Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 03.03.2015, Az. II R 30/13, dass eine leichtfertige Verletzung der Anzeigepflichten des Notars aus § 18 GrEStG nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre führt.
Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars
Rico Deutschendorf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
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