„Ich möchte mal meine Akte beim Finanzamt einsehen“ – ein berechtigter Wunsch vieler Mandanten, der in der Praxis aber meist nicht umsetzbar ist.
Kein Recht auf Akteneinsicht aus der Abgabenordnung
Leider ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO) kein Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes. Weder aus § 91 Abs. 1 AO (Anhörung Beteiligter) noch aus § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) oder dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).
Es besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Dem Finanzamt ist es nämlich nicht verboten, Akteneinsicht zu gewähren. Bei einer Ablehnung der Akteneinsicht muss es jedoch seine Ermessenserwägungen begründen.
Keine Akteneinsicht über Datenschutz-Grundverordnung
Es war lange streitig, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuleiten ist. Mit Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen: IX R 24/23, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass sich auch aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt.
Die DSGVO gewähre (nur) ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, jedoch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dieses Auskunftsrecht beziehe sich auf die Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten, nicht auf die Einsichtnahme in Originalakten.