Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • „Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes“

    Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.

    In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.

    In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:

    • Befragung der Nachbarn
    • Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
    • Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch

    Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.

     

  • „Update Steuerstrafrecht“ – eigener Vortrag

    Am 12.06.2018 hielt ich vor dem Leipziger Steuerstrafverteidiger e. V. einen Vortrag mit dem Thema „Update Steuerstrafrecht.“ Die Folien und ein Skript können Sie unter „Vorträge“ herunterladen.

    Inhalt

    A. Gesetzgebung
    I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen
    II. Das „qualifizierte Freitextfeld“
    III. „Drittstaat-Gesellschaft“: Neuer besonders schwerer Fall

    B. Rechtsprechung
    I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz
    II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA?
    III. Tatvollendung bei Steueranmeldungen
    IV. Anforderungen an die Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen

    C. Finanzverwaltung
    I. AStBV (St) 2017
    II. Neufassung AEAO zu § 153
    III. Anwendungserlass FinMin NRW zu §§ 371, 398a AO

  • Verlängerte Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

    Fällige Steuern aus Steuerbescheiden (z. B. Einkommensteuer) oder Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer) unterliegen einer so genannten Zahlungsverjährung (§ 228 S. 1 AO). Bei Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 232, 47 AO). Das Finanzamt darf zahlungsverjährte Steuern dann nicht mehr einfordern oder vollstrecken.

    Die Verjährungsfrist betrug früher generell 5 Jahre (§ 228 S. 2 AO a. F.). Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, 1682) wurde mit Wirkung vom 25.06.2017 in § 228 S. 2 AO ein neuer Halbsatz eingefügt, wonach „in Fällen der §§ 370, 373 oder 374“ – also bei Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei – die Verjährungsfrist nunmehr 10 statt 5 Jahre beträgt.

    Nach Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO gilt diese Neufassung (auch) „für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“ Zahlungsverjährungsfristen, die kurz vor dem Ablauf standen, haben sich damit „über Nacht“ auf das Doppelte verlängert.

  • Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer

    Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.

    Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.

    Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.

    Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.

  • Vorschau: Vorträge zur Steuerstrafverteidigung im Herbst 2018

    Im Herbst 2018 werde ich u. a. in Hannover, Stuttgart, Leipzig und München für ARBER|seminare Vorträge zur Steuerstrafverteidigung halten.

  • Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen

    Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Schnelle(re) Entscheidung

    Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).

    Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache

    Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.

    Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung

    Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.

  • Selbstanzeige niemals mit „Selbstanzeige“ betiteln

    Immer wieder liest man so oder ähnlich, eine wirksame Selbstanzeige müsse „weder mit der Überschrift ‚Selbstanzeige‘ versehen werden noch muss in dieser dargelegt werden, dass es sich um eine solche handelt. … Vielmehr sollte die Selbstanzeige ’neutral abgefasst sein’“ (so kürzlich Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709 m. w. N.).

    Aus Beratersicht geht das am Thema vorbei. Eine Selbstanzeige darf NIEMALS mit „Selbstanzeige“ betitelt werden. Ebensowenig darf auf die §§ 370, 371 AO Bezug genommen werden. Das ist ein Muss und kein Sollen.

    Anderenfalls wird eine Steuerstraftat zugegeben (eine Selbstanzeige setzt denknotwendig eine Steuerhinterziehung voraus) und der Anzeigende vergibt sich ggf. die Chance einer „unerkannten Selbstanzeige“, die beim Finanzamt vielleicht als Korrektur nach § 153 AO „durchrutschen“ würde.

