Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Einziehung von Bestechungsgeldern: Keine Doppelbelastung

    Einnahmen bzw. Umsätze in Form von Bestechungsgeldern unterliegen der Einziehung (§ 73ff. StGB). Da Bestechungsgelder steuerpflichtig sind (vgl. § 40 AO: „Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches … Verbot … verstößt.“), fallen darauf ggf. Einkommensteuer / Körperschaftsteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer an. Auch die hinsichtlich der entstandenen Steuern ersparten Aufwendungen unterliegen der Einziehung.

    In solchen Fällen ist zu beachten, dass – neben den erhaltenen Bestechungsgeldern – nicht noch zusätzlich (kumulativ) die ersparten Aufwendungen für die auf die Bestechungsgelder entfallenden Steuern eingezogen werden.

    BGH, 10.08.2021, 1 StR 399/20 m. w. N.

    „Würde nebeneinander sowohl das aus den Bestechungstaten Erlangte als auch der Wert der ersparten Aufwendungen für die wegen des Zuflusses entstandenen Steuern eingezogen, unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Solches wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf …“

    Beispiel (vereinfacht)

    Der Beschuldigte erhält 10.000 € Bestechungsgelder, die er in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt. Sein individueller Einkommensteuersatz soll 30 % betragen.

    Es wäre unzulässig, 10.000 € (Bestechungsgelder) und zusätzlich noch 3.000 € (ersparte Aufwendungen für die verkürzte Einkommensteuer) einzuziehen.

  • Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung: Finanzamt gewährt vor Finanzgericht selbst Aussetzung der Vollziehung

    Manchmal beantragt man beim Finanzamt vergeblich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Haftungsbescheides. Dann reicht man einen AdV-Antrag bei Gericht ein, begründet den Antrag und plötzlich gewährt das Finanzamt selbst die AdV. So auch in dem folgenden Fall.

    Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung

    Das Finanzamt erließ, gestützt auf § 71 AO, einen Haftungsbescheid über ca. 97.000,00 € wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2012 gegen meinen Mandanten. Als Geschäftsführer einer GmbH habe mein Mandant Scheinrechnungen eingebucht und daraus in den Jahren 2010 bis 2012 zu Unrecht den Vorsteuerabzug für die GmbH geltend gemacht.

    Nach Einspruch gegen den Haftungsbescheid beantragte mein Mandant beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides und die Offenlegung der Besteuerungsunterlagen (§ 364 AO) – das Finanzamt lehnte jedoch ab. Daraufhin beantragte ich die AdV beim Finanzgericht.

    AdV-Antrag beim Finanzgericht

    In meiner Antragsbegründung trug ich im Wesentlichen folgende Einwendungen vor:

    • Der angefochtene Haftungsbescheid erschöpfe sich lediglich in formelhaften Ausführungen dazu, dass mein Mandant Steuerhinterziehungen begangen habe.
    • Nach Aktenlage werfe das Finanzamt meinem Mandanten bezogen auf das Jahr 2010 zudem nur eine versuchte Steuerhinterziehung vor. Auch eine versuchte Steuerhinterziehung sei zwar strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Allerdings setze die Haftungnorm des § 71 AO voraus, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde, d. h. eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Der Versuch einer Steuerhinterziehung begründe nach der Rechtsprechung keine Haftung nach § 71 AO, weil dadurch kein Haftungsschaden eintritt.
    • In den Jahren 2011 und 2012 seien offensichtlich „Vorsteuerüberhänge“ (Vorsteuervergütungen bzw. -erstattungen) geltend gemacht worden. Diese seien – wie es schien – teilweise auf andere fällige Steuern umgebucht und teilweise wohl auch ausgezahlt worden. Damit werde mein Mandant aber nicht für Steuer-, sondern für (angebliche) Erstattungsansprüche gegenüber der GmbH in Haftung genommen. Nach der Rechtsprechung müsse das Finanzamt in einem solchen Fall zuerst die „Bescheidlage“ ändern (Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. -Jahresanmeldungen), um einen Erstattungs- und darauf basierenden Haftungsanspruch geltend machen zu können. Es genüge nicht, dass nur materiell-rechtlich (angeblich) etwas zu Unrecht erlangt wurde. Es bestünden hier erhebliche Zweifel daran, dass das Finanzamt die „Bescheidlage“ wirksam geändert habe.
    • Die (angeblichen) Haftungsansprüche seien auch festsetzungsverjährt. Da das feststellungsbelastete Finanzamt nicht nachgewiesen habe, dass mein Mandant hinsichtlich der Jahre 2010-2012 Steuerhinterziehungen begangen habe, bleibe es bei der vierjährigen – statt der, wie vom Finanzamt unterstellt, 10jährigen – Festsetzungsfrist. Diese sei aber bei Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides bereits abgelaufen.

