Im Herbst 2018 werde ich u. a. in Hannover, Stuttgart, Leipzig und München für ARBER|seminare Vorträge zur Steuerstrafverteidigung halten.
Tag: Selbstanzeige
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Selbstanzeige niemals mit „Selbstanzeige“ betiteln
Immer wieder liest man so oder ähnlich, eine wirksame Selbstanzeige müsse „weder mit der Überschrift ‚Selbstanzeige‘ versehen werden noch muss in dieser dargelegt werden, dass es sich um eine solche handelt. … Vielmehr sollte die Selbstanzeige ’neutral abgefasst sein’“ (so kürzlich Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709 m. w. N.).
Aus Beratersicht geht das am Thema vorbei. Eine Selbstanzeige darf NIEMALS mit „Selbstanzeige“ betitelt werden. Ebensowenig darf auf die §§ 370, 371 AO Bezug genommen werden. Das ist ein Muss und kein Sollen.
Anderenfalls wird eine Steuerstraftat zugegeben (eine Selbstanzeige setzt denknotwendig eine Steuerhinterziehung voraus) und der Anzeigende vergibt sich ggf. die Chance einer „unerkannten Selbstanzeige“, die beim Finanzamt vielleicht als Korrektur nach § 153 AO „durchrutschen“ würde.
Bei Verwendung des Reizwortes „Selbstanzeige“ kann der Finanzbeamte gar nicht anders, als die Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zur strafrechtlichen Würdigung abzugeben. Nach Nr. 132 Abs. 1 S. 1 AStBV (St) 2017 sind „Selbstanzeigen …, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, … der BuStra zuzuleiten.“
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Vortrag zum Steuerstrafrecht in Stuttgart
Am 12.04.2018 hielt ich in Stuttgart einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung -
Steuerstreit, Steuerstrafrecht und Selbstanzeige: Literaturübersichten aktualisiert
Meine Literaturübersichten zum Steuerstreit, zum Steuerstrafrecht und zur Selbstanzeige sind wieder auf einem aktuellen Stand.
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Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Ich verteidigte einen Steuerberater, dem vorgeworfen wurde, er habe für seine ehemalige Mandantin mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen mit – zu niedrig – geschätzten Umsätzen beim Finanzamt eingereicht und dadurch Steuern zu ihren Gunsten verkürzt. Erstinstanzlich wurde der Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. In der Berufung blieb lediglich eine leichtfertiger Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) an ihm „hängen.“
Vorgeschichte
Bei der ehemaligen Mandantin des Steuerberaters handelte es sich um einen „Selbstbucher.“ Der Auftrag des Steuerberaters beschränkte sich auf die reine Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen (keine Buchführung). Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen Schätzungen waren deutlich zu niedrig. Statt der geschätzten Umsätze von ca. 15.000 € fielen monatlich ca. 72.000 € bis 127.000 € Umsätze an.
Später gab dann die Mandantin – zwischenzeitlich über einen neuen Steuerberater – eine Selbstanzeige in Form berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Mandantin konnte jedoch die Steuernachforderungen nicht zahlen, so dass ihre Selbstanzeige unwirksam war. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin behauptete diese, dass ihr vormaliger Steuerberater – also mein Mandant – ihr „die Umsätze wohl geschätzt“ habe.
Amtsgericht Leipzig: Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Das führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Anklage gegen den Steuerberater. Er verteidigte sich damit, dass er zwar gewusst habe, dass die Umsätze geschätzt waren. Die Schätzungen stammte jedoch von seiner ehemaligen Mandantin und sie seien ihm bzw. seinem Kanzleipersonal telefonisch „zugerufen“ worden. Er habe darauf vertraut, dass die Schätzungen korrekt seien.
Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass täterschaftliche Steuerhinterziehung meines Mandanten vorliege, weil er selbst die Schätzungen erstellt habe. Das Amtsgericht ging demgegenüber zwar davon aus, dass die ehemalige Mandantin geschätzt habe. Täterschaft komme daher nicht in Betracht. Gleichwohl habe er die Tat seiner ehemaligen Mandantin gefördert und habe auch billigend in Kauf genommen, dass die Schätzungen zu niedrig seien. Er wurde daher wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Landgericht Leipzig: Aufhebung und Verurteilung nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 16.10.2017, Az. 15 Ns 202 Js 49069/15) hob das Amtsgerichtsurteil auf. Es verneinte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zum „berufstypischen Verhalten“ den Beihilfevorsatz. Bei meinem Mandanten blieb lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – mit einer Geldbuße „hängen.“
Die Staatsanwaltschaft legte zwar Revision ein, nahm diese aber zwischenzeitlich zurück. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
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Vortrag zum Steuerstrafrecht
Am 31.08.2017 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Besprochen habe ich die Steuerhinterziehung (§ 370 AO; Grundlagen, Tathandlungen, Taterfolg, Vorsatz, Irrtum und Leichtfertigkeit, Versuch, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung, sonstige Folgen), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und die Selbstanzeige (Grundlagen, Berichtigung, Sperrgründe, Nachzahlung und Zuschlag, Überschneidungen mit anderen Rechtsinstituten, sonstige Folgen).
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Aktenschwärzung im Steuerstrafverfahren aufgrund Steuergeheimnis?
Als Steuerstrafverteidiger erhält man Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit: Alle Schriftstücke u. ä., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, müssen zu den Akten genommen werden und dürfen der Akteneinsicht nicht vorenthalten werden (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 14f.).
