Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 06.12.2012, Az. 4 LB 11/12, entschieden, dass das Finanzamt einem Steuerpflichtigen Akteneinsicht in seine Steuerakten nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dadurch eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll.
Tag: Finanzamt
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Öffentlich zugestellter Haftungsbescheid nichtig
Bereits an anderer Stelle berichtete ich über die Tücken der öffentlichen Zustellung. Diesmal zog allerdings das Finanzamt den Kürzeren.
Ausgangspunkt: Kontenpfändung
Der Fall: Ende 2011 pfändete das Finanzamt das Konto meines Mandanten. Grundlage der Pfändung sollte laut Finanzamt ein Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 sein. Ein solcher Haftungsbescheid war meinem Mandanten jedoch nicht bekannt. Im weiteren Verfahren stellte sich dann heraus, dass das Finanzamt den Haftungsbescheid öffentlich zugestellt hatte. Kein Wunder also, dass mein Mandant hiervon nichts wusste. Wer liest schon die Aushänge im Finanzamt?
Haftungsbescheid öffentlich zugestellt
Daraufhin legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein und beantragte u. a. festzustellen, dass der Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig sei. In der Folgezeit entbrannte mit dem Finanzamt ein zäher Streit darüber, ob die öffentliche Zustellung zulässig war oder nicht. Nach meiner Auffassung hatte das Finanzamt seine Ermittlungspflichten verletzt und hätte deshalb nicht öffentlich zustellen dürfen.
Erfolg (erst) vor dem Finanzgericht
Da das Finanzamt außergerichtlich nicht einlenkte, war schließlich der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (SächsFG) erforderlich. Dort stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nachdem das Finanzamt einen solchen abgelehnt hatte. Im laufenden Verfahren ruderte das Finanzamt zurück und erließ einen Bescheid, wonach der Haftungsbescheid aus 2007 nichtig ist.
Damit erledigte sich der Rechtsstreit und das SächsFG sprach aus, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Beschluss vom 21.01.2013, Az. 8 V 1411/12). Ein neuer Haftungsbescheid konnte übrigens nicht erlassen werden, da mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Rechtsschutz gegen Insolvenzantrag des Finanzamtes
Der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag gegen einen Steuerschuldner ist unzulässig, wenn das Finanzamt bei Antragstellung davon ausging, dass der Antrag mangels Masse abgelehnt werde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 31.08.2011, Az. VII B 59/11, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. (mehr …)
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Keine Haftung des Betriebsübernehmers für Körperschaftsteuer
Bei Haftungsbescheiden lohnt sich meist der Steuerstreit, da die Fehlerquote des Finanzamtes hier besonders hoch ist. Gerade habe ich einen Haftungsbescheid vorliegen, den das Finanzamt auf § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) stützt. In der Begründung des Haftungsbescheides heißt es u. a.:
… Die Haftungsinanspruchnahme beschränkt sich auf Betriebssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). …
Das ist so nicht zutreffend. (mehr …)
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Die Tücken der öffentlichen Zustellung
Steuerbescheide müssen bekannt gegeben werden, das heißt, sie müssen dem Steuerpflichtigen zugehen. Anderenfalls sind sie nichtig und das Finanzamt darf daraus keine Steuern verlangen. Im Regelfall übersendet das Finanzamt z. B. den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid mit einfacher Post. Ein Haftungsbescheid dagegen wird oftmals mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Damit kann das Finanzamt den Zugang des Bescheides leicht nachweisen.
Was aber, wenn die Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides scheitert und dieser etwa mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ans Finanzamt zurück kommt? (mehr …)
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Privatnutzung eines Firmenwagens: BFH bekräftigt neuere Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis
Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Die Finanzämter und auch die Finanzgerichte argumentierten häufig, wer als Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfüge – etwa für Kundenbesuche im Außendienst –, der nutze den Dienstwagen auch privat. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. (mehr …)
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Keine Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht beim Finanzamt
Nachdem man ein neues Mandat übernommen hat, wird man als Berater hin und wieder mit folgender Aussage des Finanzamtes konfrontiert:
Zur ordnungsgemäßen Einspruchsbearbeitung bitten wir um Vorlage der Vollmacht.
Im Regelfall wird man eine schriftliche Vollmacht des Mandanten haben und es spricht auch nichts dagegen, diese dem Finanzamt vorzulegen. Aber besteht auch eine Verpflichtung des Beraters, die Vollmacht vorlegen? (mehr …)
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Pflichtverletzungen von Berufsträgern – neue Erlasse über Mitteilungspflichten der Finanzbehörden
Die Regelungen zu Mitteilungspflichten der Finanzbehörden über Berufspflichtverletzungen von Berufsträgern (insb. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare) gegenüber der zuständigen Kammer (z. B. Steuerberaterkammer) sind durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 neu geregelt worden.
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Finanzamt darf nicht ohne weiteres öffentlich zustellen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgendes entschieden: Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, müsse es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts“ gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, dürfe das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen.
@ BFH, Urteil vom 09.12.2009, X R 54/06
Fundstelle(n): BStBl II 2010, 732
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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Pfändungsschutzkonto oder herkömmlicher Kontenpfändungsschutz?
Achtung: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell (Stand: 11.07.2012) und wird demnächst überarbeitet.
Seit dem 01.07.2010 haben Schuldner die Möglichkeit, ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) umwandeln zu lassen. Dem Schuldner steht nach Einrichtung eines P-Kontos monatlich grundsätzlich ein pfändungsfreier Betrag in Höhe von 985,15 € zu (insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen auch ein höherer Betrag). Dieser Pfändungsschutz wird dann automatisch auch bei Pfändungen durch das Finanzamt beachtet. Beträgt das Nettoeinkommen des Schuldners also nicht mehr als 985,15 €, so ist es unpfändbar.
Was aber, wenn der Schuldner ein höheres Nettoeinkommen als 985,15 € hat? Was passiert dann mit dem überschießenden Betrag? (mehr …)