    Abhilfe des Finanzamtes

    Nachdem ich auf diese Weise den AdV-Antrag begründete, half das Finanzamt ab und gewährte die AdV, noch bevor das Finanzgericht entscheiden konnte. Das Finanzamt musste die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

    Praxis-Tipp

    Auch wenn der AdV-Antrag schon beim Finanzgericht anhängig ist, bleibt das Finanzamt weiterhin befugt, selbst die AdV zu gewähren und dem Finanzgericht so zuvorzukommen. In diesem Fall erledigt sich die Hauptsache, weil das Prozessziel erreicht ist. Die Kostentragungspflicht des Finanzamtes ergibt sich aus § 138 FGO.
  • „Update Steuerstrafrecht“ – neues Skript

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht und zur Haftung im Steuerrecht habe ich Skripten erstellt, die ich regelmäßig aktualisiere.

    Das Skript Update Steuerstrafrecht hat jetzt den Stand Oktober 2021. Eine kostenfreie Leseprobe mit Inhaltsverzeichnis ist hier abrufbar.

    Wenn Sie das gesamte Skript erwerben möchten (als PDF-Datei, 30,00 € inkl. USt), senden Sie mir bitte eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.

    Siehe auch: Skripten

  • „Update Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 01.10.2021 in Berlin

    Am 01.10.2021 hielt ich in Berlin einen 5stündigen Hybrid-Vortrag mit dem Titel „Update Steuerstrafrecht“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • BGH: Cum-Ex-Geschäfte als Steuerhinterziehung strafbar

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20, die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020, 62 KLs – 213 Js 41/19 – 1/19) bestätigt, wonach

    „… die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. … Dies ergibt sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf.“

    (Pressemitteilung des BGH vom 28.07.2021; schriftliche Urteilsgründe liegen derzeit – Stand: 22.09.2021 – noch nicht vor)

  • Fußball, Kirchensteuer und Strafrecht

    Irgendwann bei der Vorbereitung meiner Vortragstätigkeit stieß ich auf eine interessante zivilrechtliche Entscheidung des OLG München vom 23.12.2015, 15 U 2063/14 („Luca Toni“). Diese betrifft zwar vordergründig nur den Fall der Steuerberaterhaftung aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Kirchensteuern. Der Fall lässt sich aber auch (steuer-)strafrechtlich „weiterspinnen.“

    Sachverhalt

    Ein italienischer Profi-Fußballer, römisch-katholisch, Wohnsitz in Bayern, heuerte für zwei Jahre bei einem bekannten süddeutschen Bundesliga-Fußballclub an. Der Spielervertrag sah eine Nettovergütung vor, d. h. der Fußballclub trug alle auf die Spielervergütung anfallenden Steuern. Der Fußballer wurde vom Fußballclub – wahrheitswidrig – als konfessionslos angemeldet. Der Fußballclub meldete sodann Lohnsteuer, aber keine Kirchenlohnsteuer an. Später wurde Kirchensteuer nachgefordert (ca. 1,5 Mio € zzgl. Säumniszuschläge).

    Im Aufhebungsvertrag zum Spielervertrag war eine Abgeltungsklausel vereinbart, so dass der Fußballer keinen Anspruch mehr gegen den Fußballclub auf Zahlung der Kirchensteuer hatte. Daher nahm der Fußballer seinen (ehemaligen) Steuerberater in Anspruch. Der Steuerberater hatte ihn trotz Kenntnis aller Umstände nicht über die anfallende Kirchensteuer und die Tatsache informiert, dass der Fußballclub keine Kirchenlohnsteuer angemeldet und abgeführt hatte.

