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setze der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Auch „dass die Angeklagten die Aussetzung selbst beantragt und möglicherweise an einer Fortsetzung des Strafverfahrens kein Interesse haben, lässt ihren Anspruch auf zügige Durchführung des Strafverfahrens unberührt.“
Nach BGH gelte dies jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre. Zeitliche Grenzen lassen sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen.
Praxis-Tipp
Aufgrund des im (Steuer-)Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und des eingeräumten Ermessens („kann“) hat § 396 AO in der Praxis kaum Bedeutung. Trotzdem sollte die Verteidigung den Aussetzungsantrag in geigneten Fällen erwägen. Zwar werden solche Anträge in der Praxis häufig reflexartig mit Verweis auf den Beschleunigungsgrundsatz abgelehnt, hin und wieder wird aber doch die Aussetzung verfügt. Je schwieriger die steuerrechtlichen Vorfragen sind (z. B. Auslandsbezug), desto eher ist eine Aussetzung realistisch.
Umgekehrt kann auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung beantragt werden (§ 74 FGO), wenn z. B. ein Freispruch im Steuerstrafverfahren „in der Luft hängt.“Zitat der Woche: Aussetzung und steuerrechtliche Expertise der Untergerichte
Bilsdorfer (Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2024, 1397) befasst sich kritisch u. a. mit dieser Entscheidung und meint:
Auch die abstrakte Befürchtung, dass es vor dem Hintergrund verschiedener Möglichkeiten der steuerlichen Würdigung zu divergierenden straf- und finanzgerichtlichen Entscheidungen kommen kann, drängt (den BGH) nicht zur Aussetzung eines anhängigen Strafverfahrens. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang im Speziellen dem BGH nicht (auch) die steuerrechtliche Expertise ab. Es fragt sich indessen, ob diese bei den Untergerichten in einem vergleichbaren Maße immer vorhanden ist.
Eine rhetorische Frage – in der Praxis ist diese ganz klar mit „Nein!“ zu beantworten.
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„Das Mandat im Steuerstrafrecht“ – Online-Vortrag am 15.05.2024 in Berlin
Am 15.05.2024 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Online-Vortrag zum Thema „Das Mandat im Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut.
Hier können Sie eine Übersicht zu meinen Vorträgen abrufen.
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Sitzungshaftbefehl: Sächsischer Verfassungsgerichtshof gibt Verfassungsbeschwerde statt
In einem Beitrag aus Dezember 2023 berichtete ich über ein Eilverfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, das sich gegen einen sog. Sitzungshaftbefehl richtete.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof zunächst den Vollzug des Sitzungshaftbefehls aussetzte, gab er durch Beschluss vom 25.04.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS), auch meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl statt. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass „der Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 6. November 2023 (11 NBs 222 Js 21332/19) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2023 (1 Ws 246/13) … den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf“ verletzen.
Den „Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sitzungshaft genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. … Der angegriffene Haftbefehl des Landgerichts vom 6. November 2023 genügt den … verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits deshalb nicht, weil er in seinen Gründen keinerlei Prognose über das Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Fortsetzungstermin anstellt, sondern sich allein zum unentschuldigten Ausbleiben verhält. … Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung nach § 329 Abs. 3 StPO nicht hinreichend gerecht, soweit dieser darauf abstellt, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers geboten sei, weil mildere Mittel, die das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Berufungshauptverhandlung sicherstellen könnten, nicht ersichtlich seien. Insoweit erfolgt keine der besonderen Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf genügende Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls. …“
Update (15.08.2024)
Das Aktenzeichen des OLG Dresden lautet richtigerweise 1 Ws 246/23. Auf meinen Antrag hin hat der SächsVerfGH den Beschluss vom 25.04.2024 berichtigt (Beschluss vom 23.05.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS)). Insoweit lag ein offensichtliches Schreibversehen vor.
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Finanzamt hebt Haftungsbescheid zu Säumniszuschlägen einer GmbH ersatzlos auf
Das Finanzamt erließ gegen meinen Mandanten – ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH – einen Haftungsbescheid gestützt auf §§ 69, 34 der Abgabenordnung für ca. 35.000 € Säumniszuschläge, die seine GmbH (angeblich) schuldete.
