Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Auskunft

  • „Stolperfallen“ bei der Durchsetzung von DSGVO-Auskunftsansprüchen gegenüber dem Finanzamt

    Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt jedem das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert und verarbeitet werden. Auch gegenüber dem Finanzamt können Sie eine solche Auskunft verlangen. Das Finanzamt muss zudem eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.

    Doch gerade hier gibt es einige Stolperfallen und Besonderheiten, die Sie kennen sollten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie bei einer Anfrage nach Art. 15 DSGVO beim Finanzamt achten müssen und wie Sie typische Fehler vermeiden.

    Antragstellung

    Der Steuerpflichtige muss zunächst einen Antrag auf Auskunft beim Finanzamt stellen. Meist wird man sich an „sein“ Finanzamt wenden, so dass schon klar ist, dass dort personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Bestätigung („ob“) ist daher im Normalfall überflüssig.

    Der Antrag sollte möglichst präzise formuliert sein (§ 32c Abs. 2 AO), am besten auch unter Verweis auf Art. 15 DSGVO. Die Person, die Auskunft begehrt, muss klar identifizierbar sein.

    Der Antrag darf nicht offenkundig unbegründet sein und auch nicht „exzessiv“ gestellt werden, z. B. nur um das Finanzamt zu beschäftigen. In diesem Fall darf das Finanzamt ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder die Auskunft verweigern (s. dazu BFH, 12.03.2024, IX R 35/21).

    Keine Akteneinsicht

    Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich kein Recht auf Akteneinsicht.

    Keine Kopie der Steuerakte

    Fraglich ist, was unter einer „Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) zu verstehen ist. Man könnte meinen, dass ein Anspruch auf Überlassung einer (Papier-)Kopie der Steuerakte besteht. Anders aber die Rechtsprechung: Art. 15 Abs. 3 DSGVO gehe nicht über den Anspruch aus Abs. 1 hinaus. Der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein (Papier-)Dokument als solches, sondern nur auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher (nur) alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (BFH, 07.05.2024, IX R 21/22, Rn. 38). Sie erhalten daher im Normalfall eine Übersicht (Ausdruck) der gespeicherten Daten, aber keine Kopien aller Schriftstücke.

    Ausnahme: Nur wenn die Zurverfügungstellung einer (Akten-)Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte aus der DSGVO zu ermöglichen, besteht Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten (BFH, 07.05.2024, IX R 21/22, Rn. 39).

    „Unverhältnismäßiger Aufwand“ zählt nicht

    Das Finanzamt darf den Antrag auf Auskunft nicht mit dem Einwand ablehnen, die Auskunftserteilung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (BFH, 14.01.2025, IX R 25/22).

    Reaktionszeit des Finanzamtes

    Das Finanzamt muss die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilen. Die Frist kann in komplexen Fällen um zwei weitere Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

    Kein Einspruchsverfahren

    Wenn der Antrag auf Auskunft vom Finanzamt ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist man vielleicht geneigt, Einspruch dagegen einzulegen. Anders als im normalen Besteuerungsverfahren ist bei DSGVO-Auskünften aber kein Einspruchsverfahren vorgesehen (§ 32i Abs. 9 S. 1 AO).

    Wird die Auskunft vom Finanzamt verweigert, darf also kein Einspruch eingelegt werden. Ein trotzdem beim Finanzamt eingelegter Einspruch wäre unzulässig. Stattdessen muss gegen die Ablehnung des Finanzamtes direkt Klage beim Finanzgericht eingereicht werden.

    Klagefrist beachten

    Bei der Klage zum Finanzgericht ist eine Frist (Klagefrist) zu beachten. Diese beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Ablehnung durch das Finanzamt (§ 47 Abs. 1. S. 2 FGO), da es sich hier um eine so genannte Verpflichtungsklage handelt (BFH, 06.05.2025, IX R 2/23).

    Die Ablehnung des Finanzamtes ist ein Bescheid (Verwaltungsakt). Dieser gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wurde die Ablehnung zugestellt (z. B. mit Zustellungsurkunde), ist das Datum der Zustellung maßgeblich.

    Die Ablehnung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder falsch ist, kann noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Ablehnung Klage erhoben werden (§ 55 FGO).

    Gegenstands- bzw. Streitwert

    Für eine Klage, in der ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, ist grds. der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen (BFH, 15.05.2024, IX S 14/24).

    Praxis-Tipp

    Kostenrisiko: Ausgehend vom Auffangstreitwert entstehen (mindestens) Anwaltskosten i. H. v. ca. 1.200,00 € und Gerichtskosten i. H. v. 682,00 €. Das muss man mit einplanen bei der Entscheidung, ob sich die Auskunft „lohnt.“

  • Kein Akteneinsichtsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    „Ich möchte mal meine Akte beim Finanzamt einsehen“ – ein berechtigter Wunsch vieler Mandanten, der in der Praxis aber meist nicht umsetzbar ist.

    Kein Recht auf Akteneinsicht aus der Abgabenordnung

    Leider ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO) kein Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes. Weder aus § 91 Abs. 1 AO (Anhörung Beteiligter) noch aus § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) oder dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

    Es besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Dem Finanzamt ist es nämlich nicht verboten, Akteneinsicht zu gewähren. Bei einer Ablehnung der Akteneinsicht muss es jedoch seine Ermessenserwägungen begründen.

    Keine Akteneinsicht über Datenschutz-Grundverordnung

    Es war lange streitig, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuleiten ist. Mit Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen: IX R 24/23, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass sich auch aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt.

    Die DSGVO gewähre (nur) ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, jedoch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dieses Auskunftsrecht beziehe sich auf die Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten, nicht auf die Einsichtnahme in Originalakten.

  • Worte des Finanzbeamten sind Schall und Rauch

    Auf telefonische Auskünfte eines Finanzbeamten kann man sich grundsätzlich nicht berufen, es sei denn, man hat zufällig den zuständigen Sachgebietsleiter oder gar den Vorsteher persönlich am Ohr. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2012, Az. VIII R 33/09, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. (mehr …)

  • Keine Bindung des Finanzamtes an unverbindliche Auskunft bei Änderung der Rechtslage

    Stellen Sie sich vor, Sie fragen beim Finanzamt nach, ob bestimmte Vorgänge umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt teilt Ihnen schriftlich, aber „unverbindlich“ mit, dass nach Aktenlage keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Jahre später, nach einer Betriebsprüfung, ändert sich die Rechtslage bzw. die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Nunmehr werden erstmals Umsatzsteuerbescheide erlassen für Vorgänge, die zunächst als umsatzsteuerfrei beurteilt wurden. Darf das Finanzamt erst hüh, dann hott sagen?

    Ja, meint der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 30.03.2011, Az. XI R 30/09. Ändere sich die einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegende Rechtslage, ist das Finanzamt nicht nach Treu und Glauben gehindert, einen der geänderten Rechtslage entsprechenden erstmaligen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Finanzamt anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Auf die Änderung der Rechtslage bzw. seiner Rechtsauffassung müsse das Finanzamt den Steuerpflichtigen auch nicht hinweisen.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de