Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Selbstanzeige

  • Keine Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Vorbehalt der Nachprüfung

    Lesetipp: Rose, Dirk, Haftung im Steuerrecht – Keine Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO im Haftungsverfahren, wenn ein Vorbehalt der Nachprüfung besteht? – Anmerkung zu BFH, Urt. v. 22.04.2015 – XI R 43/11, BStBl. II 2015, 755 = DStRE 2015,941, in: DStR 2016, 1152

  • Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO: Änderung des AEAO

    Durch BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wurden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Erläuterungen zur Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO eingefügt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zur Selbstanzeige (§ 371 AO) enthalten.

  • Schlüsselqualifikationen für die Selbstanzeigeberatung bei Steuerhinterziehung

    „Eine Durchdringung des Selbstanzeigerechts sowohl in der rechtlichen als auch in der praktischen Behandlung“ ist „nur bei grundlegendem Verständnis des Steuerstrafrechts möglich … Konkret bedeutet dies, dass der Berater nicht nur die materiell-rechtlichen Vorschriften der jeweiligen in Betracht kommenden Einzelsteuergesetze beherrschen muss. Darüber hinaus sollte er auf der Klaviatur des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung spielen und auch mit der Praxis von Besteuerungs- und Strafverfahren vertraut sein.“

    (Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 5. Aufl. 2016, Rn. 416)

  • Verlust der Fluglizenz wegen Steuerhinterziehung

    Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.

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  • Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro

    Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15, hat der 1. Strafsenat des BGH die Welt der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung ordentlich durcheinander gebracht. Gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 AO liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vor, wenn der Täter „in großem Ausmaß Steuern verkürzt“. (mehr …)

  • Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung

    Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt. (mehr …)

  • Umsatzsteuergesetz nichtig?

    Hin und wieder wird von Mandanten gefragt, ob aufgrund eines Verstoßes gegen das im Grundgesetz enthaltene Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) das Umsatzsteuergesetz insgesamt und insbesondere die Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 % im Jahr 2007 nichtig sei. Hierzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in mehreren Entscheidungen geäußert und eine Gesamtnichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes verneint (BFH v. 27.02.2014, V B 12/14; BFH v. 18.05.2011, VII B 195/10; BFH, 16.12.2009, V B 23/08; BFH, 12.03.2009, XI B 23, 24/08, XI B 23/08, XI B 24/08).

    Fazit: Einspruchs- oder Klageverfahren gegen Umsatzsteuerbescheide mit dem alleinigen Argument, das Umsatzsteuergesetz sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig, haben keine Aussicht auf Erfolg.

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  • Fachkreis Steuerrecht: Vortrag zur Verjährung und zum Selbstanzeige-Berichtigungszeitraum

    Am 17.11.2015 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Ich selbst hielt einen Vortrag zum Thema “Festsetzungsverjährung, Verfolgungsverjährung und Selbstanzeige-Berichtigungszeitraum″.

  • Konsequente Spezialisierung – Mandatsstruktur 2014

    Der hohe Spezialisierungsgrad meiner Kanzlei wird an der Mandatsstruktur deutlich. Von den Mandaten, die ich im Jahr 2014 neu angenommen habe, entfielen

    Für 2015 zeichnet sich (vorläufig) folgende Tendenz bei den Neumandaten ab:

    • 62 % Steuerstreit,
    • 27 % Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung sowie
    • 11 % sonstige Rechtsgebiete.

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    • BWL-Seminar

      Am 15.09.2015 nahm ich am Seminar „BWL-Praxiswissen für die Mandantenberatung“ teil.

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    • Selbstanzeige: Aufsatz zur Behandlung von „Altfällen“

      Gemeinsam mit Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht (Frankfurt/Main) habe ich in der Oktoberausgabe der Fachzeitschrift PStR (Praxis Steuerstrafrecht) einen Aufsatz zum Thema „Selbstanzeige: Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung bei ‚Altfällen’“ veröffentlicht. Ausgangspunkt des Beitrags ist ein aktueller Fall aus meiner Beratungspraxis.

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    • Wirksame Selbstanzeige trotz Steuerdaten-CD

      Ein Mandant erhielt ein Schreiben der Steuerfahndung, in dem er zur Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Banken aufgefordert wurde. Die Steuerfahndung habe Unterlagen, aus denen sich solche Geschäftsbeziehungen ergäben. Kapitaleinkünfte aus ausländischen Geldanlagen seien jedoch in seinen Steuererklärungen nicht enthalten. Deshalb möge er sich hierzu erklären.

      „Gehalts-Splitting“

      Nicht erklärte Kapitaleinkünfte waren aber das geringste Problem des Mandanten. Vielmehr hatte er jahrelang im Rahmen eines „Gehalts-Splittings“ die Hälfte seines Gehalts auf ein Konto in Österreich überwiesen bekommen und auch ordnungsgemäß versteuert. Die andere Hälfte des Gehalts (ca. 60.000 bis 80.000 € pro Jahr) floss – unversteuert – auf ein Konto in der Schweiz.

      Selbstanzeige

      Nach Beratung entschloss sich mein Mandant, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen und alle Einkünfte nachzuerklären. Da die Steuerfahndung die Auskunft ausdrücklich im Rahmen steuerlicher Ermittlungen (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO; so genannte Vorfeldermittlungen) und noch nicht im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens begehrte, lag insoweit noch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor. Eine Tatentdeckung als weiterer Sperrgrund kam unter den konkreten Umständen ebenfalls nicht in Betracht.

      Steuerstrafverfahren

      Nach Einreichung der Selbstanzeige wurde gegen meinen Mandanten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstanzeige überprüft wurden. Im Rahmen der Akteneinsicht bekam ich dann auch den Ermittlungsanlass zu Gesicht – einen Datensatz von einer Steuerdaten-CD. Daraus ergab sich zwar Kapitalvermögen meines Mandanten in der Schweiz, allerdings mit einem sehr geringen Kapitalstamm von ca. 300 €. Daher, so die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) in einem Aktenvermerk, sei

      „nach derzeitiger Sachlage ein begründeter Verdacht einer Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit nicht hinreichend zu bejahen. … Da eine steuerliche bzw. strafrechtliche Relevanz jedoch nicht gänzlich auszuschließen ist, wird der Sachverhalt zu weiteren (Vorfeld-)Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle übersandt.“

      Wie das weitere Verfahren zeigte, hatte man im Amt durchaus den „richtigen Riecher.“

      Straffreiheit

      Da an der Selbstanzeige aber nichts zu beanstanden war und mein Mandant die Steuernachforderungen bezahlte, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit kam mein Mandant straffrei aus der ganzen Sache heraus.

      Praxis-Tipp

      Beim Ankauf von „Steuerdaten-CDs“ (Bankdaten) muss der Steuerpflichtige mit einer Tatentdeckung rechnen, wenn er aus den Medien erfahren hat, dass solche CDs seiner Bank aus dem entsprechenden Land angekauft worden sind (OLG Schleswig, 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15)). Dann liegt der „Sperrgrund“ der Tatentdeckung vor und für eine Selbstanzeige ist es zu spät, d. h. sie kann keine strafbefreiende Wirkung mehr haben.

      Unter Umständen kann es aber trotzdem noch sinnvoll sein, auch nach einschlägiger Medienberichterstattung eine Selbstanzeige abzugeben. Das wäre jedenfalls ein erheblicher Schuldminderungsgrund.