Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 06.09.2017 als neues Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.

  • Vortrag zur Haftung im Steuerrecht

    Am 07.09.2017 hielt ich einen kurzen Vortrag zum Thema „Haftung im Steuerrecht“ im Rahmen des Fachkreises Steuerrecht (Leipziger Anwaltverein). Erörtert habe ich – anhand aktueller Rechtsprechung – die Abgrenzung zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner bei der Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO), das grobe Verschulden bei der Vertreterhaftung (§§ 69, 34 AO) und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

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  • Vortrag zum Steuerstrafrecht

    Am 31.08.2017 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Besprochen habe ich die Steuerhinterziehung (§ 370 AO; Grundlagen, Tathandlungen, Taterfolg, Vorsatz, Irrtum und Leichtfertigkeit, Versuch, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung, sonstige Folgen), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und die Selbstanzeige (Grundlagen, Berichtigung, Sperrgründe, Nachzahlung und Zuschlag, Überschneidungen mit anderen Rechtsinstituten, sonstige Folgen).

  • „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“

    Am 29.08.2017 besuchte ich die Veranstaltung „Steuerberater treffen Richter des Sächsischen Finanzgerichts“, die vom Sächsischen Finanzgericht und vom Steuerberaterverband Sachsen organisiert wurde. Themen waren „Probleme der Bekanntgabe, Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; insbesondere unter dem Blickwinkel der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.“

    Nach zwei Kurzreferaten zur Bekanntgabe (von Steuerbescheiden) und zur Wiedereinsetzung folgte eine anregende Diskussion zu praxisrelevanten Problemen.

  • Zitat der Woche: „Big Data“ und „Data Mining“ der Finanzbehörden

    „Vermutlich könnte die Finanzverwaltung auf der Grundlage der ihr zufließenden Daten die eine oder andere Kanzlei besser beurteilen als der Kanzleiinhaber dies selbst tut.“

    Heßler, Verbandsnachrichten 1/2017, S. 24, zu den Möglichkeiten des „Data Mining“ durch Finanzbehörden.

  • Betriebsprüfung: Einspruch gegen Auskunfts- und Vorlageverlangen unzulässig

    Alltag während einer Betriebsprüfung: Der Prüfer fordert den Steuerpflichtigen oder dessen Steuerberater auf, Auskünfte zu geben oder bestimmte Unterlagen vorzulegen, z. B. Verträge und Rechnungen. Ist man mit einem solchen Auskunfts- und Vorlageverlangen nicht einverstanden, stellt sich die Frage, ob man dagegen Einspruch einlegen (und Aussetzung der Vollziehung beantragen) kann.

    Auskunfts- und Vorlageverlangen des Prüfers kein Verwaltungsakt

    Ein Einspruch ist nur statthaft „gegen Verwaltungsakte“ (§§ 347 Abs. 1, 118 AO). Das FG Düsseldorf entschied nun durch Urteil vom 04.04.2017, Az. 6 K 1128/15 AO, dass Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers grundsätzlich keine verbindliche „Regelungen“ i. S. v. § 118 AO seien. Der Verwaltungsakt-Begriff sei damit nicht erfüllt. Vielmehr handele es sich im Regelfall um nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen, welche von der Prüfungsanordnung gedeckt seien.

    Fazit

    Einspruch und (Anfechtungs-)Klage gegen ein Auskunfts- und Vorlageverlangen des Betriebsprüfers sind nach Auffassung des FG Düsseldorf grundsätzlich nicht statthaft und damit unzulässig. Auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wäre nicht statthaft. Die Rechtswidrigkeit der Prüfungshandlung kann erst in dem auf die Betriebsprüfung folgenden Veranlagungsverfahren (oder Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden.

    Allerdings sollte auch schon während der laufenden Betriebsprüfung bedacht werden, ob man nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfer bzw. seinem Sachgebietsleiter oder notfalls durch außerordentliche Rechtsbehelfe (Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde) eine Korrektur des für rechtswidrig gehaltenen Auskunfts- und Vorlageverlangens erreichen kann.

    Update (11.02.2025)

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 11.12.2018, Az. XI B 123/17, aufgehoben und zurückverwiesen. Der BFH ließ offen, wie die Vorlage- und Auskunftsverlangen ursprünglich rechtlich einzuordnen waren, wobei im Umfeld von Außenprüfungen die Grenze zwischen reinen Hilfs- und Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter und Verwaltungsakten nicht immer eindeutig zu ziehen sei.

    Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung den betreffenden Vorlage- und Auskunftsverlangen jedenfalls die Gestalt eines Verwaltungsakts gegeben, indem es die entsprechenden Einsprüche nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.

  • Anzahl bearbeiteter Mandate (Kernkompetenzen)

    Ich habe bisher u. a. folgende Mandate bearbeitet:

    (Stand: 11.08.2017)

  • Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden „Vorgesellschaft“

    Der BFH hat mit Urteil vom 24.01.2017, Az. I R 81/15 zur Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer Eintragung ins Handelsregister entschieden. Demnach unterliegt eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (so genannte Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie schon in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung vermögensverwaltende Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

  • Buchhalter darf keine USt-Voranmeldungen erstellen

    Der BFH entschied mit Urteil vom 07.06.2017, Az. II R 22/15, dass Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG nicht zur geschäftsmäßigen Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt sind. Das ist vielmehr Steuerberatern und gleichgestellen steuerberatenden Berufen vorbehalten.

  • Zitat der Woche: Verworfene Kassenführung

    „Statistisch werden Kassenführungen bei 95 % der Unternehmer verworfen.“

    Kamps, Stbg 2017, 201 mit Verweis auf Pump, StBp 2016, 131.

  • Steuererklärungspflicht und Anlaufhemmung bei Verlustfeststellung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 30.03.2017, VI R 43/15, grundlegend zur Steuererklärungspflicht gemäß §§ 25 Abs. 3 S. 1 EStG i. V. m. § 56 S. 2 EStG geäußert.

    Danach ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. In diesem Fall gelte die Anlaufhemmung aus § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, was Einfluss auf den Beginn der Festsetzungsfrist hat. Der BFH hat dabei klar gestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum gilt.

    Auf diese Weise kann man ggf. bisher nicht geltend gemachte Verluste retten und das Finanzamt dazu zwingen, eine Einkommensteuerveranlagung für das der Verlustfeststellung folgende Jahr durchzuführen.

    BFH v. 30.03.2017, VI R 43/15

  • Elektronische Steuererklärung: Unzumutbarkeit bei Kleinstbetrieben

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15, dass die Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form bei Kleinstbetrieben unzumutbar sein kann.

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016, Az. 2 K 2352/15