Verlängerte Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerhinterziehung

Fällige Steuern aus Steuerbescheiden (z. B. Einkommensteuer) oder Steueranmeldungen (z. B. Umsatzsteuer) unterliegen einer so genannten Zahlungsverjährung (§ 228 S. 1 AO). Bei Eintritt der Zahlungsverjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 232, 47 AO). Das Finanzamt darf zahlungsverjährte Steuern dann nicht mehr einfordern oder vollstrecken.

Die Verjährungsfrist betrug früher generell 5 Jahre (§ 228 S. 2 AO a. F.). Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, 1682) wurde mit Wirkung vom 25.06.2017 in § 228 S. 2 AO ein neuer Halbsatz eingefügt, wonach „in Fällen der §§ 370, 373 oder 374“ – also bei Steuerhinterziehung, Schmuggel und Steuerhehlerei – die Verjährungsfrist nunmehr 10 statt 5 Jahre beträgt.

Nach Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO gilt diese Neufassung (auch) „für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“ Zahlungsverjährungsfristen, die kurz vor dem Ablauf standen, haben sich damit „über Nacht“ auf das Doppelte verlängert.

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