Worte des Finanzbeamten sind Schall und Rauch

Auf telefonische Auskünfte eines Finanzbeamten kann man sich grundsätzlich nicht berufen, es sei denn, man hat zufällig den zuständigen Sachgebietsleiter oder gar den Vorsteher persönlich am Ohr. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2012, Az. VIII R 33/09, entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

„Für eine Bindung des FA an die telefonische Auskunft seiner Sachbearbeiterin fehlt es hier schon an der nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Erteilung der Auskunft durch den zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamts … Die Zuständigkeit des handelnden Bediensteten oder der handelnden Behörden hat der BFH als Voraussetzung für die Bindungswirkung von Auskünften oder Zusagen auch in jüngerer Zeit unverändert für notwendig erachtet …“

Bei dieser Gelegenheit hat sich der BFH zudem nochmals zum Rechtsweg für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen geäußert.

„In Betracht käme … allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung (Art. 34 des Grundgesetzes i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ein solcher Anspruch wäre jedoch vor den Zivilgerichten, nicht aber vor den Finanzgerichten geltend zu machen …“

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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