    Bei Verwendung des Reizwortes „Selbstanzeige“ kann der Finanzbeamte gar nicht anders, als die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur strafrechtlichen Würdigung abzugeben. Nach Nr. 132 Abs. 1 S. 1 AStBV (St) 2017 sind „Selbstanzeigen …, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, … der BuStra zuzuleiten.“

  • Vortrag zum Steuerstrafrecht in Stuttgart

    Am 12.04.2018 hielt ich in Stuttgart einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Benennungsverlangen gemäß § 160 AO bei ausländischen Zahlungsempfängern unzulässig

    Bei Zahlungen ins Ausland, die der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben geltend machen will, sieht das Finanzamt, insbesondere die Betriebsprüfung, normalerweise genauer hin und will den konkreten Empfänger genannt haben. Erfüllt der Steuerpflichtige ein Benennungsverlangen nicht oder – nach Meinung des Finanzamtes – nicht ausreichend, dann kommt das Finanzamt mit der Keule des § 160 AO.

    Gemäß § 160 Abs. 1 AO sind

    „Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben … steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.“

    Im Ergebnis werden die Betriebsausgaben dann nicht anerkannt.

    Dabei wird häufiger – bewusst oder unbewusst – folgendes übersehen: Ein Benennungsverlangen setzt voraus, dass die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger den Bezug nicht der deutschen Besteuerung unterwirft. Ein Benennungsverlangen ist daher nach der Rechtsprechung unzulässig, wenn der Empfänger in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist (Rüsken in Klein, AO, § 160 Rn. 6 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung). Bei Zahlungen an ausländische Empfänger soll auch nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich auf ein Benennungsverlangen verzichtet werden (Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO zu § 160 Nr. 4).

    Im AEAO zu § 160 Nr. 4 heißt es:

    „Bei Zahlungen an ausländische Empfänger soll das Finanzamt – soweit keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vorliegen – auf den Empfängernachweis nach § 160 AO verzichten, wenn feststeht, dass die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland abgeflossen ist und der Empfänger nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegt. Hierzu ist der Empfänger in dem Umfang zu bezeichnen, dass dessen Steuerpflicht im Inland mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer im Inland nicht bestehenden Steuerpflicht reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 13.3.1985, I R 7/81, BStBl. 1986 II S. 318). In geeigneten Fällen ist eine Erklärung der mit dem Geschäft betrauten Personen sowie des verantwortlichen Organs des Unternehmens zu verlangen, dass ihnen keine Umstände bekannt sind, die für einen Rückfluss der Zuwendung an einen inländischen Empfänger sprechen. Die Zulässigkeit der Mitteilung von Erkenntnissen deutscher Finanzbehörden im Rahmen des § 117 AO bleibt hiervon unberührt.“

    Streit entbrennt in der Praxis dann regelmäßig darüber, was ein „übliches Handelsgeschäft“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

  • Zitat der Woche: „Nebel der Digitalisierung“

    „Der Nebel der Digitalisierung führt dazu, dass sich der Steuerpflichtige den Vertrauensvorschuss des § 158 AO immer härter erarbeiten muss.“

    Dr. Thomas Späth zum Thema „Digitalisierung und Betriebsprüfung“ in seinem Skript zum Seminar „Wie konkret verfahren mit der Verfahrensdokumentation?“, Seite 8.

  • Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung reduziert

    Auch wenn Einspruch eingelegt wird, müssen die streitigen Steuern zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung durch den Steuerpflichtigen abhängig machen (Ermessensentscheidung).

    So geschehen bei einem meiner Mandanten: Nach einer Betriebsprüfung und Erlass von Änderungsbescheiden sollte er ca. 60.000 € Steuern nachzahlen. Nach Einspruch und AdV-Antrag wollte das Finanzamt ursprünglich eine Sicherheitsleistung von 25.000 € von ihm haben.

    25.000 € konnte mein Mandant jedoch nicht aufbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann von einer Sicherheitsleistung – ganz oder teilweise – abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Im Ergebnis war das Finanzamt mit 10.000 € Sicherheitsleistung zufrieden.

  • Sicherheitszuschlag: Einigung in der Betriebsprüfung spart Steuern

    Heute konnte ich für einen Mandanten ein akzeptables Ergebnis nach einer Betriebsprüfung erzielen. Streitig war nur noch die Höhe einer Zuschätzung. Dabei konnte ein Kompromiss erzielt werden. Der Mandant hat dadurch ca. 10.000 € Steuern gespart.