Jahressteuererklärung(en) 2017 – am 31.05.2018 fällt der Hammer

Für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, fällt am 31.05.2018 der Hammer für die Abgabe der Jahreserklärung(en) für 2017.

Wer trotz Erklärungspflicht seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf des 31.05.2018 („Jedermann-Frist“) einreicht, der kann nach der Rechtsprechung im Fall von Veranlagungssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung belangt werden. Bei Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer) liegt unter Umständen sogar schon eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Die spätere Nachreichung der Steuererklärungen kann wiederum ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch oder eine strafbefreiende Selbstanzeige sein.

Wer seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder gleichgestellte Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, der hat aufgrund der „Fristenerlasse“ der Finanzverwaltung noch bis zum 31.12.2018 Zeit, seine Steuererklärungen einzureichen.

Für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2018 hat man künftig etwas mehr Zeit: Die „Jedermann-Frist“ läuft erst am 31.07. des Folgejahres ab, für steuerlich Vertretene gilt der 28./29.02. des übernächsten Jahres.

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