    Entscheidung

    Die Klage des Fußballers hatte zu einem großen Teil Erfolg, der Steuerberater haftete im vorliegenden Fall aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag. Das OLG München war „anhand des unstreitigen äußeren Sachverhalts … davon überzeugt“, dass der Fußballclub das Meldeformular des Fußballers wahrheitswidrig mit „konfessionslos“ ausgefüllt hatte. Zweck „der falschen Eintragung“ sei die „Nichtabführung von Steuern“ (Kirchenlohnsteuer) durch den Fußballclub gewesen.

    (Steuer-)Strafrechtliche Relevanz

    Strafrechtlich relevant ist die unterlassene Anmeldung der Kirchenlohnsteuer durch den Fußballclub. Da die Kirchensteuer aber kein Hinterziehungsobjekt i. S. v. § 370 AO ist, kommt zumindest Steuerhinterziehung nicht in Betracht (BGH, 25.03.2021, 1 StR 242/20). Denkbar ist aber Betrug durch die Verantwortlichen des Fußballclubs. Ob die Verkürzung von Kirchensteuern als Betrug (§ 263 StGB) strafbar ist, hat der BGH bisher offen gelassen bzw. nicht entschieden.

  • Verkürzung von Kirchensteuer ist keine Steuerhinterziehung

    Erneut entschied der BGH (25.03.2021, 1 StR 242/20), dass die Verkürzung von Kirchensteuer keine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO darstellt. Ob stattdessen eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht kommt, ließ der BGH weiterhin offen (so auch schon BGH, 17.04.2008, 5 StR 547/07).

  • Weiterhin Mitglied im Fachanwaltsausschuss Steuerrecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat mich am 21.07.2021 erneut für 4 Jahre als Mitglied in den Fachanwaltsausschuss Steuerrecht bestellt.

  • Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall – neue 15jährige Verfolgungsverjährungsfrist

    Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung „richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind“ (§ 78 Abs. 4 StGB).

    Grundsatz: 5 Jahre 

    Da die „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird, beträgt die Verjährungsfrist somit 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das entspricht der Verjährungsfrist z. B. bei Diebstahl oder Betrug.

    Besonderheit: 15 Jahre

    Allerdings enthält § 376 Abs. 1 AO eine von § 78 Abs. 4 StGB abweichende Sonderregelung: Danach beträgt die Verjährungsfrist (nunmehr) 15 Jahre, wenn ein gesetzlich genannter Fall einer besonders schweren Steuerhinterziehung vorliegt (§§ 369 Abs. 2, 376 Abs. 1, 370 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1 bis 6 AO), insbesondere im Fall einer Steuerverkürzung „in großem Ausmaß.“ Nach (geänderter) Rspr. des BGH liegt eine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ vor bei einem Verkürzungsbetrag je Tat von mehr als 50.000 €.

    Praxis-Tipp

    Die 15jährige Verjährungsfrist wurde erst durch das Jahressteuergesetz 2020 m. W. v. 29.12.2020 in § 376 Abs. 1 AO eingefügt. Vorher galt eine 10jährige Verjährungsfrist. Die Neuregelung (15 Jahre) gilt für alle am 29.12.2020 noch nicht verjährten Taten.

  • „Steuerstrafrecht“ – Vortrag am 29.07.2021 in Leipzig

    Am 29.07.2021 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ – Vortrag am 15.06.2021 in Bochum

    Am 15.06.2021 hielt ich in Bochum einen 2,5stündigen Online-Vortrag mit dem Titel „Ausgewählte aktuelle Probleme des Steuerstrafrechts“ für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Online-Seminar für die Anwaltsfortbildung.

    Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten

  • Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung – neues Skript

    Begleitend zu meinen Vorträgen zum Steuerstrafrecht und zur Haftung im Steuerrecht habe ich Skripten erstellt, die ich regelmäßig aktualisiere.

    Das Skript Steuerstrafrecht und Steuerstrafverteidigung hat jetzt den Stand Mai 2021. Eine kostenfreie Leseprobe ist hier abrufbar.

    Siehe auch: Skripten

    Wenn Sie das komplette Skript erwerben möchten (als PDF-Datei, 30,00 € inkl. USt), senden Sie mir bitte eine E-Mail an info@steueranwalt-leipzig.de.