Geschwärzte Steuerstrafakten …
Im Steuerstrafverfahren, insbesondere wenn es mehrere Mitbeschuldigte gibt, erhält man als Verteidiger manchmal Akten und Beiakten, die teilweise geschwärzt oder abgedeckt sind. Begründet wird dies dann von der BuStra oder Staatsanwaltschaft mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO), das bei Drittbetroffenen (z. B. Mitbeschuldigten) zu beachten sei.
… sind unzulässig
Eine Schwärzung bzw. Abdeckung ganzer Seiten und auch einzelner Passagen der Ermittlungsakten unter Berufung auf das Steuergeheimnis ist jedoch unzulässig. Dem Verteidiger steht ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Ermittlungsakten der BuStra bzw. Staatsanwaltschaft zu (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn. 15 m. w. N.).
Steuergeheimnis gilt nicht
Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen. Es gilt nicht absolut, sondern ist durch einen Katalog von Durchbrechungen gekennzeichnet (§ 30 Abs. 4 AO). Hier kommen insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AO in Betracht. § 147 StPO (i. V. m. § 385 Abs. 1 AO) ist als „Gesetz“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zu verstehen (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458; LG Frankfurt am Main v. 29.06.2005, 5/2 AR 3/2005). Zudem dient die Akteneinsicht auch zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1b AO (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458).
Keine Besonderheiten bei mehreren Beschuldigten
Für einheitliche Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gelten keine Besonderheiten, so dass, wenn die Kenntnis der die Mitbeschuldigten betreffenden Steuergeheimnisse zu Verteidigungszwecken erforderlich ist, Akteneinsicht auf jeden Fall auch in die den Mitbeschuldigten betreffenden Vorgänge gewährt werden muss (Burkhard, DStR 2002, 1794).
„Vorauswahl“ durch Ermittler unzulässig
Eine unter Ausschluss der Verteidigung des Beschuldigten vorgenommene Prüfung einzelner Aktenbestandteile darauf, ob sie schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevant für den Beschuldigten sein könnten oder nicht, steht den Strafverfolgungsbehörden ihrer Aufgabe nach nicht zu.
Um der besonderen Bedeutung der Akteneinsicht für den effektiven Grundrechtsschutz des Beschuldigten Rechnung zu tragen, muss der Verteidiger vielmehr in die Lage versetzt werden, die Verteidigungsrelevanz einzelner Unterlagen selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Dies setzt einerseits voraus, dass er unbeschränkten Zugang zu den gesamten für das Verfahren gesammelten Unterlagen erhält und andererseits, dass jegliche inhaltliche Vorauswahl durch die Strafverfolgungsbehörden unterbleibt (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).
Effektive Verteidigung
Jede Schwärzung oder Abdeckung von Aktenbestandteilen bedeutet eine unvollständige Information und behindert die Verteidigung. Der Schutz von personenbezogenen Daten Dritter tritt insoweit hinter das Interesse des Verfolgten an einer effektiven Verteidigung und den rechtsstaatlichen Anforderungen an eines faires Verfahrens zurück. Dies gilt auch für das Gericht, dem die Akten ebenfalls vollständig, d. h. frei von Schwärzungen, zugänglich zu machen sind (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).
Fazit
Der Steuerstrafverteidiger sollte schon im Ermittlungsverfahren die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten rügen und hinsichtlich der geschwärzten bzw. abgedeckten Aktenteile ergänzende Akteneinsicht beantragen.
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Vortrag: „Einige aktuelle Fragen im Steuerstrafrecht“
Am 20.06.2017 besuchte ich den Vortrag von Frau Prof. Dr. Beckemper zum Thema „Einige aktuelle Fragen im Steuerstrafrecht“, der vom Sächsischen Steuerkreis veranstaltet wurde.
► Handout
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Eigenes Seminar „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“
Am 12.05.2017 habe ich im Auftrag der Rechtsanwaltskammer Sachsen ein 5stündiges Seminar mit dem Thema „Einführung in die Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeigeberatung“ in Leipzig gehalten. Schwerpunkte waren Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO (Tathandlungen, Steuerverkürzung, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und ein Überblick über das Recht der Selbstanzeige.
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Zitat der Woche: „Im Zweifel für den Angeklagten“
Ende 2016 wurden die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 – neu aufgelegt.
Die AStBV (St) sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten. Bei streitigen Rechtsfragen ist im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise die Auffassung der Verwaltung wiedergegeben.
Die AStBV (St) sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen.
Dort heißt es wörtlich:
5. Wahrheitsfindung
Die Finanzbehörde hat auch Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken können, von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen (§ 160 Abs. 2 StPO). Bei tatsächlichen Zweifeln über die Schuld- und Straffrage gilt für die abschließenden Entscheidungen der Finanzbehörden … der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten”. Werden strafbegründende oder straferhöhende Umstände nicht zur Überzeugung der Finanzbehörde festgestellt, muss dies bei der Prüfung, ob ein Verfahren einzustellen ist, und auch beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie beim Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen berücksichtigt werden.
In meiner Praxis mache ich jedoch eher die Erfahrung, dass im Zweifel nicht nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) eingestellt, sondern angeklagt, ein Strafbefehl beantragt oder eine Geldauflage verlangt wird.
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AStBV (St) 2017
Seit 01.12.2016 gelten die neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2017 (BStBl. I 2016, 1338).
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Versuchte Steuerhinterziehung: Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Einkommensteuererklärung für 2012 nicht abgegeben und dadurch versucht zu haben, Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 30.000 € verkürzt zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) beabsichtigte daher, beim zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl gegen meinen Mandanten zu beantragen.
Nachdem ich mich als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht genommen und nach Auswertung der Akten gegenüber der BuStra Stellung genommen hatte, stellte die BuStra das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. (mehr …)