Säumniszuschläge zahlungsverjährt
Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein. Darin machte ich geltend, dass die Säumniszuschläge bereits zahlungsverjährt seien. Darüber hinaus sei für den Haftungsbescheid schon Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher dürfe das Finanzamt keinen Haftungsbescheid mehr erlassen.
Nachdem das Finanzamt auf meinen Antrag hin zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides verfügte, wurde der Haftungsbescheid einige Monate später ersatzlos aufgehoben.
Abrechnungsbescheid nicht mehr erforderlich
Flankierend beantragte ich einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) und begehrte die Feststellung, dass die Säumniszuschläge zahlungsverjährt seien. Das Finanzamt teilte jedoch schriftlich mit, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten sei.
Praxis-Tipp
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und werden nicht durch einen Bescheid festgesetzt. Sie unterliegen einer eigenen Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO; grundsätzlich 5 Jahre), unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung. Wenn das Finanzamt – wie im geschilderten Fall – die Säumniszuschläge nicht rechtzeitig einfordert (z. B. durch Übersendung einer Rückstandsaufstellung mit Zahlungsaufforderung, vgl. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO), sind diese zahlungsverjährt, obwohl die Hauptforderung noch nicht verjährt ist. – Die Zahlungsverjährung ist durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass „Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche“ aus dem Steuerschuldverhältnis „betreffen“, vorliegen. Wenn das Finanzamt schriftlich bestätigt, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten ist, dann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf Erlass des Abrechnungsbescheides. -
Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in Einstellung gegen Geldauflage „umgewandelt“
Ich verteidigte einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dem von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes Hinterziehung von Einkommensteuer vorgeworfen wurde. Er habe den Zufluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht in seiner Steuererklärung angegeben, wodurch ca. 19.000 € Einkommensteuer verkürzt worden sei.
Die BuStra bot an, das Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. 8.500 € einzustellen. Das schien mir zu hoch und daher bot ich für meinen Mandanten zunächst 4.750,00 €, später 6.000 € an. Die BuStra ließ nicht mit sich reden, sondern beantragte einen Strafbefehl, der auch erlassen wurde. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Chemnitz angesetzt.
Nach Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft gelang es, nochmals über eine Einstellung gegen Geldauflage ins Gespräch zu kommen. Letztendlich einigte man sich auf Zahlung von 7.000 €. Der Hauptverhandlungstermin wurde wieder aufgehoben und nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.
Praxis-Tipp
Die BuStra darf zwar selbst einen Strafbefehl beantragen. Wird jedoch Einspruch dagegen eingelegt, dann wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra hat „nichts mehr zu sagen“ (§§ 406, 407 der Abgabenordnung). Das wird in der Praxis hin und wieder übersehen.
Wenn man sich also mit der BuStra im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Geldauflage einigen konnte, dann gelingt es vielleicht im weiteren Verfahren mit der Staatsanwaltschaft. -
Finanzamt hebt Haftungsbescheid gegen Insolvenzverwalter wegen Steuerhinterziehung auf
Im Oktober 2021 berichtete ich von einem Rechtsstreit vor dem Thüringer Finanzgericht. Dort ging es um einen Haftungsbescheid gegenüber einem Insolvenzverwalter. Das Finanzamt warf ihm vor, für den Insolvenzschuldner vorsätzlich keine Feststellungs- und Einkommensteuererklärung abgegeben zu haben, wodurch ein Steuerschaden entstanden sei. Gestützt wurde die Haftung auf § 71 AO (Steuerhinterzieher-Haftung).
In der Sache fand zunächst auf meine Anregung hin ein Erörterungstermin statt, in dem jedoch noch kein Verfahrensabschluss erreicht werden konnte. Dazu kam es jedoch jetzt in der regulären mündlichen Verhandlung. Aus Sicht des Vorsitzenden war insbesondere die Frage des Vorsatzes offen. Das Finanzamt trage insoweit die Feststellungslast. Im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung stehe hierzu nicht viel. Eventuell hätten daher noch weitere Beweise erhoben werden müssen.
