Haftung nach § 71 AO des Gehilfen eines Subventionsbetrugs?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 05.07.2012, Az. III R 25/10, eine Änderung der Rechtsprechung zu § 71 AO angedeutet. Im Streitfall ist fraglich, ob das Finanzamt einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid erlassen darf, wenn sich der Steuerpflichtige wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug („Erschleichen“ von Investitionszulage) strafbar gemacht hat.

§ 71 AO lautet:

„Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.“

Dem Wortsinn nach gilt die Haftungsnorm des § 71 AO nur für den „Steuerhinterzieher“ oder den, der an (fremder) Steuerhinterziehung teilnimmt (Anstiftung, Beihilfe), nicht jedoch für sonstige Straftaten. Allerdings wendete der BFH bisher § 71 AO in vergleichbaren Fällen entsprechend an. Dazu führt der BFH aus:

„Diese Rechtsfrage ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Da jedoch Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung aufgetreten sind, beabsichtigt der Senat, hierüber erneut zu entscheiden. … Die bisherige Senatsrechtsprechung, wonach die im InvZulG enthaltene Verweisung auf die Steuervergütungsvorschriften der AO die entsprechende Anwendung des § 71 AO rechtfertige, stößt auf Bedenken.“

Der BFH richtete daher eine Beitrittsaufforderung mit Gelegenheit zur Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen. Vorinstanz war das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 24.06.2009, 4 K 2207/04).

Tipp: Bleibt zu hoffen, dass die „Bedenken“ in eine Änderung der Rechtsprechung münden. Jedenfalls sollten vergleichbare Haftungsverfahren im Hinblick auf die Entscheidung des BFH mittels Einspruch offen gehalten werden.

Update: Der 3. Senat des BFH hat wie angekündigt mit Urteil vom 19.12.2013 seine Rechtsprechung geändert.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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