Vor diesem Hintergrund wurde in der mündlichen Verhandlung eine Verständigung getroffen: Das Finanzamt war bereit, den Haftungsbescheid von sich aus aufzuheben. Ich setzte mich zudem damit durch, dass die Kosten des Verfahrens vom Finanzamt und vom Kläger jeweils zur Hälfte getragen werden. Auf diese Weise wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Praxis-Tipp
Hilft das Finanzamt (erst) im Finanzgerichtsverfahren ab (hier: Aufhebung des Haftungsbescheides), muss es normalerweise die Kosten des Verfahrens (Beraterkosten für das Einspruchs- und Klageverfahren) allein tragen.
Im vorliegenden Fall hing die Abhilfe jedoch auch davon ab, dass man sich bei den Kosten verständigt. Da das Finanzamt von den Gerichtskosten befreit ist, wollte es gern folgende Kostenentscheidung: Das Finanzamt trägt die Gerichtskosten, der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten (Beraterkosten) selbst. Das Finanzamt hätte also im Ergebnis überhaupt keine Kosten zu tragen, der Kläger dagegen bleibt auf seinen gesamten Beraterkosten sitzen. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenentscheidung angemessen ist. Im vorliegenden Fall beharrte ich jedoch darauf, dass sich das Finanzamt zumindest zur Hälfte an den Beraterkosten des Mandanten beteiligt. -
Steuerhinterziehung durch Steuerberater: Verurteilung in der Revision teilweise aufgehoben
Ich verteidige einen Mandanten, dem vorgeworfen wird, als Steuerberater habe er Beihilfe und Anstiftung zur Steuerhinterziehung zugunsten seiner Mandanten sowie Steuerhinterziehung in eigener Sache begangen.
Verurteilung vor Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht Leipzig verurteilte meinen Mandanten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ausgesetzt zur Bewährung), teilweise sprach es frei.
In der Berufung vor dem Landgericht Leipzig (Az. 11 Ns 221 Js 34298/21 (2)) – sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich hatten Berufung eingelegt – kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten heraus, ebenfalls ausgesetzt zur Bewährung. Zudem sollte mein Mandant 30.000,00 € Geldauflage zahlen.
Revision teilweise erfolgreich
Meine Revision vor dem OLG Dresden hatte teilweise Erfolg (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 1 ORs 13 Ss 501/22). Zwar konnte ich nicht mit meinen Argumenten gegen den Schuldspruch durchdringen. Die Verurteilung dem Grunde nach hat das OLG „gehalten.“ Allerdings bemängelte es den Strafausspruch.
Insbesondere vermisste das OLG eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtssstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wurde (bereits) im Jahr 2015 eingeleitet, Anklage wurde aber erst in 2020 erhoben. Zudem begann erst im September 2021 die Hauptverhandlung. Das Landgericht hätte diese Umstände näher darlegen und würdigen müssen.
Zudem stellte das Landgericht in seinem Urteil die Berechnung der verkürzten Steuern teilweise nur unzureichend dar. Die aufgeführten Steuerverkürzungen waren für das OLG (teilweise) nicht nachvollziehbar.
Und schließlich habe das Landgericht die lange Verfahrensdauer als wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht hinreichend gewürdigt.
Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.
Praxis-Tipp
Die Urteilsfeststellungen müssen insbesondere enthalten, welche Steuern zu welchem Zeitpunkt tatsächlich (nicht, zu niedrig oder zu spät) festgesetzt wurden („Ist-Steuer“), die Besteuerungsgrundlagen für die gesetzlich geschuldete Steuer („Soll-Steuer“), eine im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung der „Soll-Steuern“, gesondert für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt sowie eine Gegenüberstellung von „Soll-“ und „Ist-Steuer“, deren Differenz die Steuerverkürzung ergibt (BGH, 08.08.2017, 1 StR 519/16).
Kommt es in einem (Steuer-)Strafverfahren zu einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Bedeutung sein:
Zunächst kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen. Unabhängig hiervon kann einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Und schließlich kann sich eine darüber hinaus gehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Diese Umstände sind als jeweils eigenständige und auch bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, 26.10.2017, 1 StR 359/17).Update (23.08.2024)
Zwischenzeitlich fand die zweite Berufungshauptverhandlung nach Zurückverweisung statt. Heraus kam (nur noch) eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 50 €, also 12.500,00 €. Mein Mandant hat diese akzeptiert.